vorläufig nicht rechtskräftig
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt
Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufung auf eine Vorschrift des sekundären Europarechts als Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 15a UStG
Leitsatz (redaktionell)
- Eine Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 15 a UStG liegt auch dann vor, wenn bei tatsächlich gleichbleibenden Verwendungsumsätzen die rechtliche Beurteilung der Verwendung des Wirtschaftsgutes im Erstjahr, die der Gewährung des Vorsteuerabzugs im Abzugsjahr zu Grunde lag, sich in einem der Folgejahre aufgrund der Richtlinie 77/388 EG als unzutreffend erweist, sofern die Steuerfestsetzung für das Abzugs bestandskräftig unabänderbar ist.
- Eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges ist bei Unabänderbarkeit der für die Abzugsjahre ergangenen Steuerfestsetzungen ausgeschlossen, sofern der Finanzbehörde eine Änderung der Festsetzung des Abzugsjahr aus Anlass der Änderung der Rechtslage zumindest in dem auf das Abzugsjahr folgenden Jahr möglich war eine entsprechende Änderung jedoch unterlassen wurde.
- Die Finanzbehörde darf eine für den Steuerpflichtigen im Vergleich zur nationalen Regelung günstigere Regelung des sekundären Europarechts erst berücksichtigen, wenn sich der Steuerpflichtige hierauf beruft.
Normenkette
UStG § 15a
Streitjahr(e)
1999, 2000, 2001, 2002, 2003
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um den Ansatz von Vorsteuerkorrekturbeträgen nach § 15a UStG im Zusammenhang mit der Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH zur Steuerfreiheit von Glücksspielumsätzen. Die Klägerin firmierte bis Mitte 1998 unter dem Namen A GmbH und ist Rechtsnachfolgerin der mit Vertrag vom 28.07.1998 auf sie verschmolzenen B GmbH und des Einzelunternehmens C Spielhalle : Firma D.
In ihren für die Besteuerungszeiträume 1994 bis 1998 beim Beklagten (dem Finanzamt, im Folgenden: ,FA') abgegebenen Umsatzsteuererklärungen machten die Klägerin, die B GmbH und die Firma D Vorsteuerbeträge aus der Anschaffung von Geldspielautomaten und anderen Wirtschaftsgütern geltend. Die Umsatzsteuerjahreserklärungen der Jahre 1994 bis 1998 gingen allesamt jeweils im Laufe des auf den jeweiligen Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres beim FA ein. In diesen sowie in den für die Jahre 1999 bis 2003 (d.h. für die Streitjahre) abgegebenen Umsatzsteuererklärungen setzte die Klägerin die mit den Geldspielautomaten erzielten Umsätze als zum Regelsteuersatz steuerpflichtige Lieferungen und Leistungen an.
Am 06.10.2005 reichte die Klägerin beim FA für die Streitjahre berichtigte Umsatzsteuerjahreserklärungen ein, in denen sie die mit den Geldspielautomaten erzielten Umsätze als steuerfrei behandelte und die für die Streitjahre geltend gemachten Vorsteuerbeträge entsprechend kürzte. Dabei berief sie sich auf die Urteile des EuGH vom 17.02.2005 (C-453/02 u.a. – „Linneweber” – Slg. 2005, I-1131) und des BFH vom 12.05.2005 (V R 7/02, BStBl. II 2005, 617). Wegen des Inhalts der berichtigten Steuererklärungen wird auf Bl. 7 f., 22 f., 37 f., 50 f. und 62 f. der Umsatzsteuerakten der Klägerin 1999 bis 2003 Bezug genommen.
Das FA führte daraufhin für die Streitjahre eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung durch, die es mit Bericht vom 21.02.2006 abschloss. Darin kam die Betriebsprüfung (im Folgenden: ,Bp') zu dem Ergebnis, dass die in früheren Jahren geltend gemachten Vorsteuerbeträge wegen der für die Streitjahre beanspruchten Umsatzsteuerfreiheit der Glücksspielumsätze nach § 15a UStG zu korrigieren seien. Hinsichtlich der aus der Anschaffung der Geldspielautomaten geltend gemachten Vorsteuerbeträge legte die Bp einen vierjährigen Berichtigungszeitraum zu Grunde. Wegen der Berechnung der für die Streitjahre jeweils in Betracht kommenden Vorsteuerkorrekturbeträge wird auf Bl. 501 bis 524 des Fallheftes der Betriebsprüfung Bezug genommen. Im Einzelnen errechnete die Bp für die Streitjahre zum Zwecke der Vorsteuerkorrektur die folgenden negativen Vorsteuerbeträge, deren Höhe zwischen den Beteiligten unstreitig ist:
Jahr |
Korrekturbetrag sonstige Wirtschaftsgüter (Euro) |
Korrekturbetrag Geldspielgeräte (Euro) |
Korrekturbetrag insgesamt (Euro) |
1999 |
./. 10.053,24 |
./. 5.865,18 |
./. 15.918,42 |
2000 |
./. 8.303,76 |
./. 3.795,76 |
./. 12.099,52 |
2001 |
./. 7.031,26 |
./. 2.089,27 |
./. 9.120,53 |
2002 |
./. 6.805,55 |
./. 505,51 |
./. 7.311,06 |
2003 |
./. 5.251,44 |
0,00 |
./. 5.251,44 |
Das FA schloss sich den berichtigten Jahressteuererklärungen der Klägerin unter Berücksichtigung der von der Bp errechneten Vorsteuerkorrekturbeträge an und erließ am 20.03.2006 für die Streitjahre Änderungsbescheide, mit denen sie die Umsatzsteuer abweichend festsetzte. Hiergegen legte die Klägerin am 24.03.2006 Einspruch ein, den das FA mit Einspruchsentscheidung vom 09.10.2006 als unbegründet zurückwies.
Mit ihrer am 23.10.2006 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Rechtsbegehren weiter. Am 23.12.2008 hat das FA für die Streitjahre geänderte Umsatzsteuerbescheide erlassen. Zusammenfassend ergeben sich aus den Steuerakten sowie ...