rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Leistungsbeschreibung im Handel von Textilien im Niedrigpreissegment
Leitsatz (redaktionell)
- Bei Eingangsrechnungen über Textillieferungen die keine Angaben zu Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände enthalten (§ 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG) ist der Vorsteuerabzug zu versagen.
- Den Anforderungen an die handelsübliche Bezeichnung ist nicht genügt, wenn die Kleidungsstücke bloß der Gattung nach (z.B. Hose, Politik, Oberteile, Jacke) bezeichnet sind. Vielmehr bedarf es einer Beschaffenheitsbeschreibung mit den identifizierenden Merkmalen.
Normenkette
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 5
Streitjahr(e)
2010
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte (das Finanzamt -FA-) der Klägerin nach Durchführung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung zu Recht den Vorsteuerabzug aus drei Rechnungen über Textillieferungen versagt hat.
Die Klägerin ist seit … mit der … und der … unternehmerisch tätig und betrieb außerdem ab … den An- und Verkauf von Textilien.
In ihrer am 30.11.2011 beim FA eingereichten Umsatzsteuererklärung für 2010 erklärte sie unter Berücksichtigung von steuerpflichtigen Umsätzen in Höhe von … EUR und Vorsteuern in Höhe von insgesamt … EUR eine festzusetzende Umsatzsteuer von … EUR. Die Steuererklärung stand gemäß § 168 der Abgabenordnung (AO) einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich.
Nachdem die Oberfinanzdirektion … (OFD) das FA darüber informiert hatte, dass die Klägerin in den Jahren 2010 und 2011 Vorsteuern aus Rechnungen eines Einzelunternehmens E (Inhaber N) und einer G GmbH (Geschäftsführer N) -G GmbH- geltend gemacht habe, obwohl Zweifel an der tatsächlichen Durchführung der Lieferungen bestünden, ordnete das FA bei der Klägerin eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung für 2010 an. Im Rahmen dieser Prüfung stellte die Prüferin fest, dass die Klägerin in ihrer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr u.a. Vorsteuern in Höhe von insgesamt … EUR aus drei Rechnungen der G GmbH vom 06.10.2010, 22.10.2010 und 02.11.2010 geltend gemacht hatte.
Die Rechnungen enthalten unter den Überschriften „Menge” „Artikel-Nr.” und „Einzelpreis” folgende Angaben:
Rechnung Nr. 1280 vom 06.10.2010:
„ 200 Jeans (mit handschriftlichem Zusatz: bl.), € 8,50, 280 Pulli, € 7,50, 250 Oberteile, € 6,00, 150 Jacken, € 15,50, 190 Jeans (mit handschriftlichem Zusatz: black), € 7,00”;
Rechnung Nr. 1327 vom 22.10.2010:
„ 200 Lange Pulli, €8,00, 260 Pulli (mit handschriftlichem Zusatz: kurz),
€ 7,20, 170 Oberteile, € 6,50, 200 Jeans (mit handschriftlichem Zusatz: bl.),
€ 9,00, 150 Jacken, € 12,50, 200 Jeans (mit handschriftlichem Zusatz: db.)
€ 7,00”;
Rechnung Nr. 1355 vom 02.11.2010:
„290 Jacken, €12,50, 450 Jeans Hosen, € 6,90, 230 Pulli, € 7,50, 100 Oberteile, € 5,20”.
Ferner enthalten alle drei Rechnungen die Vermerke: „Selbst Abholer” und „Bar erhalten” unter jeweiliger Wiederholung des Rechnungsdatums und einen
Stempelabdruck der G GmbH und zwei nicht leserliche Unterschriften.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Rechnungskopien (Bl. 18 ff. der Prozessakte) Bezug genommen.
Ferner stellte die Prüferin bei einer am 24.07.2012 erfolgten Betriebsbesichtigung bei der Klägerin fest, dass sich in einem Kellerraum „vereinzelt Textilien (Restposten)” befanden.
Ausweislich des Prüfungsberichts vom 03.07.2013 gelangte die Prüferin zu der Überzeugung, dass es sich bei den drei Rechnungen um sog. Abdeckrechnungen handele. Unter Tz. 11 des Berichts führt sie weiter aus: „Nach dem
Gesamtbild der tatsächlichen Feststellungen fehlt es der Firma G GmbH an Handelswaren, die zur Ausführung der in Rechnung gestellten Umsätze benötigt werden. Es mangelt demnach an einem Leistungsaustausch. Der Vorsteuerabzug ist in voller Höhe zu versagen (§ 15 Abs. 1 S.1 Nr. 1 S. 1 UStG).”
Das FA schloss sich dem an und erließ am 07.08.2013 den dem Streitfall zugrunde liegenden Umsatzsteuerbescheid, mit dem es die Umsatzsteuer 2010 unter Kürzung der Vorsteuerbeträge um … EUR auf … EUR festsetzte.
Nachdem die Klägerin im Rahmen des Einspruchsverfahrens geltend gemacht hatte, den Rechnungen läge – entgegen der vom FA vertretenen Auffassung – ein tatsächlicher Leistungsaustausch zugrunde, wies das FA sie darauf hin, dass ein Vorsteuerabzug auch daran scheitere, dass die Rechnungen keine ausreichende Leistungsbeschreibung enthielten.
Das FA wies den Einspruch in der Folgezeit mit Entscheidung vom 30.01.2014 mit der Begründung des fehlenden Leistungsaustauschs und der nicht ausreichenden Leistungsbeschreibung als unbegründet zurück.
Mit ihrer Klage wendet die Klägerin sich weiter gegen die Versagung des Vorsteuerabzugs.
Zur Begründung verweist sie zunächst darauf, dass sich bereits aus dem Umstand, dass sie die erworbenen Textilien zum größten Teil im Februar 2011 und März 2012 weiterveräußert habe, ergebe, dass den Rechnungen der G GmbH tatsächlich durchgeführte Lieferungen zugrunde gelegen hätten. Zum Beweis dafür legt sie die Kopie einer Rechnung vom 04....