Mit einem optimierten Forderungsmanagement werden primär folgende Ziele verfolgt:
- Minimierung des Verzugsrisikos, um die kommunale Liquidität zu verbessern und Kapitalkosten zu sparen.
- Reduzierung der Ausfallrisiken, um die Wertberichtigungen, die sich haushaltsrechtlich als nicht zahlungswirksamer Aufwand unmittelbar auf die Ergebnisrechnung auswirken, zu vermeiden.
- Erhöhung der Realisierungsquote, die mit zunehmendem Alter einer Forderung abnimmt.
Zur Umsetzung dieser Ziele wird eine prozessuale Sicht auf die Arbeitsabläufe empfohlen sowie die Einbeziehung aller mit den Forderungen befassten Organisationseinheiten einer Verwaltung von der Forderungsentstehung bis zur Realisierung bzw. Wertberichtigung durch Niederschlagung. Auch neue Formen der interkommunalen Zusammenarbeit bzw. das Outsourcing von Teilaufgaben kommen in Betracht.
Gesetzliche Grundlagen zum Ausweis der Forderungen in der Bilanz
Die gesetzlichen Grundlagen zum Ausweis der Forderungen in der kommunalen Bilanz befinden sich in den jeweiligen Gemeindehaushaltsverordnungen der Bundesländer. Forderungen sind auf der Aktivseite der Bilanz als eine Position des Umlaufvermögens auszuweisen. Eine genaue Auflistung der Mindestgliederung der Forderungen in den einzelnen Bundesländern können Sie im kompletten Beitrag nachlesen.
Was zählt zu den kommunalen Forderungen?
Der überwiegende Teil der kommunalen Forderungen ist öffentlich-rechtlich begründet. Dazu zählen:
die Gebühren und Beiträge,
die kommunalen Steuern (z. B. Gewerbe-, Hunde-, Vergnügungssteuer, Grundsteuer A, Grundsteuer B),
die Forderungen aus Transferleistungen und
sonstige öffentlich-rechtliche Forderungen (z. B. Kostenerstattungen, Bußgelder aus Verkehrsordnungswidrigkeiten).
Den privatrechtlichen Forderungen liegt ein privates Rechtsverhältnis zugrunde, z. B.
Verkauf,
Mieten und Pachten,
- Eintrittsgelder.
Die sonstigen Vermögensgegenstände bilden einen Sammelposten für vertraglich begründete Forderungen, die keiner anderen Bilanzposition zugeordnet werden können, z. B.
- Gehaltsvorschüsse und
- auf sonstiger Anspruchsgrundlage entstandene Forderungen (wie Schadensersatzansprüche).
Forderungsübersicht bzw. Forderungsspiegel
Zusätzlich zum Ausweis in der Bilanz ist eine Forderungsübersicht, auch Forderungsspiegel genannt, als Anlage zum Anhang zu erstellen. In der Forderungsübersicht sind anzugeben:
- der Gesamtbetrag der Forderungen am Abschlusstag unter Angabe der Restlaufzeit, gegliedert in Forderungen mit Restlaufzeiten bis zu einem Jahr,
von über einem bis zu fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren, - der Gesamtbetrag am Abschlusstag des Vorjahres.
Die Gliederung der Forderungsübersicht richtet sich nach der Gliederung der Forderungen in der Bilanz. In der Regel enthalten die verbindlich vorgegebenen Muster zur Haushaltswirtschaft in den einzelnen Bundesländern einen Forderungsspiegel.
Bewertungsvorschriften
Bei den Bewertungsvorschriften ist zwischen allgemeinen und speziellen Bewertungsvorschriften zu unterscheiden.
- Die allgemeinen Bewertungsvorschriften ergeben sich aus dem HGB und den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB).
- Die speziellen Bewertungsvorschriften sind in den jeweiligen landesspezifischen Haushaltsverordnungen enthalten.