(1) Im Ertragsteuerinformationsbericht sind anzugeben:
1. |
in den Fällen der §§ 342b und 342e der Name des unverbundenen Unternehmens oder in den Fällen der §§ 342c, 342d und 342f der Name des obersten Mutterunternehmens; |
2. |
der Berichtszeitraum; |
3. |
die verwendete Währung; |
4. |
in den Fällen der §§ 342c, 342d und 342f die Namen aller Tochterunternehmen, die in den für den Berichtszeitraum aufgestellten Konzernabschluss des obersten Mutterunternehmens einbezogen sind und ihren Sitz in folgenden Gebieten haben:
|
(2) Im Ertragsteuerinformationsbericht sind ferner zu dem oder den einzubeziehenden Unternehmen nach Maßgabe des § 342i anzugeben:
1. |
eine kurze Beschreibung der Art der Geschäftstätigkeiten im Berichtszeitraum; |
2. |
die Zahl der Arbeitnehmer im Berichtszeitraum; |
3. |
die Erträge im Berichtszeitraum, einschließlich der Erträge aus Geschäften mit nahestehenden Unternehmen und Personen; |
4. |
der Gewinn oder Verlust vor Ertragsteuern im Berichtszeitraum; |
5. |
die für den Berichtszeitraum zu zahlende Ertragsteuer; |
6. |
die im Berichtszeitraum gezahlte Ertragsteuer auf Kassenbasis und |
7. |
die einbehaltenen Gewinne am Ende des Berichtszeitraums. |
(3) Für die Angaben nach Absatz 2 gelten vorbehaltlich des Absatzes 4 die folgenden Vorgaben:
1. |
die Zahl der Arbeitnehmer nach Absatz 2 Nummer 2 ist in Vollzeitäquivalenten anzugeben; |
2. |
die Erträge nach Absatz 2 Nummer 3 umfassen
|
(4) Die Angaben nach Absatz 2 können insgesamt auch gemäß den Vorgaben in Anhang III Abschnitt III Teil B und C der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2021/514 (ABl. L 104 vom 25.3.2021, S. 1) geändert worden ist, gemacht werden.
(5) Im Ertragsteuerinformationsbericht ist anzugeben, ob die nach Absatz 2 erforderlichen Angaben gemäß den Vorgaben des Absatzes 3 oder 4 gemacht wurden.
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