Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückwirkende Anwendung des § 15b EStG auf eine GbR ohne Außenvertrieb
Leitsatz (redaktionell)
- Vorliegen eines vorgefertigten Konzepts, das zur Qualifizierung eines geschlossenen Fonds als Steuerstundungsmodellen i.S.d. § 15b EStG führt.
- Für das Vorliegen eines geschlossenen Fonds bedarf ist keiner Platzierung seiner Anteile am Markt.
- Die Anwendbarkeit des § 15b EStG für einen geschlossenen Form ohne Außenvertrieb bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des Beitritts zu dem Steuerstundungsmodell (§ 52 Abs. 33a S. 1 EStG) nicht nach dem Zeitpunkt des Tätigens von Investitionen (§ 52 Abs. 33a S. 4 EStG).
- § 15b EStG ist bei einem vor dem 11.11.2005 gegründeten offenen Fond ohne Außenvertrieb nicht anwendbar, auch wenn erste Investitionen der Gesellschaft erst nach dem 10.11.2005 erfolgt sind.
Normenkette
EStG §§ 15b, 52 Abs. 33a
Streitjahr(e)
2005
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Verluste der Klägerin der Verlustausgleichsbeschränkung nach § 15b Einkommensteuergesetz (EStG) unterliegen.
Die Klägerin ist eine am .2005 von den Gesellschaftern GmbH, A, B, C, D, E, F, G und H gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Zweck der Gesellschaft ist nach § Abs. des Vertrages über die Errichtung der Klägerin (GV) der Aufbau, die Verwaltung, die Nutzung und die regelmäßige Umschichtung eines Wertpapierfolios. Die Geschäfte der Klägerin werden ausschließlich von der GmbH geführt (§ Abs. GV), diese ist zur Erbringung von Bareinlagen nicht verpflichtet (§
Abs. GV) und am Gesellschaftsvermögen nicht beteiligt (§ GV). Sie ist nach § Abs. GV verpflichtet, die vertragliche Haftung der übrigen Gesellschafter individuell auf das Gesellschaftsvermögen zu begrenzen. Eine ordentliche Kündigung des Vertrages ist nach § Abs. GV ausgeschossen. Nach den Anlagegrundsätzen in § Abs. GV dürfen für das Portfolio nur Wertpapiere verwendet werden, deren Restlaufzeiten zum Zeitpunkt des Erwerbs weniger als 4 Jahre betragen; sie sind grundsätzlich innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb zu veräußern.
Am .2005 erwarb die Klägerin Wertpapiere der Z- AG ( ) zu einem Bruttopreis von
€, die sie in ihrer Einnahme-Überschussrechnung für das Rumpfwirtschaftsjahr 2005 dem Umlaufvermögen zurechnete.
Im Rahmen eines Lohnsteuerermäßigungsverfahrens teilte die Klägerin zur Darlegung der Voraussetzungen eines geschlossenen Fonds mit Schreiben vom .2006 u. a. mit, Herr A habe als Initiator die übrigen Gesellschafter der GbR angesprochen und ihnen die Beteiligung an dem von ihm vorgegebenen Investitionskonzept angeboten. Bei dem Konzept handele es sich um eine Personengesellschaft mit befristeter Laufzeit. Die Anleger seien Mitgesellschafter der GbR und Miteigentümer des Gesellschaftsvermögens. Die GbR ermögliche keine Aufnahme weiterer Gesellschafter und keine ordentliche Kündigung. Zu dem von Herrn A vorgefertigten Angebot zählten ein - abgesehen von den Namen der Gesellschafter und der Höhe ihrer Beteiligungen - festgelegter Gesellschaftsvertrag, ein von Herrn A ausgesuchter Vermögensverwalter, die Aushandlung des Vermögensverwaltungsvertrages sowie die Auswahl der bevollmächtigten Kanzlei X Rechtsanwälte und Steuerberater als steuerlicher Berater für das Konzept. Der Kontakt im Zusammenhang mit der steuerlichen Betreuung der GbR finde typischerweise ausschließlich mit Herrn A statt. Die übrigen Beteiligten hätten die GbR bzw. das dahinter stehende Konzept weder entwickelt noch ausgestaltet. Sie seien lediglich zu den von Herrn A im Voraus festgelegten Konditionen der Gemeinschaftskonstruktion beigetreten.
In der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2005 erklärte die Klägerin einen Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von €, der im Wesentlichen aus Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens resultiert. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte diesen Verlust in dem Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2005 vom .2006, traf aber zugleich die Feststellung: „Bei der Gesellschaft/Gemeinschaft handelt es sich um ein Modell im Sinne des § 15b EStG.”
Der Einspruch, mit dem sich die Klägerin im Wesentlichen gegen die Qualifizierung als Steuerstundungsmodell i. S. d. § 15b EStG wandte, blieb ohne Erfolg.
Mit ihrer Klage macht die Klägerin geltend, § 15b EStG sei nicht anwendbar, weil es sich bei ihr nicht um ein Steuerstundungsmodell i. S. d. Vorschrift handele. Im Übrigen sei der zeitliche Anwendungsbereich von § 15b EStG nicht eröffnet. Außerdem verstoße § 15b EStG unter mehreren Gesichtspunkten gegen das Grundgesetz. Der Stichtag 11.11.2005 stelle eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung dar.
Ihre Gesellschafter hätten sich - mit nur kleinen Änderungen im Gesellschafterkreis - bereits in den Jahren 2003, 2004 und 2005 jeweils zu einer vergleichbaren GbR, den 1 bis 3 GbRs, zusammengefunden, wobei jeweils insbesondere die Anlagegrundsät...