Aufgrund des hoheitlichen Charakters einiger Teilaufgaben der Forderungsbeitreibung auf der Grundlage der Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Länder (z. B. Androhung, Festsetzung und Ausübung von Zwangsmitteln) ist die materielle Privatisierung dieses Aufgabenbereichs ausgeschlossen. Unstrittig scheint die Zulässigkeit der Beauftragung Privater im Bereich der privatrechtlichen Forderungen, die auf der Grundlage der Zivilprozessordnung realisiert werden.
Die Beitreibung einer öffentlich-rechtlichen Forderung ist ein mehrstufiger Prozess, der keineswegs in allen Stadien eine klassische öffentliche Aufgabe darstellt. Diese Stadien reichen von der – rein hoheitlichen – Forderungsentstehung und Forderungsfestsetzung (z. B. durch Leistungsbescheid) über die Informationsbeschaffung bis hin zur eigentlichen Erfüllung der Forderung im Wege der Zahlungsabwicklung oder der Vorbereitung der Verwaltungsvollstreckung. So greifen die rechtlichen Restriktionen für öffentlich-rechtliche Forderungen nicht im kommunalen Mahnwesen. Gleiches gilt für die Bearbeitung nach Beendigung des formellen Vollstreckungsverfahrens, z.B. die Langzeitbeobachtung von Forderungen. Länderspezifische Unterschiede sind in jedem Fall zu berücksichtigen.
Die Entscheidung und Beauftragung Privater bedarf daher einer differenzierteren Betrachtung. Das Outsourcing kann sich z. B. auf die ressourcenintensiven Tätigkeiten im Vorfeld des Beitreibungsprozesses beziehen, beispielsweise bei der Adressermittlung oder der Digitalisierung von Dokumenten als Basis für einen elektronischen Workflow.
Dass bislang nur wenige Verwaltungen im Bereich des Forderungsmanagements auf die Unterstützung privater Dienstleister zurückgreifen, ist im Wesentlichen in der Unsicherheit bei der Frage nach der rechtlichen Zulässigkeit der Auslagerung von Tätigkeiten des Forderungsmanagements, den technischen Workflows und sicheren IT-Schnittstellen begründet.