Entscheidungsstichwort (Thema)
Frühstück als Nebenleistung zur Beherbergungsleistung eines Hotels
Leitsatz (redaktionell)
- Frühstücksleistungen dienen nicht unmittelbar der Vermietung und unterfallen demgemäß nicht der Steuerermäßigung im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 2 UStG.
- Dies gilt auch bei Vereinbarung eines Pauschalpreises für Übernachtung und Frühstück selbst wenn für die Übernachtungsgäste keine Möglichkeit für den entgeltsmindernden Verzicht auf die Frühstücksleistung besteht.
- Unionsrechtliche Vorschriften stehen dem Ausschluss der Frühstücksleistungen von der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG nicht entgegen.
Normenkette
UStG § 12 Abs. 1, 2 Nr. 11; EGRL 112/2006 Art. 98 Abs. 1, Art. 92 Abs. 2
Streitjahr(e)
2013
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Umsätze aus Frühstücksleistungen im Rahmen einer Fremdenpension.
Die Klägerin betrieb als Unternehmerin eine Fremdenpension und erzielte daraus Umsätze aus Übernachtungs- sowie aus Frühstücksleistungen.
Sie bot ihren Gästen ausschließlich pauschale Gesamtpreise für Übernachtungen inkl. Frühstück an, üblicherweise bestand für Übernachtungsgäste keine Möglichkeit, auf die Frühstücksleistung zu verzichten. Für die erbrachten Leistungen stellte die Klägerin Rechnungen aus, welche Bruttobeträge enthielten, die jeweils auf die Übernachtungsleistung- und die Frühstücksleistung entfielen. Steuersätze waren nicht ausgewiesen (vgl. exemplarische Rechnung Bl. 31 d.A.).
In der beim Beklagten, dem Finanzamt (nachfolgend FA), am 23.08.2014 eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr erklärte sie neben Umsätzen zu einem Steuersatz von 7 % in Höhe von … EUR (inkl. Kurbeiträgen von … EUR) auch Umsätze zum Regelsteuersatz in Höhe von … EUR. Insgesamt wurde Umsatzsteuer in Höhe von … EUR angemeldet. Die Anmeldung stand einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§ 168 der Abgabenordnung –AO-).
Mit Schreiben vom 19.12.2018 beantragte die Klägerin die Änderung des Umsatzsteuerbescheides nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO). Zur Begründung führte sie aus, dass nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 18.01.2018 (C-463/16, DStR 2018, 246) zur einheitlichen Besteuerung von Haupt- und Nebenleistungen sämtliche im Zusammenhang mit der Pension erzielten Umsätze dem Steuersatz von 7 % zu unterwerfen seien. In der am 20.12.2018 übermittelten berichtigen Umsatzsteuerjahreserklärung erklärte die Klägerin nunmehr Umsätze zum allgemeinen Steuersatz von … EUR und Umsätze zu 7% in Höhe von … EUR. Daraus errechnete sie eine Umsatzsteuer in Höhe von …EUR.
Das FA lehnte den Änderungsantrag mit Bescheid vom 08.02.2019 mit der Begründung ab, dass der vom EuGH entschiedene Fall nicht auf den hiesigen Sachverhalt zu übertragen sei.
Den dagegen eingelegten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 17.04.2019 als unbegründet zurück. Zur Begründung führt es aus, vorliegend ließen sich Frühstücks- und Übernachtungsleistungen voneinander trennen. Damit seien die für diese Leistungen erzielten Entgelte nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) aufzuteilen. Dieses Aufteilungsgebot sei durch den Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 24.04.2013 (XI R 3/11 BStBl II 2014, 86) bestätigt worden, der BFH habe auch entschieden, dass das Aufteilungsgebot unionsrechtskonform sei.
Mit der erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und vertritt die Auffassung, Nebenleistungen zu Übernachtungsleistungen im Hotelgewerbe unterlägen der Steuerermäßigung gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG, auch wenn es sich um Frühstücksleistungen handelt. Übernachtung und Frühstück stellten eine einheitliche Leistung dar, da sie so eng miteinander verbunden seien, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Einheit bildeten, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre. Die Frühstücksleistungen bildeten eine unselbständige Nebenleistung zur Vermietung, da sie für den Kunden keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstelle, um die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 08.02.2019 und der Einspruchsentscheidung vom 17.04.2019 zu verpflichten, die Umsatzsteuerfestsetzung 2013 vom 23.08.2014 abzuändern und die Umsatzsteuer auf … EUR herabzusetzen, im Unterliegensfall die Revision zuzulassen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wiederholt und vertieft es im Wesentlichen seine aus der Einspruchsentscheidung ersichtliche Auffassung und führt ergänzend aus, dass allein daraus, dass eine vertragliche Koppelung von Übernachtungs- und Frühstücksleistung vorläge, keine umsatzsteuerrechtliche Einheit folge. Im Übrigen werde auch durch die Rechnungen, in denen beides getrennt ausgewiesen sei, deutlich, dass die Leistungen voneinander abgrenzbar seien.
Die Beteiligten haben in i...