Nachgehend
Tenor
Unter Klageabweisung im übrigen werden die Teilablehnung laut Bescheid vom 20.11.1990 und die Einspruchsentscheidung vom 13.7.1992 aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, weitere 56.195,20 DM zu vergüten.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin zu 65 %, dem Beklagten zu 35 % auferlegt.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.
Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt seit 1984 ein von der jeweils zuständigen Landesbehörde genehmigtes Luftfahrtunternehmen gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Luftverkehrsgesetz. Sie verfügt seit dem 23. Dezember 1993 auch über eine aufgrund der Verordnung (EWG) des Rates Nr. 2407/92 vom 23. Juli 1992 i.V.m. §§ 20 und 22 Luftverkehrsgesetz erteilte Betriebsgenehmigung, die bis auf Widerruf gültig ist.
Mit den ihr zur Verfügung stehenden Hubschraubern werden u.a. die hier hinsichtlich ihrer mineralölsteuerrechtlichen Behandlung strittigen Kontrollflüge im Auftrag von Energieversorgungsunternehmen und solche zum Ausbringen von Kalk zur Bekämpfung von Waldschäden durchgeführt.
Die Klägerin betankt ihre Hubschrauber mit versteuertem Mineralöl.
Unter dem 8. Mai 1990 hat sie für das 1. Quartal 1990 die Vergütung von Mineralölsteuer beantragt, und zwar für solche Flüge, die nach ihrem Dafürhalten gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 4 a Mineralölsteuergesetz (MinöStG) in der ab 1.1.1990 gültigen Fassung steuerbegünstigt sind.
Für das 2. Quartal 1990 stellte sie den entsprechenden Antrag mit Schreiben vom 16. Juli 1990 und für das 3. Quartal dieses Jahres unter dem 27. September 1990.
Nachdem die beklagte Verwaltungsbehörde wegen dieser Vergütungsanmeldungen eine Außenprüfung durchgeführt hatte, die hinsichtlich ihrer tatsächlichen Feststellungen (Anzahl der Flüge, Art der Flüge, Flüge mit und ohne Begleitpersonen) von der Klägerin als richtig anerkannt ist, und auf die deswegen verwiesen wird (Tz. 24.1, 24.2 und 24.3 jeweils c)–e)), setzte sie mit Bescheid vom 20. Dezember 1990 einen Vergütungsbetrag von 57.513,50 DM fest. Die Klägerin hatte insgesamt eine Vergütung von 214.661,90 DM beantragt.
Hinsichtlich des Differenzbetrages bezieht sich die Ablehnung auf die zwei eingangs geschilderten Sachverhalte, denn die beklagte Verwaltungsbehörde erkannte weder die Flüge, die die Klägerin im Auftrag von Energieversorgungsunternehmen durchgeführt hatte, noch die Flüge, die zur Ausbringung von Düngekalk über Waldgebieten vorgenommen worden waren, als steuerbegünstigt an.
Der gegen die ablehnende Entscheidung gerichtete Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 13. Juli 1992).
Die Klägerin wendet sich nunmehr gegen diese Verwaltungsentscheidung, weil sie der Auffassung ist, daß auch die vorgenannten Flüge steuerbegünstigt im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 4 a MinöStG in der ab 1.1.1990 geltenden Fassung seien. Es handele sich auch in diesen Fällen um die Beförderung von Personen und Sachen, und da die Firma der Klägerin auf Gewinnerzielung ausgerichtet sei, gäbe es auch keinen Zweifel an der Gewerbsmäßigkeit dieser Betätigung. Auch bei den Kontrollflügen im Auftrage der Energieversorgungsunternehmen stünde die Beförderung von Personen im Vordergrund. Grundsätzlich sei nämlich bei jedem dieser Flüge ein Mitarbeiter des Energieunternehmens mit an Bord. Diesem obliege dann die Aufgabe, die Oberleitungen auf mögliche Schadstellen hin von der Luft aus zu überprüfen. Dies sei nur in wenigen Ausnahmefällen die Aufgabe des Piloten gewesen. Der der Klägerin erteilte Auftrag der Energieversorgungsunternehmen sei darauf gerichtet, eine Personenbeförderung durchzuführen, nämlich mit den Mitarbeitern des Unternehmens auf einer bestimmten Strecke zu fliegen. Der dann dabei von den Mitarbeitern dieses Energieversorgungsunternehmens verfolgte Zweck der Überprüfung des Leitungsnetzes habe nichts mit dem von der Klägerin verfolgten Geschäftszweck, der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen, zu tun.
Ähnliches gelte auch beim Ausbringen des Düngekalks über Waldgebieten. Hiermit sollten die Umweltschäden bekämpft werden. Zwar werde der Kalk während des Fluges über den ausgewählten Waldgebieten abgeworfen, dies ändere aber nichts daran, daß die Beförderung von Sachen, nämlich des Kalkes, im Vordergrund stünde. Vom Gesetz sei nicht vorgegeben, daß die Sachen, um deren Beförderung es geht, auch an irgendeinen Ort verbracht werden müßten. Bei den Flügen zum Transport von Kalk sei insbesondere von Bedeutung, daß die Klägerin dabei lediglich im Auftrage der X., tätig geworden sei. Es habe ein Vertrag zwischen der genannten Firma und den jeweiligen Forstämtern bestanden, wonach diese Firma, und nicht etwa die Klägerin, für das Ausbringen des Düngek...