rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzug bei Lieferung von Textilbekleidung im Niedrigpreissegment

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Im Bereich des Handels von Kleidungsstücken im Niedrigpreissegment ist die Rechnung als Belegnachweis zum Vorsteuerabzug nur geeignet, wenn die zu einer Identifizierung notwendigen und erforderlichen Merkmale beschrieben werden. Eine bloße Angabe der Gattung (z.B.: Hose, Bluse) reicht dazu nicht aus.
  2. Was zur Erfüllung der Voraussetzungen an eine ordnungsgemäße Leistungsbeschreibung erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls; maßgeblich ist, dass eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglicht wird.
 

Normenkette

UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2, § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 5; EGRL 112/2006 Art. 226 Nr. 6

 

Streitjahr(e)

2010

 

Tatbestand

Die Klägerin war im Streitjahr im Textilhandel unternehmerisch tätig. Sie vertrieb Damenoberbekleidung, insb. T-Shirts und Blusen, im Niedrigpreissegment. Die Kleidungsstücke wurden jeweils in großen Mengen in verschiedenen Standardgrößen und in mehreren Farben von Großhändlern eingekauft. Die Einkaufspreise je Artikel bewegten sich im unteren einstelligen Eurobereich.

In ihren Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Februar, März und April 2010 erklärte sie unter anderem Vorsteuerabzugsbeträge in Höhe von 41.448,47 EUR für die Monate Februar und März sowie in Höhe von 47.374,15 EUR für April.

Im Rahmen einer die Voranmeldungszeiträume Februar bis April 2010 erfassenden Umsatzsteuer-Sonderprüfung stellte die Prüferin unter anderem fest, dass der Klägerin bei den Umsatzsteuervoranmeldungen ein Übertragungsfehler dahingehend unterlaufen war, dass sie für März 2010 noch einmal die Voranmeldung für Februar 2010 eingereicht hatte und in der Voranmeldung für April 2010 die Märzwerte aus der Buchführung ausgewiesen wurden. Für April 2010 wurde eine berichtigte Voranmeldung eingereicht. Die Prüferin korrigierte die vorangemeldeten Umsätze für März 2010. Nach geringfügiger Erhöhung der Umsätze für Februar bis April 2010 um von der Klägerin als steuerfreie Umsätze aus innergemeinschaftlichen Lieferungen erklärte Umsätze, für die der Beleg- und Buchnachweis nicht erbracht werden konnte, ermittelte sie Umsätze in Höhe von 267.035,00 EUR für Februar 2010, 396.398,00 EUR für März 2010 und 264.416,00 EUR für April 2010.

Beim Vorsteuerabzug korrigierte sie den Übertragungsfehler für März 2010 und ermittelte einen Vorsteuerabzugsbetrag in Höhe von 47.374,15 EUR.

Allerdings seien die sich nach Korrektur ergebenden Vorsteuerabzugsbeträge für Februar 2010 um 39.915,20 EUR, für März 2010 um 45.987,60 EUR und für April 2010 um 44.631,81 EUR, insgesamt 130.534,61 EUR zu kürzen. Diese Beträge beträfen insgesamt 13 Lieferantenrechnungen der Unternehmen C, D und E. Diese Rechnungen seien von der Klägerin in ihre Buchführung eingestellt worden. Sie habe aber die Rechnungen selbst auch nach wiederholter Anforderung nicht vorgelegt, so dass mangels entsprechenden Nachweises die in der Buchführung ausgewiesene Umsatzsteuer aus diesen Rechnungen nicht als Vorsteuer abgezogen werden dürfe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bericht der Prüferin vom 29.04.2011 in der Gerichtsakte verwiesen.

Der Veranlagungsbezirk des Beklagten schloss sich diesen Feststellungen an und erließ unter dem 21.06.2011 entsprechend geänderte Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide für die Monate Februar bis April 2010.

Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein und legte bis auf eine Rechnung vom 30.04.2010 über 10.293,26 EUR zuzüglich 1.955,72 EUR Umsatzsteuer sämtliche im Prüfungsbericht als fehlend beanstandete Rechnungen vor.

Mit Einspruchsentscheidung vom 25.02.2014 wies der Beklagte die Einsprüche der Klägerin gegen die Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide vom 21.06.2011 als unbegründet zurück. Für die von der Klägerin gebuchte, aber nicht vorgelegte Rechnung sei der Vorsteuerabzug mangels Nachweises zu versagen.

Die übrigen Rechnungen seien nicht ordnungsgemäß, weil sie nicht die gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG erforderliche Angabe über die Menge und Art der gelieferten Gegenstände enthielten. Die Rechnungen müssten eine eindeutige und leicht nachprüfbare Leistungsbeschreibung enthalten. Allgemeine Bezeichnungen reichten hierzu nicht aus. Die Bezeichnungen der gelieferten Gegenstände in den Rechnungen der C, D und der E beschränkten sich auf die ganz pauschale und grobe Bezeichnung einer Warenklasse wie beispielsweise „XYZ” und die Angabe einer erheblichen Stückzahl im mindestens dreistelligen Bereich. Eine nur ansatzweise Konkretisierung der Leistungsbeschreibungen mit Angabe der unterschiedlichen Kleidungsgrößen, Farben, Marken/Hersteller und Qualität des Materials wie Baumwolle, Kunstfaser, sei nicht vorhanden. Mithin seien die in den Rechnungen enthaltenen Leistungsbeschreibungen so unkonkret, dass eine eindeutige Identifizierung der Leistung nicht möglich sei.

Die Klägerin hat mit am 20.03.201...

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