Leitsatz
Der Senat des FG Köln hat Zweifel, ob es mit Art. 63 ff. AEUV vereinbar ist, dass der Erwerb eines bebauten und vermieteten Grundstücks des Privatvermögens, welches in einem Drittstaat (hier: Kanada) belegen ist, von der Gewährung der Steuerbefreiung nach § 13c Abs. 3 ErbStG 2009 in Verbindung mit § 13c Abs. 1 ErbStG 2009 ausgeschlossen ist.
Sachverhalt
Der im Jahr 2016 verstorbene Erblasser A vermachte dem Kläger, seinem Sohn, durch notariell beurkundeten Erbvertrag seinen hälftigen Anteil am Grundvermögen in Kanada sowie 1/3 eines Gesellschaftsanteils an der "A1 GmbH & Co KG" mit Sitz in G – Deutschland. Die in Kanada belegenen Grundstücke sind zu Wohnzwecken vermietet und nicht Teil eines Betriebsvermögens. Der Erblasser hatte zu Lebzeiten seinen Wohnsitz in H in Deutschland, wo auch der Kläger zum Zeitpunkt des Erbfalles wohnte.
Die vermachten Vermögensgegenstände sind jeweils mit lebenslangen Nießbrauchsrechten zugunsten der Ehefrau des Erblassers belastet. Der Kläger nahm das Vermächtnis an.
Der für die Festsetzung der Erbschaftsteuer maßgebliche anteilige gemeine Wert zum Zeitpunkt des Erbfalles der in Kanada belegenen Grundstücksanteile beträgt X EUR.
Insoweit besteht zwischen den Beteiligten Einigkeit. Die Beteiligten sind sich auch einig darin, dass der Nießbrauch, der auf dem Grundstück lastet, nach den maßgeblichen erbschaftsteuerrechtlichen und bewertungsrechtlichen Vorschriften mit X EUR zu bewerten ist.
Mit Bescheid vom 17.7.2017 setzte das beklagte Finanzamt die Erbschaftsteuer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest.
Später beantragte der Kläger gemäß § 164 Abs. 2 AO die Änderung des Erbschaftsteuerbescheides dahingehend, das Grundvermögen in Kanada gemäß § 13c Abs. 1 ErbStG 2009 lediglich mit 90 % seines gemeinen Wertes der Besteuerung zu unterwerfen.
Nach seiner Auffassung seien Grundstücke lediglich mit 90 % ihres Wertes anzusetzen, wenn sie zu Wohnzwecken vermietet werden würden (§ 13c Abs. 3 Nr. 1 ErbStG 2009) und im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen seien (§ 13c Abs. 3 Nr. 2 ErbStG 2009) und nicht zum begünstigten Betriebsvermögen oder begünstigten Vermögen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gehören würden (§ 13c Abs. 3 Nr. 3 ErbStG 2009). Das aufgrund Vermächtnisses erworbene Grundvermögen in Kanada sei zu Wohnzwecken vermietet und gehöre zum Privatvermögen. Hinsichtlich der Voraussetzung des § 13c Abs. 3 Nr. 2 ErbStG 2009 zur Belegenheit des Grundstücks vertrat der Kläger die Ansicht, dass die Norm insoweit gegen die sogenannte Kapitalverkehrsfreiheit aus Art. 63 AEUV in Bezug auf einen Drittstaat verstoße. Dabei berief er sich auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs EuGH, Urteil v. 17.1.2008, C-256/06 (Jäger), DStRE 2008 S. 174).
Das beklagte Finanzamt lehnte den Änderungsantrag mit Bescheid ab, wogegen der Kläger fristgerecht Einspruch einlegte. Mit Einspruchsentscheidung vom 23.4.2019 wies das beklagte Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück und setzte die Erbschaftsteuer aus nicht streitgegenständlichen Gründen herauf.
Gegen die Einspruchsentscheidung erhob der Kläger Klage. Das beklagte Finanzamt tritt der Klage mit seiner Begründung aus der Einspruchsentscheidung entgegen.
Entscheidung
Der Senat legt dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die im Tenor bezeichnete Frage zur Auslegung der Art. 63, 64, 65 AEUV gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV zur Vorabentscheidung vor und setzt das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH aus.
Die Anrufung des EuGH ist nach Art. 267 Abs. 2 AEUV geboten, weil das Verständnis der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 ff. AEUV) für den Streitfall zweifelhaft ist und die Entscheidung von der Beantwortung der Vorlagefrage abhängt.
Der Senat hat Zweifel, ob es mit Art. 63 ff. AEUV vereinbar ist, dass der Erwerb eines bebauten und vermieteten Grundstücks des Privatvermögens, welches in einem Drittstaat (hier: Kanada) belegen ist, von der Gewährung der Steuerbefreiung nach § 13c Abs. 3 ErbStG 2009 in Verbindung mit § 13c Abs. 1 ErbStG 2009 ausgeschlossen ist.
Wäre der Ausschluss von in Drittstaaten belegenen Grundstücken von der Steuerbefreiung des § 13c Abs. 3 ErbStG 2009 in Verbindung mit § 13c Abs. 1 ErbStG 2009 nicht mit EU-Recht vereinbar, hätte die Klage zumindest teilweise Erfolg, weil sowohl die Werte für das Grundvermögen in Kanada als auch die Werte der darauf beruhenden Nießbrauchsbelastungen nur mit 90 % bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer anzusetzen wären.
Hinweis
Die Entscheidung über die Klage hängt von der Beantwortung der Vorlagefrage ab. Sollte sich der Kläger unmittelbar auf Art. 63 AEUV berufen können, wäre ihm die Steuervergünstigung des § 13c Abs. 1 ErbStG 2009 für das in Kanada belegene Grundvermögen zu gewähren. Der nach §§ 12 Abs. 7 ErbStG 2009 in Verbindung mit §§ 31, 9 BewG ermittelte gemeine Wert (Verkehrswert) des kanadischen Grundvermögens würde mit 90 % seines Wertes anzusetzen sein.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Beschluss v. 0...