Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der Mustersatzung zum steuerbegünstigten Zweck für einen positiven Feststellungsbescheid
Leitsatz (redaktionell)
1. Zum Erlass des Feststellungsbescheides nach § 60 a AO muss die Art der Steuerbegünstigung, also ”gemeinnützig“, ”mild tätig“ oder ”kirchlich“ ausdrücklich im Wortlaut der Satzung enthalten sein.
2. Erst wenn durch den Wortlaut feststeht, welcher Art einer Steuerbegünstigung sein soll, kann die Prüfung der übrigen Satzungsbestimmungen anhand der konkreten Voraussetzungen der ausdrücklich genannten Steuerbegünstigung nach § 52 ff. AO erfolgen.
Normenkette
AO § 60 a
Streitjahr(e)
2018
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte zu Recht einen positiven Feststellungsbescheid nach § 60a der Abgabenordnung (AO) abgelehnt hat.
Der Kläger ist ein eingetragener Verein und als solcher im Vereinsregister des Amtsgerichts B eingetragen. Er wurde von den sieben Gründungsmitgliedern in der Gründungsversammlung am xx.xx.2016 mit der Satzung laut Bl. 6 des Sonderbands Satzungen gegründet. In dieser hieß es noch, dass der Kläger gemeinnützig arbeite und keine Gewinnerzielungsabsicht habe.
Der Beklagte wies mit Schreiben vom 02.01.2017 (Bl. 3 f. Sonderband Satzungen) darauf hin, dass eine Anerkennung des Klägers als gemeinnützig mangels eines in § 52 AO genannten Zweckes und mangels genauer Darstellung der Zwangsverwirklichungsmaßnahmen nicht erfolgen könne.
Der Kläger legte darauf eine nach seinen Angaben in der Mitgliederversammlung am xx.xx.2017 beschlossenen weitere Satzung des Klägers vor (Bl. 11-13 Sonderband Satzungen), in der es nicht mehr ausdrücklich hieß, dass der Kläger gemeinnützige Zweck verfolge.
Am 13.02.2017 teilte der Kläger zudem mit, dass das Vereinsregister die Satzung beanstandet habe und daher die Satzung geändert worden sei. Die erneut geänderte Satzung (Bl. 26-28 Sonderband Satzungen) und den diesbezüglichen Beschluss der Mitgliederversammlung am xx.xx.2017 (Bl. 29 f. Sonderband Satzung) legte der Kläger mit Schreiben vom 20.02.2017 vor. Auch hier heißt es nicht (mehr) ausdrücklich, dass der Kläger gemeinnützige Zwecke verfolge.
Der Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 22.03.2017 (Bl. 18 Sonderband Satzungen) mit, dass die Satzung den § 52 Abs. 2 AO nicht erfülle, weil nicht eindeutig zu erkennen sei, welchen gemeinnützigen Zweck der Kläger verfolge und infolgedessen auch nicht, wie dies geschehen solle. Zudem bedürften die §§ 3, 4, 5 und 15 der Satzung einer sprachlichen und inhaltlichen Anpassung an die Mustersatzung.
Auf ein Schreiben des Klägers zu § 14 der Satzung schlug der Beklagte mit Schreiben vom 08.06.2017 (Bl. 15 Sonderband Satzungen) Formulierungen vor und wies darauf hin, dass auch § 3 der Satzung moniert worden sei.
Mit Schreiben vom 14.06.2017 (Bl. 38 Sonderband Satzungen) legte der Kläger den Entwurf einer Neufassung der Satzung (Bl. 39-41 Sonderband Satzungen) vor und bat um Bestätigung der Berücksichtigung der steuerrechtlichen Vorschriften. Auch in dieser Fassung der Satzung heißt es nicht, dass der Kläger gemeinnützige Zwecke verfolge.
Mit Schreiben vom 30.06.2017 (Bl. 46 Sonderband Satzungen) legte der Kläger die in der Mitgliederversammlung am xx.xx.2017 um 20.20 Uhr beschlossene Satzung (Bl. 48-50 Sonderband Satzungen) sowie das Protokoll über diese Mitgliederversammlung (Bl. 47 Sonderband Satzungen) vor. In dem Protokoll vom xx.xx.2017 heißt es, dass zuvor eine weitere Mitgliederversammlung für Zwecke der Satzung für das Vereinsregister stattgefunden habe. In dem Schreiben vom 30.06.2017 heißt es dazu ferner, dass der Notar beauftragt worden sei, eine Satzung einzureichen, die nicht gemeinnützig sei. Die dem Vereinsregister zwecks Eintragung übersandte Satzungsfassung legte der Kläger nicht vor. In der dem Beklagten vorgelegten Fassung heißt es nicht, dass der Kläger gemeinnützige Zwecke verfolge.
Mit Bescheid über die Ablehnung einer gesonderten Feststellung der Einhaltung der satzungsgemäßen Voraussetzungen nach § 60a Abs. 1 AO vom 06.07.2017 (Bl. 51 Sonderband Satzungen) stellte der Beklagte fest, dass dem Antrag vom 30.06.2017 nicht entsprochen werde und der Kläger mit der Satzung in der Fassung vom xx.xx.2017 die satzungsgemäßen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO nicht erfülle. Der Beklagte begründete dies unter anderen damit, dass ein steuerbegünstigter Zweck im Sinne von § 52 Abs. 2, 53 oder 54 AO in der Satzung nicht angeführt werde.
Wie mit einem Schreiben vom 15.07.2017 dem Beklagten angekündigt, beschloss der Kläger in der Mitgliederversammlung vom xx.xx.2017 (Protokoll = Bl. 69 Sonderband Satzungen) eine weitere – die vorliegend streitgegenständliche – Neufassung der Satzung (Bl. 70-72 = Bl. 81-83 Sonderband Satzungen). Der Kläger trug vor, dass der Kläger damit Nr. 7, 24 und 25 des § 52 Abs. 2 AO erfülle. In der (streitgegenständlichen) Satzung vom xx.xx.2017 heißt es unter anderem:
Ӥ 2 Zweck des Vereins
a) Zweck des Vereins ist die Information über politische, steuerrec...