rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Ablehnung eines Antrags auf Fristverlängerung für die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2007 - Androhung/Festsetzung von Zwangsgeld
Leitsatz (redaktionell)
- Die Regelung des Erlasses vom 02.01.2008 (S 0320 A – 004 – II 11, BStBl I 2008, 266), wonach die Abgabefrist bei Einschaltung eines steuerlichen Beraters nach § 109 AO allgemein bis zum 31.12.2008 und nur auf Grund begründeter Einzelanträge bis zum 28.02.2009 verlängert werden soll, stellt eine sachgerechte Abwägung der Interessen steuerberatender Berufe an einer gleichmäßigen Auslastung der Praxis und der Finanzverwaltung an einem zeitnahen Abschluss der Veranlagungen dar.
- Begründete Einzelanträge für Fristverlängerungen erfordern eine individuelle Rechtfertigung durch eine substantiierte, in sich schlüssige und zumindest glaubwürdige Darlegung eines zwingenden Ausnahmefalles.
- Allgemeine Arbeitsüberlastung, bestehende Steuerungerechtigkeit durch unterschiedliche Abgabefristen und die überbordende Gesetzgebungspraxis sind keine geeigneten Gründe für eine derartige weitere individuelle Fristverlängerung
Normenkette
AO § 109 Abs. 1, § 149 Abs. 2
Streitjahr(e)
2008
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der ablehnenden Entscheidung des beklagten Finanzamts (der Beklagte) vom 23.03.2009 über den Antrag auf Verlängerung der Abgabefrist für die Steuererklärung 2007. Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Bevollmächtigte des Klägers beantragte am 17.03.2009, die Frist für die Abgabe der Steuererklärung 2007 bis zum 30.04.2009 zu verlängern, da es ihm nicht möglich sei, die Erklärung termingerecht bis zum 31.12.2008 einzureichen. Zur Begründung trug er vor, die jetzigen unterschiedlichen Abgabefristen sowie die stark unterschiedliche Praxis in verschiedenen Bundesländern erzeugten Steuerungerechtigkeit und verletzten zudem Artikel 3 Grundgesetz (GG).
Am 23.03.2009 lehnte der Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, nach den gleichlautenden Ländererlassen vom 02.01.2008 seien Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2007 von steuerlich beratenen Steuerpflichtigen spätestens bis zum 31.12.2008 einzureichen. Eine darüber hinausgehende Fristverlängerung sei grundsätzlich nicht möglich. Der Beklagte sei jedoch bereit, bis zum 30.04.2009 auf die Festsetzung von Zwangsgeld zu verzichten; die Festsetzung von Verspätungszuschlägen behalte sich der Beklagte jedoch vor.
Der Einspruch gegen die ablehnende Entscheidung wurde mit Entscheidung vom 28.04.2009, auf die wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen wird, als unbegründet zurückgewiesen.
Die Steuererklärung ging am 02.06.2009 beim Beklagten ein. Der Steuerbescheid erging am 23.07.2009; es wurde kein Verspätungszuschlag festgesetzt.
Mit der Klage wird vorgetragen, die Einspruchsentscheidung sei ermessensfehlerhaft, da sie die geltend gemachten Gründe nicht bzw. nicht ausreichend berücksichtige. Die Abgabe der umfangreichen Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2007 bis zum 31.12.2008 sei nicht möglich. Die Frist sei willkürlich und praxisfremd sowie viel zu kurz und verletze auch das GG. Sie könne in vielen Fällen – wie auch im Streitfall – nicht eingehalten werden. Die Frist trage auch dazu bei, dass das Verhältnis zwischen Fiskus und Beratern immer mehr eingetrübt werde. Darauf sei der Beklagte nicht hinreichend eingegangen.
Auf Grund der Frist zum 31.12. sei eine gleichmäßige Bearbeitung von Steuererklärungen für den steuerlichen Berater der Streitsache nicht möglich. Die Arbeitsbelastung werde auf ein paar Monate eingeschränkt und verletze somit zweifellos die Berufs- und Dispositionsfreiheit der Steuerberater, Rechtsanwälte usw.. Weiterhin bleibe auch noch das umfangreiche Alltagsgeschäft unberücksichtigt. In den Anfangsmonaten des neuen Jahres müssten die Angestellten teilweise entlassen werden, da keine Arbeit da sei, wenn man davon ausgehen würde, dass alle Steuererklärungen (hier 2007) zum 31.12. (hier 2008) abgegeben worden seien. Hierauf sei der Beklagte nicht bzw. nicht ausreichend eingegangen. Die Steuergesetzgebung und deren Praktizierung seien nunmehr am Rande des Durchführbaren angelangt. Dies werde bestätigt durch die permanente Änderung der Vorläufigkeitsvermerke und das stetige Wachsen von Gerichtsverfahren, die fast jeden Steuerpflichtigen in irgendeiner Weise betreffen könnten.
Die Gestaltungsmöglichkeit innerhalb der umfangreichen Steuererklärung werde dem Steuerpflichtigen und dessen Berater genommen, da ihnen bei der Erstellung und Bearbeitung nicht alle Zahlen vorlägen. Die Einhaltung der Abgabefristen für die Steuerpflichtigen zum 31.05 und der Berater zum 31.12. gehe aus den genannten Gründen über das Leistbare hinaus und werde sich auch auf Grund der jetzigen steuerrechtlichen Situation auf lange Sicht nicht ändern.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass die Ablehnung der beantragten Fristverlängerung für die Abgabe der Steuere...