rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerliches Dotationskapital einer inländische Betriebstätte
Leitsatz (redaktionell)
1. Finanzierungsaufwendungen für Fremdmittel inländischer Betriebstätten ausländischer Banken sind nur abzugsfähig, so weit das zur Betriebsführung erforderliche Mindesteigenkapital (Dotationskapital) vorhanden ist.
2. Bei der Zuordnung des steuerlichen Dotationskapital zur inländischen Betriebstätte einer ausländischen Bank sind die gesetzlichen Vorschriften des Kreditwesengesetzes zu beachten.
3. Dotationskapital ist einer inländischen Betriebstätte nur bis zur Höhe des Gesamtkapitals des Unternehmens zuordbar.
4. Die Differenzierungen bei der Bemessung des Mindesteigenkapitals zwischen Zweigniederlassungen von Banken aus EU-Staaten und solchen aus anderen ausländischen Staaten (BMF-Schreiben vom 29.11.1996 BStBl I 1997, 136) stellen keinen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz, die Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens sowie die Meistbegünstigungsklausel nach dem GATS-Abkommen dar.
5. Das GATS-Abkommen entfaltet keine unmittelbare Rechtswirkung, auf die sich natürliche bzw. juristische Personen des jeweiligen Vertragsstaates berufen können.
Normenkette
DBA IND Art. 7 Abs. 2; GATS Art. 2 Abs. 1; DBA IND Art. 24; AO § 12 Abs. 2 Nr. 2; GG Art. 3 Abs. 1; KWG § 10 Abs. 1
Streitjahr(e)
1997
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Refinanzierungskosten für das steuerliche Dotationskapital als Betriebsausgaben.
Die Klägerin, ein Kreditinstitut nach indischem Recht (...) unterhält in Frankfurt am Main eine Betriebsstätte. Sie betreibt mit Genehmigung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen Bankgeschäfte. Die Gewinnermittlung erfolgt im Rahmen eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftjahres durch doppelte Buchführung. Die Jahresschlussbilanz der Zweigniederlassung wies zum ...1997 eine Bilanzsumme i.H.v.…DM aus. Mit Körperschaftsteuerbescheid 1997 vom 07.04.1999 der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, setzte das Finanzamt die Körperschaftsteuer mit…DM für 1997 erklärungsgemäß fest.
Die Handelsbilanz der Zweigniederlassung der Klägerin zum 31.12.1997 wies als Eigenkapital ein Dotationskapital i.H.v.…DM sowie einen Betrag von…DM als „Verstärkung der eigenen Mittel aus belassenen Überschüssen” aus. Die Höhe des Dotationskapitals entsprach den bankaufsichtsrechtlichen Regelungen nach den Kreditwesengesetz (KWG). Das in der Handelsbilanz ausgewiesenen Eigenkapital i.H.v.…DM wurde der Zweigniederlassung auch steuerbilanziell zugerechnet. Finanzierungskosten für das Dotationskapital, die der Klägerin nach eigenen Angaben entstanden waren, wurden in der Gewinnermittlung der Klägerin weder als Betriebsausgaben abgesetzt, noch steuerlich berücksichtigt.
Gegen den Körperschaftsteuerbescheid 1997 wandte sich die Klägerin mit dem Einspruch. Im Einspruchsverfahren begehrte die Klägerin die Berücksichtigung von Finanzierungskosten für das Dotationskapital als Betriebsausgaben, soweit es das nach dem BMF-Schreiben erforderliche Dotationskapital inländischer Betriebsstätten von Kreditinstituten mit Sitz in der europäischen Gemeinschaft (EU-Banken) i.H.v. 10.000.000,-- DM in 1997 übersteigt. Zur Ermittlung der Höhe der Finanzierungskosten legte die Klägerin einen Zinssatz von…% auf das Dotationskapital zu Grunde und ermittelte einen zusätzlichen in 1997 zu berücksichtigenden Finanzierungsaufwand von…DM als Betriebsausgaben. Sie begehrte insoweit die Übertragung der Pauschalierungsregelungen für Zweigniederlassungen von EU-Banken auf sich selbst und rügt einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot (Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz) und gegen die Wettbewerbsfreiheit (Artikel 2 Abs. 1 i.V.m. Artikel 14 Grundgesetz) sowie einen Verstoß gegen Artikel 7 Abs. 2 DBA Deutschland-Indien. Das Finanzamt wies den Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom ...2000 zurück. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Klage.
Die Klägerin meint, sie habe einen Anspruch darauf, dass das steuerliche Dotationskapital für Zwecke der Körperschaftsteuerfestsetzung 1997 in der gleichen Weise berechnet werde wie dies das BMF-Schreiben vom 29.11.1996 (Bundessteuerblatt I 1997 136) für das steuerliche Dotationskapital von Zweigniederlassungen von EU-Banken ausländischer Banken vorsehe. Zumindest habe sie einen Anspruch darauf, dass das steuerliche Dotationskapital der in der Bundesrepublik unterhaltenen Betriebsstätte in einer Weise ermittelt werde, die eine vom deutschen Aufsichtsrecht unabhängige Aufteilung des Kapitals des Gesamtinstitutes zulasse.
Die in dem BMF-Schreiben angeordnete Anknüpfung des steuerlichen Dotationskapitals an das nach aufsichtsrechtlichen Vorschriften ermittelte Dotationskapital ohne Einbeziehung der Kapitalausstattung des Gesamtinstitutes sei unzulässig. Es liege eine Ungleichbehandlung gegenüber EU- und gleichgestellten Zweigniederlassungen in Bezug auf die Bestimmung des steuerlichen Dotationskapitals vor, die nicht gere...