GmbH Unternehmergesellschaft

Firma: Name der Gesellschaft

Hinsichtlich des Firmennamens, der auch Fantasiebezeichnungen beinhalten darf, sind ganz grundsätzlich folgende Prinzipien zu beachten:
Die Firma einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) muss, zwecks Verdeutlichung der Haftungsbeschränkung, das Kürzel "GmbH" führen (§ 4 GmbHG). Andernfalls könnte möglicherweise über eine Anscheinshaftung ein haftungsrelevanter Tatbestand für die Gesellschafter erfüllt sein.

Die Unternehmergesellschaft (UG) ist eine Rechtsformvariante der GmbH, welche durch das MoMiG eingeführt wurde und als solche als Übergangsmodell zur "echten" GmbH gedacht ist. Zwecks Verdeutlichung der Haftungsbeschränkung muss die Firma die Bezeichnung "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" führen (§ 5a GmbHG). Ohne den Zusatz der Haftungsbeschränkung könnte möglicherweise über einen verschuldensunabhängigen Rechtsschein ein haftungsrelevanter Tatbestand für die Gesellschafter erfüllt sein.

Jedenfalls greift eine Rechtsscheinhaftung nach § 179 BGB analog dann ein, wenn für eine UG mit dem unrichtigen Rechtsformzusatz "GmbH" gehandelt wird. In diesem Fall haftet der Handelnde gegenüber dem auf den Rechtsschein vertrauenden Vertragspartner persönlich, da nur so dem Sinn und Zweck der Anordnung des Rechtsformzusatzes in § 5a GmbHG gerecht werden könne (BGH, Urteil v. 12.6.2012, II ZR 256/11).

Die UG ist voll rechtsfähig und kann als juristische Person wie jedes andere rechtsfähige Subjekt am Rechtsverkehr teilhaben (§ 13 Abs. 1 GmbHG).

Gem. § 5a Abs. 5 letzter Halbsatz GmbHG ist die Beibehaltung der Firmierung als UG auch nach Erhöhung des Stammkapitals auf mind. 25.000 EUR gestattet.

Firmenunterscheidbarkeit (§§ 18 Abs. 1, 30 Abs. 1 HGB)

Es ist unabdingbar, dass durch den Firmennamen eine Unterscheidbarkeit von bereits bestehenden anderen Firmen "an demselben Ort oder in derselben Gemeinde" gewährleistet ist und gerade keine Verwechslungsgefahr mit anderen besteht. Es ist daher ratsam, bei der jeweils regional zuständigen Industrie- und Handelskammer bez. des Firmennamens anzufragen.

Firmenunterscheidbarkeit (§§ 18 Abs. 1, 30 Abs. 1 HGB)

Es ist unabdingbar, dass durch den Firmennamen eine Unterscheidbarkeit von bereits bestehenden anderen Firmen "an demselben Ort oder in derselben Gemeinde" gewährleistet ist und gerade keine Verwechslungsgefahr mit anderen besteht. Es ist daher ratsam, bei der jeweils regional zuständigen Industrie- und Handelskammer bez. des Firmennamens anzufragen.

Firmeneinheit

Das Unternehmen darf nicht unter mehreren Firmenbezeichnungen im Rechtsverkehr nach außen auftreten.

Firmeneinheit

Das Unternehmen darf nicht unter mehreren Firmenbezeichnungen im Rechtsverkehr nach außen auftreten.

Firmenöffentlichkeit

Das Eintragungserfordernis der Firma in das Handelsregister gem. § 29 HGB verfolgt in allererster Linie die Bekanntgabe des Firmennamens und dessen Publizität.

Firmenöffentlichkeit

Das Eintragungserfordernis der Firma in das Handelsregister gem. § 29 HGB verfolgt in allererster Linie die Bekanntgabe des Firmennamens und dessen Publizität.

Firmenwahrheit

Der Grundsatz der Firmenwahrheit besagt, dass eine Firma weder über die Art des Geschäfts, noch über dessen Umfang oder Größe irreführen darf. Verankert ist dies in § 18 Abs. 2 HGB.

Firmenwahrheit

D er Grundsatz der Firmenwahrheit besagt, dass eine Firma weder über die Art des Geschäfts, noch über dessen Umfang oder Größe irreführen darf. Verankert ist dies in § 18 Abs. 2 HGB.
Stammkapital

Das Mindeststammkapital der GmbH muss nach § 5 Abs. 1 GmbHG mindestens 25.000 EUR betragen. Gem. § 5 Abs. 2 GmbHG muss der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils auf volle Euro lauten, wobei ein Gesellschafter bereits bei Errichtung der Gesellschaft mehrere Geschäftsanteile übernehmen kann.

Der gesetzliche Grundsatz sieht vor, dass die Stammeinlagen in Geld erbracht werden. Gem. § 5 Abs. 4 GmbHG ist aber auch die Erbringung mittels Sacheinlage oder mittels Sach- und Geldeinlage (sog. Mischeinlage) möglich, was vom Gesetz her als Ausnahme angesehen wird.

Sacheinlagen können in Form von der GmbH abgetretenen bestehenden Forderungen, von übertragenem Eigentum, aber auch in Form unkündbarer Gebrauchsüberlassung u. a. getätigt werden.

Anders als bei Geldeinlagen ist die Sacheinlage der GmbH vollständig zur freien Verfügung zu erbringen (§ 7 Abs. 3 GmbHG). Es ist erforderlich, dass ein Sachgründungsbericht erstellt und die Sacheinlage bewertet wird.

Unterlagen hierzu sind auch der Anmeldung beizufügen (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG). Die Sacheinlage muss zumindest soweit werthaltig sein, als sie die Einlage "decken" muss. Ist das nicht gewährleistet – wird ein zu hoher Wert angesetzt – besteht für den die Sacheinlage bringenden Gesellschafter die Verpflichtung, eine Geldeinlage in Höhe des Differenzbetrags zu bringen (§ 9 Abs. 1 GmbHG, sog. Differenzhaftung i. e. S.). Falls der Gesellschafter den (Ausgleich-)Betrag nicht aufbringen kann, ...

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