vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [II R 27/07 )]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Erbschaftsteuerlicher Wert einer voll eingezahlten noch nicht fälligen Lebensversicherung
Leitsatz (redaktionell)
Eine voll eingezahlte noch nicht fällige Lebensversicherung ist nicht mit der Ablaufleistung, sondern mit 2/3 der eingezahlten Beiträge anzusetzen, sofern nicht der Rückkaufswert nachgewiesen wird.
Normenkette
ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1, § 12 Abs. 1; BewG § 12 Abs. 4
Streitjahr(e)
1993
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, wann und mit welchem Wert eine Lebensversicherung bei der Erbschaftsteuer zu erfassen ist, die auf das Leben einer dritten Person abgeschlossen wurde.
Am 01.09.1986 schloss der Erblasser mit der X-Lebensversicherung einen Vertrag über eine kapitalbildende Lebensversicherung mit abgekürzter Beitragszahlung ab, bei der die versicherte Person seine 19.. geborene Ehefrau war. Als Beitrag waren 6 Jahre lang zu zahlen, für das letzte Jahr der Beitragszahlung spätestens am xx.xx1992. Die garantierte Ablaufleistung zum Fälligkeitstag 01.09.1999 betrug x DM. Wegen der Einzelheiten wird auf den Versicherungsvertrag Bezug genommen. Die Lebensversicherung diente als Absicherung für Darlehen vom xx.xx.1987 und xx.xx.1991, die am Todestag des Erblassers in Höhe von ca. 2/3 der eingezahlten Beträge valutierten.
Nach Zahlung aller vereinbarten Beiträge schloss der Erblasser mit der Klägerin am xx.01.1993 vor dem Notar … in … (UR-Nr. …/1993) einen Erbvertrag, wonach die Klägerin unter anderem als Vermächtnisnehmerin alle Rechte und Pflichten aus diesem Lebensversicherungsvertrag übernehmen und der Sohn des Erblassers Alleinerbe werden sollte. Für den Fall, dass die Lebensversicherung beim Tod des Erblassers bereits ausgezahlt sein sollte, sollte die Klägerin ein Geldvermächtnis in Höhe von mehr als den eingezahlten Versicherungsbeiträgen erhalten. Im Gegenzug verzichtete die Klägerin auf ihre zukünftigen Pflichtteilsansprüche. Wegen der Einzelheiten wird auf den Erbvertrag Bezug genommen.
Der Erblasser verstarb am xx.05.1993. Zu dieser Zeit betrug die beitragsfreie Versicherungssumme bereits mehr als die eingezahlten Beiträge und der Rückkaufswert lag darüber. Mit der Annahme der Klägerin als Versicherungsnehmerin trat sie zugleich in die Darlehensvereinbarungen ein, für welche die Lebensversicherung bereits als Sicherheit diente. Im Jahr 1994 trat sie einen Teilbetrag aus der Lebensversicherung zur Absicherung eines Darlehens i.H.v. ca. 2/3 der eingezahlten Beiträge (d.h. in Höhe der Restschuld aus den alten Darlehensvereinbarungen) an die Y-Bank ab sowie im Jahr 1998 einen weiteren Teilbetrag von 850.000 DM zur Absicherung eines weiteren Darlehens.
In der Erbschaftsteuererklärung setzte die Klägerin für diese Lebensversicherung 2/3 der eingezahlten Beiträge an.
Der Beklagte behandelte die Forderung gegen die Lebensversicherung mit Bescheid vom xx.xx.1999 als betagte Forderung auf den Fälligkeitszeitpunkt 01.09.1999, die er, mangels konkreter Kenntnis der ausgezahlten Summe, auf xDM schätzte. Die bereits am Todestag ermittelten Werte für Grundbesitz, Barvermächtnis und eine weitere – in der Höhe geschätzte – Versicherungsleistung abzüglich Grundstücksbelastung, insgesamt ein negativer Wert, wurden abgezogen. Außerdem wurden bei der Berechnung der Steuer Vorschenkungen vom xx.xx.1992 und aus dem Jahr 1988 berücksichtigt, wobei die Vorschenkung aus dem Jahr 1988 im Hinblick auf den Freibetrag als außerhalb des 10-Jahres-Zeitraums liegend behandelt wurde. Die Erbschaftsteuer wurde in diesem Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf x DM = x € festgesetzt.
Der fristgerechte Einspruch, mit dem die Klägerin geltend machte, die Lebensversicherung sei auf den Todestag des Erblassers mit 2/3 der eingezahlten Beiträge zu erfassen, hatte keinen Erfolg. Mit der am xx.xx.2003 abgesandten Einspruchsentscheidung vom xx.xx.2003 erhöhte der Beklagte die Erbschaftsteuerfestsetzung, indem er die fristgerecht am 01.09.1999 ausgezahlte Ablaufleistung in Höhe von x DM als Erwerb zu Grunde legte, und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf.
Mit der fristgerecht erhobenen Klage macht die Klägerin weiterhin geltend, die Lebensversicherung müsse auf den Todestag des Erblassers erfasst und gemäß § 12 Abs. 4 Bewertungsgesetz (BewG) mit 2/3 der eingezahlten Beiträge angesetzt werden. Schließlich sei die Klägerin mit dem Todestag Vollrechtsinhaberin des Lebensversicherungsvertrages geworden. Von diesem Tag an habe sie alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag inne gehabt und die Lebensversicherung auch schon vor Fälligkeit als Kreditsicherheit verwendet. Bei Berücksichtigung der insgesamt negativen Vorerwerbe sei keine Erbschaftsteuer entstanden.
Die Klägerin beantragt,
den Erbschaftsteuerbescheid vom xx.xx.1999 in Gestalt der Einspruchsentsc...