vorläufig nicht rechtskräftig
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [VII R 76/13 )]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Doppelter Haushaltsführung in der Wohnung der Eltern durch Untermietverhältnis
Leitsatz (redaktionell)
- Ein Arbeitnehmer unterhält einen eigenen Hausstand nur dann, wenn er eine Wohnung besitzt, deren Einrichtung seinen Lebensbedürfnissen entspricht und in der hauswirtschaftlichen Leben herrscht, an dem sich der Arbeitnehmer sowohl durch seine persönliche Mitwirkung als auch finanziell maßgeblich beteiligt.
- Voraussetzung für das Innehaben einer Wohnung ist, dass es sich um abgeschlossene Räumlichkeiten handelt, die ein eigenständiges Wirtschaften ermöglichen. Dazu bedarf es wenigstens einer Kochgelegenheit und Sanitäreinrichtungen.
- Eine Nutzung aus eigenem oder abgeleiteten Recht von den Eltern liegt nicht vor, wenn die Untervermietung der Räumlichkeiten ohne Erlaubnis des Vermieters erfolgt.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5
Streitjahr(e)
2004, 2005
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung für die Veranlagungszeiträume 2004 und 2005.
Der in den Streitjahren ledige Kläger bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als Geschäftsführer eines Logistikunternehmens. Er hatte eine Wohnung in der Nähe seines Arbeitsortes in A. Die Wohnfläche beträgt 82 Quadratmeter. Bei einer bei seinem Arbeitgeber durchgeführten Lohnsteueraußenprüfung im Jahre 2006 wurde unter anderem festgestellt, dass die Fahrten zwischen dem Wohnsitz in A und dem Wohnsitz seiner Eltern in B nicht der Lohnversteuerung unterworfen wurden.
In B stand dem Kläger im Streitzeitraum ein von den Eltern zusätzlich zu ihrer Wohnung angemieteter Kellerraum mit der Größe von 28 Quadratmetern zur Verfügung. Nach § 10 dieses Mietvertrages ist die Untervermietung ohne ausdrückliche Erlaubnis des Vermieters ausgeschlossen. Der Kellerraum ist mit einer Waschgelegenheit ausgestattet. Eine finanzielle Beteiligung des Klägers an den Kosten erfolgt nicht.
Der Beklagte erkannte die geltend gemachte doppelte Haushaltsführung nicht an und kürzte insoweit die Werbungskosten um die jeweils erklärten wöchentlichen Familienheimfahrten zwischen A und B, Verpflegungsmehraufwendungen, sowie die Kosten für die Unterkunft am Arbeitsort.
Gegen die nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geänderten Einkommensteuerbescheide vom 25.01.2007, mit welchen die Einkommensteuer auf 19.396,- Euro (2004) 20.917,- Euro (2005) festgesetzt wurde, hat der Kläger am 28.02.2007 Einsprüche erhoben, die der Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 05.09.2008, zur Post gegeben am 08.09.2008, als unbegründet zurückgewiesen hat.
Dagegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden, am 10.10.2008 erhobenen Klage.
Er trägt vor, es liege eine doppelte Haushaltsführung nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG vor, da er als Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, an welchem er seinen eigenen Hausstand unterhalte, beschäftigt sei, und an seinem Beschäftigungsort einen zweiten Haushalt führe. Sein Lebensmittelpunkt liege bei seinen Eltern in B. Dort sei er in den Haushalt eingegliedert, dies sei sein Hauptwohnsitz. Denn dort sei ein zusätzlich zu der von den Eltern genutzten Wohnung ein separater Raum im Kellergeschoss angemietet, der durch ihn genutzt worden sei. Dieser sei mit einer Waschgelegenheit ausgestattet. In Bezug auf diesen Kellerraum habe ein nicht fixiertes Nutzungsrecht bestanden. Dass diese Wohnung der Lebensmittelpunkt gewesen sei, ergebe sich schon daraus, dass der gesundheitliche zustand seines Vaters seine regelmäßige Anwesenheit erfordert habe. Dieser sei mit 75 Jahren nicht mehr in der Lage gewesen, sich am Straßenverkehr zu beteiligen, und habe daher bereits im Jahre 2001 seine Pkw stillgelegt. Seine Mutter besitze keine Fahrerlaubnis. Der Kläger habe mit seinen Eltern die Einkäufe, Behördengänge und Arztbesuche getätigt, er erledigte auch die erforderlichen Schriftarbeiten. Seine Mutter habe die Wäsche für ihn erledigt, da er in seiner von ihm allein genutzten Wohnung in A keine Waschmaschine besessen habe. Anfang 2003 habe der Vater des Klägers dann einen Schlaganfall erlitten und sei zu dieser Zeit auch schon an Parkinson erkrankt gewesen. Dieser schlechte Gesundheitszustand habe sich bis August 2005 hingezogen, nach einem erneuten Krankenhausaufenthalt sei der Vater dann am 13.10.2005 verstorben. Der Kläger habe zu diesem Zeitpunkt auch seien regelmäßigen Bekanntenkreis in B unterhalten, dort auch seine Bankverbindung unterhalten und sei dort auch regelmäßig zu Ärzten und Zahnärzten gegangen. Zwar habe er für die Wohnung keine Miete gezahlt, dies sei aber unschädlich, da das Vorhandensein eines eigenen Hausstandes nicht davon abhänge, ob der Wohnraum entgeltlich oder unentgeltlich überlassen worden sei (BFH, Urteil vom 09.08.2007 – VI R 23/05).
Der Kläger beantragt,
die Einkommensteuerbescheide 2004 und 2005 – j...