Leitsatz
Wird ein häuslicher Telearbeitsplatz erst im Folgejahr beruflich genutzt, können die Umbaukosten im Vorjahr nicht als Werbungskosten abgezogen werden
Sachverhalt
Ein angestellter Versicherungsmathematiker vereinbarte mit seiner Arbeitgeberin die Nutzung eines häuslichen Telearbeitsplatzes an 3 Wochenarbeitstagen. Die restlichen 2 Arbeitstage im Büro der Arbeitgeberin dienten dazu, die Arbeitsergebnisse mit den Arbeitskollegen auszutauschen, Außendienstmitarbeiter zu betreuen und intensiven Kontakt mit der Informatikabteilung zu pflegen. Der Steuerpflichtige machte für den entsprechenden Umbau eines Raumes in seinem Haus für das Kalenderjahr 1998 insgesamt 25.244,32 DM als Werbungskosten geltend. Den Telearbeitsplatz nutzte er ab Februar 1999 als Arbeitszimmer.
Entscheidung
Das FG lehnte die Anerkennung von Aufwendungen für den Telearbeitsplatz als häusliches Arbeitszimmer ab. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Telearbeitsplatz im Streitjahr 1998 beruflich nicht genutzt worden ist. Die Aufwendungen können auch nicht als vorab entstandene Werbungskosten qualifiziert werden. Selbst wenn auf die künftige berufliche Nutzung abgestellt werden würde, könnte der beantragte Aufwand nicht abgezogen werden, weil der häusliche Telearbeitsplatz nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt. Der Tätigkeitsmittelpunkt befindet sich dort, wo die für den konkreten Beruf wesentlichen Kerntätigkeiten ausgeübt werden. Wird diese qualitative Betätigung sowohl im häuslichen Arbeitszimmer als auch im Büro der Arbeitgeberin vorgenommen, fehlt ein derartiger Mittelpunkt. Zwischen der zu Hause und der im Büro ausgeübten Telearbeit bestehe kein qualitativer Unterschied, weil die Telearbeit wahlweise permanent zu Hause oder im Verhältnis von 3 zu 2 Wochentagen verrichtet werden kann und die zweitägige Anwesenheit im Büro zwingend ist. Die für den beruflichen Erfolg entscheidenden Arbeiten würden deshalb im häuslichen Arbeitszimmer und bei der Arbeitgeberin ausgeführt, ohne dass ein qualitativer Mittelpunkt festgestellt werden könne. Das Gericht war zudem der Auffassung, dass es für die Mittelpunktbestimmung nicht ausreiche, dass die Kerntätigkeit unter dem zeitlichen Gesichtspunkt (3 Tage) zu mehr als 50 % im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt wird.
Hinweis
Gegen dieses Urteil wurde die Revision zugelassen. Es wird deshalb empfohlen, bei einem vergleichbaren Steuerfall Einspruch einzulegen. Dieser sollte mit einem Antrag auf Verfahrensruhe verbunden werden, um den Fall solange offenzuhalten, bis der BFH über die Revision entschieden hat.
Link zur Entscheidung
FG München, Urteil vom 23.10.2002, 10 K 2741/01