Entscheidungsstichwort (Thema)
Verlustverrechnung bei tarifbegünstigten Einkünften
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei der anteiligen Verlustverrechnung mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten nach § 2 Abs. 3 EStG ist das Verhältnis nach den Einkünften unter Einschluss von begünstigten Veräußerungsgewinnen zu ermitteln.
2. Die Verrechnung des auf die Einkünfte aus Gewerbebetrieb entfallenden Anteils mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten ist vorrangig mit den tariflich voll besteuerten und erst nach deren Verzehr mit den tarifbegünstigten Einkünften vorzunehmen.
Normenkette
EStG §§ 34, 2 Abs. 3
Streitjahr(e)
1999
Tatbestand
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, wie ein nach § 34 Einkommensteuergesetz (EStG) begünstigter Veräußerungsgewinn bei der Verlustverrechnung nach § 2 Abs. 3 EStG zu behandeln ist.
Die Antragsteller wurden im Streitjahr 1999 als Ehegatten zusammen veranlagt. Der Antragsteller hatte neben Einkünften aus Gewerbebetrieb, zu denen ein Gewinn aus seinem Einzelunternehmen (350.417 DM), ein Verlust aus einer Beteiligung (./.195.953 DM) und ein Veräußerungsgewinn (1.196.104 DM) gehörten, positive Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (121.000 DM) und Verluste aus Vermietung und Verpachtung (./.62.891 DM) erzielt. Die Antragstellerin hatte Verluste aus Gewerbebetrieb (./.299.270 DM), positive Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (47.636 DM) und Verluste aus Vermietung und Verpachtung (./.170.668 DM).
Der Antragsgegner wich bei der Veranlagung gemäß Bescheid vom 27.07.2001, der auf Grund geänderter Mitteilungen über Beteiligungseinkünfte am 08.03.2002 und auf Antrag der Antragsteller wegen weitere Verluste aus Vermietung und Verpachtung am 12.06.2002 geändert wurde, nicht von den erklärten Werten ab. Dabei verrechnete der Antragsgegner die negativen Einkünfte des Antragstellers aus Beteiligung mit den laufenden positiven Einkünften aus Gewerbebetrieb und die nach Verrechnung mit ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit verbliebenen Verluste der Antragstellerin anteilig mit den positiven Einkünften des Antragstellers. Dabei wurde zunächst mit dem Rest der tariflich zu versteuernden positiven Einkünfte aus Gewerbebetrieb verrechnet, dann aber zu einem Teil mit dem tarifbegünstigten Aufgabegewinn und zu einem anderen Teil mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Mit dem am 10.08.2001 beim Antragsgegner eingegangenen Schriftsatz zum Einspruch vom 26.06.2001 beantragten die Antragsteller zugleich die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides. Sie sind der Ansicht, eine Verrechnung der Verluste mit dem tarifbegünstigten Veräußerungsgewinn sei nur dann zulässig, wenn alle positiven Einkünfte, die einer höheren Tarifbelastung unterliegen, aufgebraucht sind.
Mit der am 31.05.2002 abgesandten Einspruchsentscheidung vom 28.05.2002 wies der Antragsgegner den Einspruch hinsichtlich der begehrten anderweitigen Verlustverrechnung als unbegründet zurück, da die verrechenbaren Verluste anteilig mit allen zu besteuernden Einkünften auszugleichen seien.
Mit der am 27.06.2002 erhobenen Klage und dem am 28.06.2002 bei Gericht gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wiederholen die Antragsteller ihr Vorbringen aus dem Einspruchsverfahren. Wegen der Berechnung der Antragsteller wird auf den Schriftsatz der Bevollmächtigten vom 24.06.2002 (Klageschrift) Bezug genommen. Der Antragsgegner hat die Aussetzung der Vollziehung am 25.07.2002 abgelehnt.
Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides für 1999, zuletzt geändert am 12.06.2002, ab Fälligkeit bis einen Monat nach Zustellung der Entscheidung des Finanzgerichts in Höhe von DM 88.360,00 Einkommensteuer, DM 4.852,23 Solidaritätszuschlag von der Vollziehung auszusetzen,
hilfsweise, die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zuzulassen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Er ist der Ansicht, der Antrag sei zulässig, da die Aussetzung der Vollziehung von ihm zwar nicht im Einspruchsverfahren und auch nicht mit der Einspruchsentscheidung erfolgt sei, jedoch während des gerichtlichen Verfahrens. Er sei aber unbegründet, da die vorgenommene Verrechnung zutreffend sei.
Dem Senat haben die Einkommensteuerakten vorgelegen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag ist zulässig. Die Zulässigkeit ergibt sich jedoch nicht, wie der Antragsgegner meint, daraus, dass der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung von ihm abgelehnt worden ist, nachdem die Antragsteller Klage erhoben und den Antrag bei Gericht gestellt haben. Denn nach § 69 Abs. 4 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) muss die ausdrücklich ablehnende Entscheidung der Verwaltung als besondere Zugangsvoraussetzung vorliegen, bevor der Antrag bei Gericht gestellt wird, selbst dann, wenn ein Antrag beim Finanzamt offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. Koch in Gräber, FGO-Kommentar, § 69 Rdnrn. 70 ff m.w.N.).
Der Antrag ist aber zulässig nach § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO. Denn der Antrag wurde bereits mit der Begründung des Einspruchs am 10.08.2...