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Es gibt ungeschriebene GoB und gesetzlich normierte GoB. Rechtsverbindlich sind die GoB in beiden Formen. Es gibt keinen Vorrang der kodifizierten GoB vor den ungeschriebenen GoB, auch wenn die explizit im Gesetz verankerten Normen zunächst präsenter sind. Im Ergebnis handelt es sich dabei aber auch oftmals um unbestimmte Rechtbegriffe, die der Auslegung in den ungeschriebenen GoB bedürfen. Die zentralen geschriebenen Grundsätze finden sich primär in den §§ 238, 239 HGB für die Buchführung, in § 246 HGB bezüglich der Ansatzvorschriften, in § 252 HGB bezüglich der Bewertung und in § 265 HGB für den Ausweis[1], wobei die GoB auch generell für Ansatz, Bewertung und Ausweis gelten. Zentrales Wesen der kaufmännischen Buchführung im Gegensatz zur Einnahmeüberschussrechnung oder auch der im Rechnungswesen öffentlicher Institutionen verbreiteten Kameralistik ist die Verwendung von Aufwendungen und Erträgen, die eine von den Zahlungszeitpunkten der Aus- und Einzahlungen abweichende Erfassung im Sinne einer periodengerechten Gewinnermittlung im Sinne der dynamischen Bilanztheorie[2] erlauben. Als Unterteilung biete es sich daher an, zunächst die Dokumentationsgrundsätze zu identifizieren und dann die Rechenschaftsgrundsätze. Letztere sind zu unterteilen, wie die folgenden Abbildungen zeigen:

Systematisierung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung

Auch diese Unterteilung darf nicht als eine Rangfolge verstanden werden, sondern dient lediglich einem besseren Überblick.

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