Entscheidungsstichwort (Thema)
Abzugsfähigkeit von Vorsteuer für den privaten Telefonnutzungsanteil
Leitsatz (redaktionell)
- Die private Nutzung einer gemieteten Telefonanlage ist im Gegensatz zu zugekauften Telefonanlagen keine private Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, für den eine Versteuerung nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 oder 2 UStG durchzuführen ist.
- Bei gemieteter Telefonanlage ist der Unternehmer nur berechtigt, die in den Rechnungen ausgewiesenen Steuerbeträge insoweit als Vorsteuern abzuziehen, als die abgerechneten Leistungen für sein Unternehmen und nicht für seine privaten Gespräche bezogen werden.
- Führt der Unternehmer keine Aufzeichnungen über die private Telefonnutzung, ist der Umfang der nichtabziehbaren Steuerbeträge zu schätzen.
Normenkette
UStG § 15 Abs. 1, § 3 Abs. 9a; GG Art. 3 Abs. 1
Streitjahr(e)
2000, 2001
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger betreibt in A in dem den Klägern je zur ideellen Hälfte gehörenden Einfamilienhaus ein Ingenieurbüro für Bauwesen.
In seinen Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre machte der Kläger den vollen Vorsteuerabzug aus ihm von der Deutschen Telekom AG berechneten Leistungen für Gerätemiete, Grundgebühren und Verbindungsentgelte geltend, erklärte jedoch keine unentgeltlichen Wertabgaben für private Telefonnutzung. Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) stimmte den Erklärungen zunächst zu.
Im Rahmen einer im Jahr 2002 beim Kläger durchgeführten Betriebsprüfung stellte der Prüfer u.a. fest, dass der Kläger seit dem Jahr 2000 (im Gegensatz zu 1999: 360,-- DM) in seien Gewinnermittlungen und Umsatzsteuererklärungen keinen Eigenverbrauch bzw. unentgeltliche Wertabgaben für private Telefonnutzung mehr angesetzt hatte. Der Prüfer erhöhte deshalb - neben anderen , hier nicht streitigen Änderungen - die bisher vom Kläger erklärten steuerpflichtigen unentgeltlichen Wertabgaben jeweils um 360,-- DM.
Das FA folgte der vom Prüfer vertretenen Auffassung und setzte mit Bescheiden vom 31.10.2002 die Umsatzsteuer 2000 auf 12.196,36 EUR und die Umsatzsteuer 2001 auf 23.195,78 EUR fest. Im Laufe des sich anschließenden Klageverfahrens setzte das FA die Umsatzsteuer 2001 mit einem weiteren Änderungsbescheid vom 17.02.2003 aus im Klageverfahren nicht streitigen Gründen auf 23.044,44 EUR herab.
Den weitergehenden Einspruch, den der Kläger hinsichtlich der hier streitigen Besteuerung der privaten Telefonnutzug mit deren Nichtsteuerbarkeit begründete, wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 19.02.2003 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus, die private Nutzung des betrieblichen Telefons müsse gemäß § 3 Abs. 9a Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) versteuert werden, da dem Kläger insoweit auch der volle Vorsteuerabzug gewährt worden sei.
Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Zur Begründung macht er geltend, die Besteuerung der privaten Nutzung betrieblicher Telefone durch Unternehmer verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Seit Beginn des Jahres 2000 seien die Vorteile von Arbeitnehmern aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten durch Einführung des § 3 Nr. 45 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei gestellt worden. Insoweit gäbe es somit mangels Bemessungsgrundlage auch keinen Ansatz für eine Entnahme. Da die Entnahme aber Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer sei, sei die private Telefonnutzung nicht steuerbar.
So bestimme auch die Rundverfügung der OFD Frankfurt am Main vom 06.06.2001 -S7109A-4-St I 10 - in Übereinstimmung mit einem BMF - Schreiben vom 02.05.2001, dass die private Nutzung betrieblicher Kommunikationsgeräte inklusiv PC's zwar unentgeltliche Wertabgaben darstellen, die nach Abschn. 12 Abs. 4 UStR allerdings nicht steuerbare Leistung seien, weil die Befriedigung des privaten Bedarfs der Arbeitnehmer durch die mit der Nutzung angestrebten betrieblichen Zwecke überlagert werde. Es stelle einen Verstoß gegen den auch im Steuerrecht geltenden Gleichheitsgrundsatz dar, dass die private Nutzung betrieblicher Telefone durch Arbeitnehmer nicht besteuert werde, der Unternehmer für seine eigene Privatnutzung Umsatzsteuer entrichten solle.
Auf die Aufforderung des Berichterstatters, mitzuteilen, ob im Streitjahr weitere Telefonanschlüsse für die übrigen Familienmitglieder bestanden hätten, teilten die Kläger mit, dass außer dem Festnetzanschluss noch zwei Handyanschlüsse (ein Kartenhandy und ein Vertragshandy) vorhanden gewesen seien, deren Kosten nicht als Betriebsausgaben und insoweit auch keine Vorsteuern geltend gemacht worden seien.
Die Kläger beantragt sinngemäß,
die Umsatzsteuerbescheide 2000 vom 31.10.2002 und 2001 vom 17.02.2003 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 19.02.2003 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer jeweils um 29,45 EUR (=57,60 DM) herabgesetzt wird;
hilfsweise im Unterliegensfalle,