Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der von dem Steuerberater des Klägers und dessen Berufshaftpflichtversicherung im Jahr 1990 gezahlte Betrag von insgesamt … DM (… DM von der Berufshaftpflichtversicherung; … DM vom Steuerberater) steuerpflichtige Betriebseinnahmen darstellen.
Der Kläger ist selbständiger Architekt und Bausachverständiger. Im Jahr 1987 brachte er sein Architekturbüro in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein. Der Veräußerungsgewinn wurde von dem beklagten Finanzamt (dem Beklagten) dem normalen Steuersatz unterworfen. Der gegen den Steuerbescheid eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg. Der Steuerberater versäumte die fristgerechte Erhebung der Klage. Daraufhin erhielt der Kläger im Jahr 1990 … – DM Schadensersatz vom Steuerberater; weitere … DM erhielt er von dessen Berufshaftpflichtversicherung. In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärte der Kläger den oben genannten Betrag nicht. Nach Kenntnis der Zahlung durch eine Kontrollmitteilung des Finanzamtes K. … rechnete der Beklage den Gesamtbetrag der Betriebseinnahmen hinzu und änderte den Einkommensteuerbescheid entsprechend nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (– AO–). Das Einspruchsverfahren verlief erfolglos.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die ersatzlose Aufhebung des geänderten Einkommensteuerbescheides vom 30.1.1995. Er ist der Auffassung, die Schadensersatzleistungen stellten keine Betriebseinnahmen dar. Der Beratungsvertrag zwischen ihm und seinem Steuerberater sei kein Wirtschaftsgut, das entweder dem betrieblichen oder dem privaten Bereich zuzuordnen sei. Der Vertrag bestehe aus einzelnen Auftragselementen, die teils den privaten, teils den betrieblichen Bereich beträfen. Die Erstattung privater Einkommensteuer, gleichgültig, ob durch das Finanzamt oder durch den Steuerberater, stelle generell keine Betriebseinnahme dar. Dies müsse um so mehr gelten, weil es bei der Frage, ob der im Rahmen einer Einbringung entstehende Gewinn dem normalen oder dem ermäßigten Steuersatz unterfalle, um eine Frage des anzuwendenden Einkommensteuertarifes gehe. Die Klärung dieser Frage falle nach der Steuerberatergebührenverordnung in den Leistungsbereich der Einkommensteuererklärung. Die für die Erstellung der Einkommensteuererklärung anfallenden Steuerberaterkosten seien nicht als Betriebsausgabe, sondern lediglich als Sonderausgaben abziehbar. Vereinnahmte Leistungen, die einen Vermögensschaden in Form zuviel bezahlter Steuern oder zu niedrig gewährter Erstattungen ersetzen sollten, seien immer dann als Betriebseinnahmen zu berücksichtigen, wenn der Rück- oder Zufluß dieser Steuern selbst eine Betriebseinnahme darstellen würde. Wegen des weiteren Vortrags wird auf die Schriftsätze vom 28.8.1995 (Blatt 1–7 der Finanzgerichtsakte) und vom 27.11.1995 (Blatt 23–27 der Finanzgerichtsakte) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
den nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geänderten Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 1990 vom 30.1.1995 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.8.1995 ersatzlos aufzuheben,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist weiterhin der Auffassung, die von der Berufshaftpflicht und dem Steuerberater an den Kläger geleisteten Schadensersatzzahlungen seien als Betriebseinnahmen zu erfassen. Wegen des Inhalts der Klageerwiderung wird auf den Schriftsatz vom 2.11.1995 (Blatt 16–18 der Finanzgerichtsakte) Bezug genommen.
Dem Gericht haben 1 Band Einkommensteuerakten 1990 sowie 1 Bilanzheft des Klägers vorgelegen; die Verwaltungsakten waren Gegenstand des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Beklagte hat zu Recht den Einkommensteuerbescheid nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert. Die von dem Steuerberater des Klägers und von dessen Berufshaftpflichtversicherung an den Kläger gezahlten (insgesamt) … DM stellen einen steuerpflichtigen Ertrag dar und sind bei der Gewinnermittlung des Klägers im Streitjahr als Betriebseinnahmen zu erfassen. Betriebseinnahmen sind alle realen und erfolgswirksamen Zuflüsse in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlaßt sind (siehe nur Heinicke in Schmidt, Einkommensteuergesetz –EStG– Kommentar, 16. Auflage 1997, § 4 Rz. 420). Dazu zählen nach Auffassung des Senates auch die Schadensersatzleistungen des Steuerberaters und der Berufshaftpflichtversicherung, die geleistet wurden, weil ein Veräußerungsgewinn aus selbständiger Tätigkeit dem normalen Steuersatz unterworfen wurde und der Steuerberater nach erfolglosem Einspruch die Klagefrist versäumte. Die Schadensersatzleistungen standen damit in Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit des Klägers. Der Senat vermag sich insoweit nicht der Auffassung anzuschließen, Schadensersatzleistungen wegen zuviel gezahlter Einkommensteuer (privater St...