rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum zeitlichen Anwendungsbereich des § 15b EStG
Leitsatz (redaktionell)
- Ein geschlossener Fond im Sinne des § 52 Abs. 33 Abs. 4 EStG ist eine Personengesellschaft, an der eine begrenzte Anzahl von Anlegern beteiligt und das Eigenkapital der Höhe nach begrenzt ist. Die im Fond erwirtschaften Ergebnisse werden steuerlich den am Fond beteiligten Gesellschaftern quotal zugerechnet. Der Außenvertrieb der Anteile ist kein unverzichtbares Kriterium für das Vorliegen eines geschlossenen Fonds.
- Hinsichtlich des zeitlichen Anwendungsbereichs des § 15bEStG entspricht bei fehlendem Außenvertrieb der Anteile eines geschlossenen Fonds der Abschluss des Gesellschaftsvertrages durch sämtliche Gesellschafter als verbindliche und formwirksame Investitionsentscheidung der Anleger dem Beitritt zu einem Steuerstundungsmodell.
Normenkette
EStG §§ 15b, 52 Abs. 33a
Streitjahr(e)
2005
Tatbestand
Die Antragstellerin ist eine am … .2005 von den Gesellschaftern A-GmbH, B, C, D, E, F, G, H und I gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Zweck der Gesellschaft ist der Aufbau, die Verwaltung, die Nutzung und die regelmäßige Umschichtung eines Wertpapierportfolios.
In der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2005 erklärte die Antragstellerin einen Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von … €, der im Wesentlichen aus Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens resultiert. Der Antragsgegner berücksichtigte diesen Verlust in dem Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2005 vom … .2006, traf aber zugleich die Feststellung: „Bei der Gesellschaft/Gemeinschaft handelt es sich um ein Modell im Sinne des § 15b EStG.”
Nachdem der dagegen gerichtete Einspruch ohne Erfolg blieb, ist unter dem Aktenzeichen 10 K 2171/07 ein Klageverfahren vor dem Finanzgericht anhängig.
Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vom … .2007 hat der Antragsgegner mit Verfügung vom … .2007 abgelehnt. Mit ihrem an das Finanzgericht gerichteten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung macht die Antragstellerin geltend, sie stelle kein Steuerstundungsmodell i. S. d. § 15b EStG dar. Hilfsweise führt sie aus, der zeitliche Anwendungsbereich von § 15b EStG sei nicht eröffnet. Die Vorschrift komme im Übrigen nicht als wirksame Rechtsgrundlage in Betracht, da sie unter mehreren Gesichtspunkten gegen das Grundgesetz verstoße. Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Schriftsätze vom … .2007 und vom … .2007.
Der Antragsgegner verweist auf die weitgehende Identität der Gesellschaftsverträge der I, II, III und IV GbR und weiterer Gesellschaften. Im Hinblick auf den zeitlichen Anwendungsbereich vertritt er die Meinung, ein geschlossener Fonds setze einen Außenvertrieb voraus. Die Anteile der Antragstellerin seien jedoch nicht am Markt angeboten worden, sondern B
habe die späteren Gesellschafter gezielt angesprochen. Auf den Inhalt seines Schriftsatzes vom . .2007 wird Bezug genommen.
Dem Senat lagen ein Band Feststellungsakten und ein Sonderband Gesellschaftsakten vor; diese waren Gegenstand seiner Entscheidung.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist begründet. Zugleich ist die Vollziehung des angefochtenen Feststellungsbescheids rückwirkend zum Zeitpunkt seines Erlasses aufzuheben:
Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Sätze 2 bis 6 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen. Die Vollziehung soll ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen (§ 69 Abs. 2 Satz 2 FGO). Das wiederum ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) der Fall, wenn bei summarischer Prüfung des Verwaltungsakts gewichtige Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (BFH-Beschluss vom 11.6.2003 IX B 16/03, Bundessteuerblatt – BStBl – II 2003, 663, m. w. N.). Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 21.7.1994 IX B 78/94, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH – BFH/NV – 1995, 116; Gräber/Koch, FGO, 5. Aufl., § 69 Rz. 120 f.; Tipke/Kruse, Abgabenordnung – FGO, § 69 FGO Tz. 122, m. w. N.).
Die Aussetzung der Vollziehung setzt nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen. Ist die Rechtslage nicht eindeutig, so ist im summarischen Verfahren nicht abschließend zu entscheiden, sondern zumindest im Regelfall die Vollziehung auszusetzen (Beschluss des BFH vom 30.10.2007 V B 170/07, BFH/NV 2008, 627 m. w. N.).
Der Senat geht in diesem bloß summarischen Verfahren nicht auf die verfassungsrechtlichen Bedenken zu § 1...