Leitsatz
1. Die Kosten für gelegentliche Hotelübernachtungen am Ort der regelmäßigen Arbeitsstätte sind Werbungskosten, wenn sie beruflich veranlasst sind.
2. Der Heimatflughafen ist regelmäßige Arbeitsstätte einer Flugbegleiterin. Für ihre dortige Tätigkeit – z.B. für Fortbildungsveranstaltungen – sind Verpflegungsmehraufwendungen daher nicht zu berücksichtigen.
Normenkette
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG , § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG , § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG
Sachverhalt
Die verheiratete Klägerin (Flugbegleiterin) mit Wohnsitz im Ausland wird nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt. Sie verbrachte an ihrem Einsatzflughafen in Frankfurt ca. 4 bis 10 % ihrer Arbeitszeit. Je nach Dienstbeginn bzw. Dienstende übernachtete sie im Streitjahr 1999 gelegentlich im Hotel (Kosten: 750 DM); im Streitjahr 2000 hatte sie für 1.800 DM ein Stand-by-Hotelzimmer angemietet.
Ferner machte sie wegen Fortbildungsveranstaltungen ihres Arbeitgebers am Einsatzflughafen Dienstreisekosten (Verpflegungspauschalen für 1999: 712 DM und für 2000: 506 DM sowie Hotelkosten für 1999: 674 DM) als Werbungskosten geltend. Das FA berücksichtigte (zusätzlich zu den unstreitigen Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und dem Flughafen) nur die Kosten für das Stand-by-Hotelzimmer im Jahr 2000, weil die Finanzverwaltung ab 2000 die Zahl der Übernachtungen im Rahmen einer doppelter Haushaltsführung in R 43 Abs. 1 Satz 1 LStR als unerheblich ansah. Das FG wies die Klage ab.
Mit der Revision begehrte die Klägerin nur noch den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen anlässlich von Fortbildungsveranstaltungen und – für das Streitjahr 1999 – die Übernachtungskosten am Fortbildungsort (Einsatzflughafen).
Entscheidung
Die Revision der Klägerin war teilweise erfolgreich. Verpflegungspauschalen (1999 und 2000) am Einsatzflughafen (regelmäßige Arbeitsstätte) könne die Klägerin nicht beanspruchen. Zusätzlich seien für 1999 jedoch noch die Hotelkosten anlässlich der Fortbildungsveranstaltungen i.H.v. 674 DM und im Rahmen des Revisionsantrags (aufgrund einer Saldierung) weitere Hotelkosten im Rahmen des normalen Dienstes i.H.v. 750 DM als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Hinweis
Die Besprechungsentscheidung enthält drei wesentliche Aussagen:
1. Kosten für gelegentliche Hotelübernachtungen am Ort der regelmäßigen Arbeitsstätte können Werbungskosten sein, wenn sie beruflich veranlasst sind. Die Mindestvoraussetzungen für ein "Wohnen" am Beschäftigungsort als Tatbestandsmerkmal für eine doppelte Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG) sind bei gelegentlichen Hotelübernachtungen am Beschäftigungsort nicht erfüllt. Denn es fehlt an der erforderlichen, auf eine gewisse Dauer angelegten ständigen Nutzungsmöglichkeit.
Anders ausgedrückt: Der Tatbestand der doppelten Haushaltsführung kann also nicht als Abzugsverbot für solche Unterbringungskosten herangezogen werden, die den Begriff des "Wohnens" i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG nicht erfüllen.
Der XI. Senat des BFH hat dies allerdings in einer früheren Entscheidung (BFH, Urteil vom 22.4.1998, XI R 59/97, BFH/NV 1998, 1216) anders gesehen. Er war zwar auch der Ansicht, dass gelegentliche Hotelübernachtungen keine doppelte Haushaltsführung begründeten. Anders als jetzt der VI. Senat meinte der XI. Senat aber, die Spezialvorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG (doppelte Haushaltsführung) entfalte ihre die allgemeine Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG "verdrängende Wirkung auch dann, wenn zwar deren Regelungsgegenstand betroffen ist, deren Voraussetzungen im Einzelnen aber nicht vorliegen".
Diesen Begründungsansatz teilt der VI. Senat nicht. Zu einer Vorlage an den Großen Senat sah der VI. Senat keinen Anlass, da sich zwischenzeitlich durch die Neuregelung der doppelten Haushaltsführung (seit 1996) und durch die Entscheidung des BVerfG (BVerfG, Beschluss vom 4.12.2002, 2 BvR 400/98, 2 BvR 1735/00, BFH-PR 2003, 249) die Rechtslage grundlegend geändert hat.
Ob die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung hinsichtlich der Anmietung des Stand-by-Hotelzimmers (Streitjahr 2000) vorgelegen haben, brauchte der BFH im Streitfall nicht zu entscheiden.
2. Verpflegungsmehraufwendungen können nur bei auswärtiger Tätigkeit anerkannt werden (BFH, Urteil vom 7.7.2004, VI R 11/04, BFH-PR 2004, 475 in diesem Heft). Ein Steuerpflichtiger, der an seiner regelmäßigen Arbeitsstätte (ortsgebundener Mittelpunkt der auf Dauer angelegten Berufstätigkeit) Fortbildungsveranstaltungen besucht, ist nicht auswärts tätig; er kann insbesondere keine Kosten nach Dienstreisegrundsätzen geltend machen. Der BFH bezieht sich insoweit auf sein Urteil (zu § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) vom 26.2.2003, VI R 30/02, BFH-PR 2003, 265).
3. Im Streitfall war der Einsatzflughafen regelmäßige Arbeitsstätte, obgleich die Klägerin lediglich ca. 4 bis 10 % ihrer Arbeitszeit dort verbrachte. Nach R 37 Abs. 2 Satz 3 LStR (seit 1999) kann bei einem außerhalb des Betriebs tätigen Arbeitnehmer ohne weitere Ermittlungen der Betrieb als regelmäß...