vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [XI R 28/18]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die Leistungsbeschreibung zum Vorsteuerabzug bei Waren im Niedrigpreissegment
Leitsatz (redaktionell)
1. Für den Bereich des Handels mit Kleidungsstücken, speziell: Freizeitkleidung im Niedrigpreissegment, reicht die bloße Angabe einer Gattung (z.B. Hose, Bluse) auf der Rechnung für eine hinreichende Leistungsbeschreibung, die zum Vorsteuerabzug berechtigt, nicht aus.
2. Erforderlich ist eine Beschaffenheitsbeschreibung dergestalt, dass die zu einer Identifizierung notwendigen und erforderlichen Merkmale beschrieben werden, z.B. durch Angabe der Herstellerangaben, Angabe eines etwaigen Eigennamens, oder über Modelltyp, Farbe und Größe sowie unter Bezugnahme auf eine Artikel- oder Chargennummer.
Normenkette
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1, § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 5
Streitjahr(e)
2010
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte (das Finanzamt -FA-) dem Kläger nach Durchführung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung zu Recht den Vorsteuerabzug aus Lieferungen von Textilien versagt hat.
Der Kläger betrieb in den Streitjahren in A in der Rechtsform eines Einzelunternehmens einen Gewerbebetrieb mit dem Namen “B“. Gegenstand des Unternehmens war der Handel mit Textilien, insbesondere Bekleidung.
In seinen beim FA für das zweite bis vierte Kalendervierteljahr 2010 eingereichten Umsatzsteuer-Voranmeldungen machte der Kläger unter anderem Vorsteuern in Höhe von insgesamt 15.378,91 EUR aus insgesamt 27 Rechnungen einer Fa. C über eine Vielzahl von zwischen dem 23.06.2010 und dem 30.12.2010 abgerechneter Textillieferungen geltend.
Die Rechnungen enthalten zur Bezeichnung des jeweiligen Liefergegenstandes allgemeine Angaben, wie z.B. “T-Shirt“, “Bluse“, “Tops“, “Kleid“, “Hosen“ und ähnliche Bezeichnungen. Die Rechnungen enthalten teilweise mehrfach dieselbe Bezeichnung der gelieferten Gegenstände, die nur durch die Angabe einer unterschiedlichen Anzahl und eines unterschiedlichen Preises pro Stück ergänzt werden. So enthält z.B. die Rechnung vom 02.07.2010 - Rechnungsnummer: 0710/58 - (Bl. 33 des Fallheftes I) die Lieferung von insgesamt 580 Kleidern, unterteilt in neun verschiedene Mengen zu jeweils unterschiedlichen Preisen zwischen 3,50 EUR und 10,00 EUR pro Stück.
Wegen des weiteren Inhalts der Rechnungen wird auf die in Bl. 28 ff. des Fallheftes I abgehefteten Rechnungskopien Bezug genommen.
Nachdem das FA den Umsatzsteuer-Voranmeldungen zunächst zugestimmt hatte bzw. diese aufgrund § 168 der Abgabenordnung (AO) einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichstanden, führte das FA vom 12.12.2012 bis zum 18.06.2013 eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung für das zweite bis vierte Kalendervierteljahr 2010 durch.
Im Rahmen dieser Prüfung gelangte die Prüferin zu der Überzeugung, dass den Rechnungen der Fa. C kein tatsächlicher Leistungsaustausch zugrunde liege und der Vorsteuerabzug deshalb zu versagen sei. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Prüfungsbericht vom 04.07.2013 (Bl. 6 ff. des Sonderbandes für Betriebsprüfungsberichte) Bezug genommen.
Das FA schloss sich dieser Auffassung an und erließ, da vom Kläger zwischenzeitlich eine Umsatzsteuer-Erklärung für 2010 abgegeben worden war, am 20.08.2013 einen Umsatzsteuerbescheid für 2010, mit dem es die Umsatzsteuer auf 15.634,53 EUR festsetzte. Das FA berücksichtigte bei der Festsetzung die vom Kläger erklärten Besteuerungsgrundlagen, kürzte jedoch die Vorsteuern um 15.378,91 EUR.
Mit Einspruchsentscheidung vom 20.09.2017 wies das FA den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus, ein Vorsteuerabzug scheitere bereits an einer nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) erforderlichen ordnungsgemäßen Leistungsbeschreibung, da die in den Rechnungen enthaltenen pauschalen Bezeichnungen, wie “Jacken, Pullover, Leggins, etc.“ hierfür nicht ausreichten. Außerdem scheitere der Vorsteuerabzug an der nicht ordnungsgemäßen Angabe der Adresse des Lieferanten und schließlich daran, dass erhebliche Zweifel bestünden, dass den Rechnungen tatsächliche Leistungsaustausche zugrunde gelegen hätten. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung (Bl. 36 ff. der Umsatzsteuerakte 2010) Bezug genommen.
Mit seiner am 27.09.2017 erhobenen Klage wegen Umsatzsteuer 2010 verfolgt der Kläger sein auf Anerkennung des Vorsteuerabzugs gerichtetes Begehren weiter. Zur Begründung führt er aus, das FA gehe zu Unrecht davon aus, dass den Rechnungen der Fa. C kein tatsächlicher Leistungsaustausch zugrunde liege. Nachdem das FA zunächst behauptet habe, die Fa. C gäbe es nicht und dann habe feststellen müssen, dass die Fa. C durch den Einzelunternehmer D, der auf den Rechnungen auch angegeben sei, betrieben werde, habe es die Versagung des Vorsteuerabzugs mit Zweifeln an der tatsächlichen Durchfü...