Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuerpflichtiger Betriebs einer Golfanlage trotz „Überlassung“ an einen Golfclub
Leitsatz (redaktionell)
Die Überlassung einer Golfanlage an einen Golfclub ist keine nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a) UStG umsatzsteuerfreie Vermietungsleistung, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die Leistung über die Vermietung hinausgeht und sich daher das leistende Unternehmen als umsatzsteuerpflichtiger Betreiber der Golfanlage erweist.
Normenkette
UStG § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a); MwStSystRL Art. 135 Abs. 1 Buchst. l, Abs. 2 Buchst. A
Streitjahr(e)
2014, 2015, 2016, 2017
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob die Überlassung eines Golfplatzes an einen Golfclub einen steuerfreien Vermietungsumsatz darstellt oder die Klägerin selbst Betreiberin der Golfanlage ist und die Überlassung steuerpflichtig ist.
Die Klägerin ist seit … im Handelsregister des Amtsgerichts A unter … eingetragen. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die B, Kommanditistin ist die C als Treuhandkommanditistin, welche die Anteile im eigenen Namen, aber wirtschaftlich für Rechnung der Mitunternehmer, aufgeteilt in ca. X Anteile, hält. Die Mitunternehmer sind ausschließlich ehemalige oder bestehende Mitglieder des Golfclubs (nachfolgend Golfclub).
Der Gründung der Klägerin sowie ihrer unternehmerischen Tätigkeit ging Folgendes voraus:
Im Jahr … erwarb die D (nachfolgend D) ein Grundstück und begann mit dem Bau eines Golfplatzes. Ebenfalls im Jahr … wurde der Golfclub mit dem Ziel gegründet, auf der Golfanlage den Golfsport für seine Mitglieder zu ermöglichen. Hauptgläubigerin der D war die E. Diese erwarb am … das Grundstück für … DM durch eine Zweckgesellschaft, der F, welche seitdem alleinige Eigentümerin der streitgegenständlichen Anlage war. Die einzige direkt im Handelsregister eingetragene Kommanditistin der F war die G. Diese trat ihre Kommanditanteile in Teilbeträgen (… Anteile) an die damalige H als Treuhänderin ab. Die H suchte ihrerseits als Treuhänderin Treugeber (wirtschaftliche Kommanditisten, so genannte „Mitunternehmer“). Die Treuhandanteile wurden in der Folgezeit an die Mitglieder des Golfclubs als auch an Nichtmitglieder verkauft. Die F hatte durch diese Zeichnung am Grundkapital eine Beteiligung am Golfplatz ermöglicht. Es wurden … Kommanditanteile zu jeweils … DM ausgegeben. Durch die Zeichnung erhielten die Kommanditisten ein Spielrecht. Mitglieder ohne Kommanditanteil erhielten durch die Zahlung einer Jahresgebühr i.H.v. … DM (Greenfee) ein begrenztes Spielrecht. Am … wurde ein Nutzungsvertrag zwischen der F und dem Golfclub abgeschlossen. Danach durfte der Verein die Golfanlage gegen ein Entgelt von 90 % der Jahresmitgliedschaftsbeiträge nutzen. Die Unterhaltung der Golfanlage oblag der F. Nach Abschluss der Veräußerung der Treuhand-Beteiligungen wurde die F in die Firma der Klägerin (I) umfirmiert. Die H wurde umfirmiert in die C. Gemäß § 7 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin vom … wurden die Kommanditanteile vom Treuhandkommanditisten treuhänderisch für die Mitunternehmer gehalten, wirtschaftlich aufgeteilt in … Anteile von je nominal … EUR. Gemäß § 17 war jeder Mitunternehmeranteil mit einer Spielberechtigung verbunden, die Golfanlage zu nutzen. Die Spielberechtigung berechtigte nur zur Nutzung, wenn für das betreffende Kalenderjahr eine Mitgliedschaft im Golfclub besteht. Die beschriebenen Strukturen sind bis heute unverändert geblieben.
Gemäß § 2 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrags der Klägerin (Bl. 181 d.A.) ist Gegenstand des Unternehmens der Erwerb, das Halten und die Veräußerung von Immobilien, der Betrieb von Sportanlagen, speziell der Erwerb, die Fertigstellung, Unterhaltung und der Betrieb der vom Golfclub genutzten Golfanlage. Dabei ist das Ziel nicht die Erzielung von nachhaltigen Einnahmen, sondern die Zurverfügungstellung eines funktionsfähigen Golfplatzes an den Golfclub, dessen Mitglieder weitaus überwiegend zugleich Gesellschafter sind.
Die Klägerin schloss im August … mit dem Golfclub einen aktualisierten Nutzungsvertrag, wonach die Grundstücke in A einschließlich aller Gebäude und Einrichtungen mit Ausnahme des Golfshops und der Gastronomie dem Club zur Nutzung überlassen wurden (Bl. 122 d.A.). Das Nutzungsentgelt betrug 95 % der von dem Club von seinen Mitgliedern eingenommenen Jahresmitgliedsbeiträge. Gemäß § 4.2 des Vertrags war in den genannten Beträgen die gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten.
Die Unterhaltung der Golfanlage einschließlich der Gebäude oblag der Klägerin ebenso wie die Pflicht zur Verkehrssicherung sowie das Tragen der öffentlichen Lasten und Abgaben betreffend die in dem Vertrag zur Nutzung überlassenen Grundstücke.
Der Klägerin standen neben dem in § 4 genannten Nutzungsentgelt gemäß § 7.1 des Vertrags die Einnahmen aus Greenfee, Driving Range, Übungsballverkauf, der Vermietung von Schränken und Boxen sowie aus sogenannten reinen Einladungsturnieren und Werbemaßnahmen zu.
Nach §...