Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1992
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Am 10.12.1991 stellten sie einen Bauantrag für den Bau eines Zweifamilienhauses im S.-Weg in L.. Das Zweifamilienhaus wurde am 13.11.1992 fertiggestellt. Ab diesem Zeitpunkt nutzten die Kläger die untere Wohnung selbst, während die obere Wohnung unentgeltlich von dem von jährigen Sohn genutzt wurde. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr gaben die Kläger Herstellungskosten bzw. Grunderwerbskosten in Höhe von …,– DM an. Entsprechend dem Flächenverhältnis der beiden Wohnungen (untere Wohnung 60 %; Dachgeschoßwohnung 40 %) beantragten sie für die untere Wohnung unter Berücksichtigung einer Bemessungsgrundlage von …,– DM den Sonderausgabenabzug nach § 10 e Einkommensteuergesetz (EStG). Für die restlichen Herstellungskosten in Höhe von …,– DM für die Wohnung im Obergeschoß beantragten sie die steuerliche Begünstigung nach § 10 h EStG.
Im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom 9.8.1993 lehnte das Finanzamt den Abzugsbetrag nach § 10 h EStG mit der Begründung ab, daß nach dem Wortlaut dieser Vorschrift eine Begünstigung nur bei Baumaßnahmen an einem bereits bestehenden Gebäude in Frage komme. Den dagegen eingelegten Einspruch wies das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 13.12.1993 im wesentlichen zurück. Hinsichtlich der Höhe der Bemessungsgrundlage nach § 10 e EStG half das Finanzamt dem Einspruchsbegehren der Kläger ab.
Dagegen haben die Kläger Klage erhoben. Sie sind der Auffassung, daß eine ausschließlich am Gesetzeswortlaut orientierte Auslegung zu formalistisch sei und auch von der Entstehungsgeschichte sowie vom Gesetzeszweck her gesehen nicht gerechtfertigt sei. Der Gesetzeszweck – Mobilisierung von baulichen Reserven im Eigenheimbereich zur Entlastung des Wohnungsmarktes sowie Unterstützung des Zusammenlebens mehrerer Generationen unter einem Dach – verbiete es, § 10 h EStG dahingehend auszulegen, daß zunächst das nach § 10 e EStG abzugsfähige Gebäude errichtet sein müsse und danach ggf. erst einen Tag später mit der Wohnung nach § 10 h EStG begonnen werden dürfe. Auch sei ein Vergleich mit § 7 c EStG nicht zulässig. Dies zeige sich bereits aus den unterschiedlichen Gesetzesüberschriften.
Die Kläger beantragen,
das beklagte Finanzamt … zu verurteilen, die Einkommensteuerbescheide für 1992 vom 9.8.1993 und 29.12.1993 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6.1.1994 aufzuheben und zu verpflichten, bei der Einkommensteuerveranlagung für 1992 einen weiteren Abzugsbetrag gemäß § 10 h EStG in Höhe von …,– DM anzuerkennen;
hilfsweise für die untere Wohnung einen Sonderausgabenabzug in voller Höhe von …,– DM zu gewähren.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es ist der Auffassung, daß sich die Auslegung entsprechend dem Wortlaut des Gesetzes auch mit dem gesetzgeberischen Willen decke. Es sei Sache des Gesetzgebers, in welcher Form er den Wohnungsmarkt entlaste. Wenn er sich dabei auf Anbauten an bereits bestehende Gebäude beschränkt habe, so sei dies seine Sache.
Dem Senat hat ein Band Steuerakten vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Den Klägern steht der Sonderausgabenabzug nach § 10 h EStG nicht zu. § 10 h Satz 2 Nr. 2 EStG setzt dem Wortlaut nach voraus, daß die begünstigte Baumaßnahme an einem Gebäude durchgeführt wird. Begünstigt ist danach die Schaffung von Wohnraum im Eigenheimbereich durch Ausbau, Umbau oder auch Aufstockung an einem bereits vorhandenen Gebäude. Nicht begünstigt ist dagegen die Errichtung einer Wohnung, die im Zuge einer einheitlichen Baumaßnahme zusammen mit dem Gebäude hergestellt wird (ebenso Stuhrmann, in Hartmann/Böttcher/Nissen/Bordewin, § 10 h, Rdnr. 6; Boeker, in Lademann/Söffing/Brockhoff, § 10 h, Rdnr. 2; Stephan, in Littmann/Bitz/Meinke, § 10 h EStG Rdnr. 2/3; Wewers DB 1992, 753; BMF-Schreiben vom 17.2.1992, BStBl I 1992, 115, Abschnitt A (I 2 zu § 7 c). Danach ist jedenfalls die Schaffung einer Wohnung im zeitlichen und räumlichen Zusammenhang anläßlich der Errichtung eines Zweifamilienhauses nicht nach § 10 h begünstigt; ob was anderes gilt, wenn die Baumaßnahme in Bauabschnitten erfolgt, kann der Senat vorliegend offenlassen. Die Kläger haben jedenfalls unstreitig im Rahmen einer einheitlichen Baumaßnahme ein Zweifamilienhaus errichtet. Daher steht ihnen für die unentgeltlich an den Sohn überlassene Wohnung im Obergeschoß der Sonderausgabenabzug nach § 10 h EStG nicht zu.
Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit dem gesetzgeberischen Willen, dem Gesetzeszweck sowie der systematischen Stellung des § 10 h im Verhältnis zur steuerlichen Grundförderung des selbstgenutzten Eigentums nach § 10 e EStG. Daher sieht der Senat keine Veranlassung, die Vorschrift über den Gesetzeswortlaut hinaus im Wege der Lückenfüllung dahingehend zu ergänzen,...