Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung zwischen Verwaltung-und Betriebsvermögen im Anwendungsbereich des § 13b Abs. 2 S. 2 Nr. 1 a-c ErbStG
Leitsatz (redaktionell)
1. Das vom Vater im Rahmen eines gewerblichen Verpachtungsbetriebs überlassene Grundstück (Betriebs-und Ausstellungshalle) an eine Autohaus GmbH, bei der der Sohn Alleingesellschafter und der Vater Prokurist ist, ist erbschaftsteuerlich als schädliches Verwaltungsvermögen anzusehen und gehört nicht zu dem nach §§ 13a, 13b ErbStG begünstigenden Betriebsvermögen.
2. Die faktische Möglichkeit, die Finanzpolitik und Geschäftspolitik verschiedener Kapitalgesellschaften zu steuern, reicht für den Konzernbegriff des §§ 4h Abs. 3 S. 6 EStG a.F. nicht aus.
3. Eine Konzernzugehörigkeit ergibt sich für das Erbschaftsteuerrecht dann, wenn der Betrieb nach den maßgeblichen Rechnungslegungsstandards in den handelsrechtlichen Abschluss eines Konzerns einbezogen (tatsächliche Konsolidierung); der Betrieb nach den maßgeblichen Rechnungslegungsstandards in den handelsrechtlichen Abschluss eines Konzerns einbezogen (mögliche Konsolidierung) und/oder die Finanz-und Geschäftspolitik eines Betriebes zusammen mit anderen Betrieben einheitlich bestimmt werden kann (Beherrschungsverhältnis).
4. Die Durchsetzung des Willens im Rahmen des § 13b Abs. 2 S. 2 Nr. 1 S. 2a Erbschaftsteuergesetz geschieht nach den Regelungen des Gesellschaftsrechtes, so dass bei einer Betriebsaufspaltung im Betriebsunternehmen der GmbH die Mehrheit der Stimmrechte bestehen muss.
Normenkette
ErbStG § 13b Abs. 2 S. 2 Nrn. 1a, 1b, 1c; EStG § 4h Abs. 3 S. 5
Streitjahr(e)
2012
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten bzgl. einer gesonderten Feststellung des Wertes des Betriebsvermögens um die Zuordnung eines im Wege des Erbfalls auf den Kläger übergangenen Grundstücks als Betriebsvermögen oder Verwaltungsvermögen im Sinne des Erbschafts- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG).
Der Vater des Klägers, Herr A B, betrieb das Autohaus B als Einzelunternehmen, welches auf dem Grundstück "X" betrieben wurde. Das im Betriebsvermögen des Einzelunternehmens befindliche Grundstück wurde bis auf Wohnhaus und Garage betrieblich genutzt. Im Betriebsvermögen des Einzelunternehmens befand sich zudem ein Anteil an der B Verwaltungs- und Verpachtungs GmbH mit einem Wert von 33.781,00 €. Der Vater des Klägers errichtete im Jahre 1988 (Fertigstellung am 30.09.1988) auf dem Grundstück eine Ausstellungshalle mit Werkstatt. Die Aufwendungen hierfür wurden zunächst als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und nach der Betriebsprüfung als Betriebseinnahmen behandelt und ein Vorsteuerbetrag von 68.112,28 DM geltend gemacht (BP-Bericht vom 02.02.1990 a.a.O.). Die Buchführung des Unternehmens wurde von der Mutter des Klägers zusammen mit der Zeugin D erstellt.
Das Gewerbe des Vaters des Klägers wurde mit Datum vom 19.06.2000 zum 01.10.1985 umgemeldet (Blatt 6 Gewerbesteuerakten A B). Als neu ausgeübte Tätigkeit wurde "Vermietung und Verpachtung" angegeben. Erklärt wurden ab dem Jahr 1986 lediglich Einkünfte aus der Verpachtung des Grundstücks. Wegen der weiteren Einzelheiten der erzielten Gewerbeerträge wird verwiesen auf Blatt 5 der Gewerbesteuerakten A B. Das Gewerbe wurde zum 04.02.2012 wegen vollständiger Aufgabe abgemeldet (Blatt 1 Gewerbesteuerakten A B).
Mit Pachtvertrag vom 17.12.1984 wurde das Betriebsgrundstück mit Wirkung zum 01.01.1985 mit sämtlichen Betriebsräumen von der Firma A B an die Autohaus B B GmbH (s.u.) verpachtet. Die Verpachtung erfolgte zum Betrieb der im Handelsregister eingetragenen Firma Autohaus B B GmbH. Mitverpachtet wurden die in den Pachträumen befindlichen Maschinen und sonstige Einrichtungsgegenstände, die in der - dem Gericht nicht vorliegenden – Anlage aufgeführt sind. Das Grundstück wurde ausschließlich von der B B GmbH zur Führung eines Autohauses genutzt. Der Pachtzins betrug zunächst 6.000,00 DM und wurde wegen erforderlicher hoher Aufwendungen für Reparatur- und Sanierungsarbeiten mit Datum vom 16.06.2000 auf 7.627,74 DM (3.900,00 €) erhöht (Blatt 167 Gerichtsakte). Wegen weiterer Einzelheiten des Pachtvertrages wird verwiesen auf Blatt 163 ff. der Gerichtakte.
Mit notariellem Vertrag vom 18.12.1984 (Blatt 149 ff. Gerichtsakte) wurde die Autohaus B B GmbH gegründet. Gesellschafter und alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der GmbH war der Kläger. Gegenstand des Unternehmens ist u.a. der Handel mit sowie die Reparatur von Kraftfahrzeugen. Im Gesellschaftsvertrag ist geregelt, dass die Gesellschaft einen oder mehrere Geschäftsführer hat. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Mit Datum vom 27.03.1985 wurde ins Handelsregister eine Einzelprokura zugunsten des Vaters und der Mutter des Klägers, Frau C B, eingetragen. Am 11.10.2011 wurde dem Handelsregister mitgeteilt...