Kommentar

Hinterzogene Steuern sind zu verzinsen ( § 235 AO ; Zinsen auf Steuern ). Voraussetzung für die Festsetzung von Hinterziehungzinsen ist eine Steuerhinterziehung. Eine Steuerhinterziehung liegt vor, wenn den Finanzbehörden gegenüber unrichtige Angaben gemacht und dadurch Steuern verkürzt oder für den Täter oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt werden ( § 370 AO ). Die Steuerhinterziehung kann auch in mittelbarer Täterschaft begangen werden. Zinsschuldner ist immer der, zu dessen Vorteil die Steuern hinterzogen werden. Für die Beurteilung des Vorteils ist allein auf den Umstand abzustellen, daß die geschuldete Steuer verspätet gezahlt wird. Nicht erforderlich ist, daß der Zinsschuldner selbst eine besondere „Zurechnungsverantwortung” trifft; der Zinsschuldner braucht an der Steuerhinterziehung in keiner Weise mitgewirkt zu haben. Das bedeutet, daß auch gegen einen gutgläubigen Tatmittler , der aufgrund fingierter Rechnungen unberechtigt Vorsteuern in Anspruch genommen hat, Hinterziehungszinsen festgesetzt werden können ( Vorsteuerabzug ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 31.07.1996, XI R 82/95

Dieser Inhalt ist unter anderem im Finance Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge