Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergleichbares wirtschaftswissenschaftliches Studium als Zulassungsberechtigung zur Steuerberaterprüfung
Leitsatz (redaktionell)
Der amerikanische Studiengang der mit dem Abschluss des Master of Business Administration abschließt, wird als vergleichbares wirtschaftswissenschaftliches Studium anerkannt, das zur Zulassung zur Steuerberaterprüfung berechtigt; dabei kommt es nicht darauf an, ob bei der Studiendauer eine Vorbildung angerechnet wurde, die in Deutschland staatlich nicht anerkennt wird.
Normenkette
StBerG § 36 Abs. 1 Nrn. 1-2
Streitjahr(e)
1998
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der von der beklagten Behörde erteilten verbindlichen Auskunft, mit der diese dem Kläger mitteilte, er könne zur Steuerberaterprüfung nach § 36 Steuerberatungsgesetz nicht zugelassen werden, weil der von ihm in den USA erworbenen Mastergrad einem deutschen Hochschul- oder Fachhochschulabschluß nicht gleichgestellt werden könne.
Der Kläger legte 1991 in ... die Reifeprüfung ab. Anschließend studierte er von 1991 bis 1994 an der X-School in Deutschland und erwarb dort das Diplom „Internationaler Betriebswirt”. Die X-School ist in Deutschland staatlich nicht anerkannt. Vom August 1994 bis August 1995 studierte der Kläger an der Southern Illinois University at Edwardsville, Illinois, USA (SIUE) und erwarb dort den akademischen Grad „Master of Business Administration” (MBA).
Mit Schreiben vom 7. September 1997 bat der Kläger bei der beklagten Behörde um die Erteilung einer verbindlichen Auskunft darüber, ob er die Zulassungsvoraussetzungen zur Steuerberaterprüfung nach § 36 Abs. 1 Steuerberatungsgesetz hinsichtlich seiner wissenschaftlichen Vorbildung erfülle.
Das beklagte Ministerium erteilte die erbetene Auskunft mit Bescheid vom 27. Februar 1998 dahin, daß eine Zulassung zur Steuerberaterprüfung nach § 36 Abs. 1 Steuerberatungsgesetz nicht in Betracht komme, weil der in den USA erworbene Mastergrad (MBA) in seinem Falle aufgrund eines lediglich einjährigen Studiums in den USA verliehen worden sei und deshalb einem deutschen Hochschul- oder Fachhochschulabschluß nicht gleichgestellt werden könne. Dabei ist zwischen den Beteiligten unstreitig, daß der von der Southern Illinois University at Edwardsville verliehene Grad des MBA in Deutschland grundsätzlich anerkannt wird.
Gegen den Bescheid vom 27. Februar 1998 richtet sich die vorliegende Klage, mit der der Kläger eine Auskunft des Inhalts begehrt, daß seine wissenschaftliche Vorbildung den in § 36 Abs. 1 Steuerberatungsgesetz genannten Voraussetzungen entspricht.
Der Kläger trägt vor, es sei zwar zutreffend, daß der Abschluß der X-School in Deutschland nicht anerkannt werde. Andererseits unterliege es aber keinem Zweifel, daß die Southern Illinois University at Edwardsville dieses Studium in Deutschland als ausreichende Vorbildung für das einjährige Aufbaustudium angesehen habe und nur deshalb der Erwerb des MBA an dieser Universität aufgrund des einjährigen Studiums möglich gewesen sei. Grundsätzlich würden nach der Studienordnung der SIUE ausländische Studenten nur dann für das mit dem MBA-Abschluß endende Aufbaustudium zugelassen, wenn sie einen „Bachelor-Grad” oder einen Grad, der mit einem US-Bachelor-Grad vergleichbar ist, erworben haben. Der Bachelor-Abschluß entspreche gewöhnlich vier Studienjahren an einem College und damit insgesamt 16 Jahren formaler Ausbildung. Der Kläger habe aus der Sicht des SIUE die 16 Jahre durch 13 Jahre Schule und drei Jahre X-School erfüllt. Nicht nur in Amerika, sondern auch in Deutschland sei es möglich, daß Bewerbern, die auf andere Weise als durch ein Hochschulstudium besondere Fähigkeiten und Kenntnisse erworben haben, Semester sowie Studien- und Prüfungsleistungen nach dem Ergebnis einer Einstufungsprüfung erlassen werden können und sie sodann in einem dem Prüfungsergebnis entsprechenden Semester zugelassen werden (vgl. § 29 Hessisches Hochschulgesetz in der Fassung vom 3.11.1998, GVBl. I S. 431- und jetzt § 30 und § 63 Abs. 5 HHG i.d.F. vom 31.07.2000, GVBl. I S. 374 (383)). Entsprechendes gelte auch in den USA. Insoweit werde auf die Ausführungen von Herrn ... von der Hochschulrektorenkonferenz vom 12.2.2000 verwiesen, die der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 14. März 2000 eingereicht hat.
Der Kläger beantragt,
die beklagte Behörde unter Aufhebung des angefochtenen Bescheids zu verurteilen, daß ihm in der verbindlichen Auskunft die Zulassung zur Steuerberaterprüfung nicht deswegen verweigert wird, weil er die theoretische Ausbildung nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 Steuerberatungsgesetz nicht nachgewiesen habe.
Die beklagte Behörde beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich auf die Stellungnahme des Sekretariats der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland vom 29.1.1998. Dort und in den im gerichtlichen Verfahren eingeholten ergänzenden Auskünften vom 18.08.99, 04.11.99 un...