ZIEL
1
Mit diesem Standard sollen die Anforderungen für die Bilanzierung und Darstellung von Anteilen an Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen im Falle der Aufstellung eines Einzelabschlusses dazu festgelegt werden.
ANWENDUNGSBEREICH
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Dieser Standard ist auch bei der Bilanzierung von Anteilen an Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen anzuwenden, wenn ein Unternehmen sich dafür entscheidet oder durch lokale Vorschriften gezwungen ist, einen Einzelabschluss aufzustellen.
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Der vorliegende Standard schreibt nicht vor, welche Unternehmen Einzelabschlüsse zu erstellen haben. Er gilt dann, wenn ein Unternehmen einen Einzelabschluss aufstellt, der den International Financial Reporting Standards entspricht.
DEFINITIONEN
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Die folgenden Begriffe werden in diesem Standard mit der angegebenen Bedeutung verwendet:
Ein Konzernabschluss ist der Abschluss einer Unternehmensgruppe, in dem die Vermögenswerte, Schulden, das Eigenkapital, die Erträge, Aufwendungen und Cashflows des Mutterunternehmens und all seiner Tochterunternehmen so dargestellt werden, als handle es sich bei ihnen um ein einziges Unternehmen.
[Absatz anzuwenden ab 1.1.2016:] Einzelabschlüsse sind die von einem Unternehmen aufgestellten Abschlüsse, bei denen das Unternehmen vorbehaltlich der Anforderungen dieses Standards wählen kann, ob es seine Anteile an Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen zu Anschaffungskosten, nach IFRS 9 Finanzinstrumente, oder nach der in IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen beschriebenen Equity-Methode bilanziert.
[Absatz anzuwenden bis 30.12.2016:] Einzelabschlüsse sind die von einem Mutterunternehmen (d. h. einem Anteilseigner mit Beherrschung über ein Tochterunternehmen) oder einem Anteilseigner mit gemeinschaftlicher Führung über ein Beteiligungsunternehmen oder einem maßgeblichen Einfluss darüber aufgestellten Abschlüsse, in denen die Anteile zu Anschaffungskosten oder gemäß IFRS 9 Finanzinstrumente bilanziert werden.
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[Absatz anzuwenden ab 1.1.2014:] Die folgenden Begriffe werden in Anhang A von IFRS 10 Konzernabschlüsse, Anhang A von IFRS 11 Gemeinsame Vereinbarungen, und Paragraph 3 von IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen, definiert:
[Absatz anzuwenden bis 30.12.2014:] Die folgenden Begriffe werden in IFRS 10 Anhang A Konzernabschluss, IFRS 11 Anhang A Gemeinsame Vereinbarungen und IAS 28 Paragraph 3 Anteile an gemeinschaftlich geführten Unternehmen und assoziierten Unternehmen definiert:
- assoziiertes Unternehmen
- [Hinzugefügt ab 1.1.2016:] Equity-Methode
- Beherrschung eines Beteiligungsunternehmens
- Unternehmensgruppe
- Investmentgesellschaft
- Gemeinschaftliche Führung
- Gemeinschaftsunternehmen
- Partnerunternehmen an einem Gemeinschaftsunternehmen
- Mutterunternehmen
- maßgeblicher Einfluss
- Tochterunternehmen.
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[Paragraf 6 anzuwenden ab 1.1.2016:] Einzelabschlüsse werden zusätzlich zu einem Konzernabschluss oder dem Abschluss eines Anteilseigners vorgelegt, der keine Anteile an Tochterunternehmen, sondern Anteile an assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen hält, bei dem die Anteile an assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen gemäß IAS 28 anhand der Equity-Methode zu bilanzieren sind, sofern nicht die in den Paragraphen 8–8A genannten Umstände vorliegen.
[Paragraf 6 anzuwenden von 1.1.2014 bis 30.12.2016:] Einzelabschlüsse werden zusätzlich zu einem Konzernabschluss oder einem Abschluss vorgelegt, in dem Anteile an assoziierten Unternehmen oder einem Gemeinschaftsunternehmen auf der Grundlage der Equity-Methode bilanziert werden, ausgenommen unter den in den Paragraphen 8–8A genannten Umständen. Einzelabschlüsse brauchen diesen Abschlüssen weder angehängt noch beigefügt werden.
[Paragraf 6 anzuwenden bis 30.12.2014:] Einzelabschlüsse werden zusätzlich zu einem Konzernabschluss oder einem Abschluss aufgestellt, in dem Anteile an assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen auf der Grundlage der Equity-Methode bilanziert werden, ausgenommen unter den in Paragraph 8 genannten Umständen. Einzelabschlüsse brauchen diesen Abschlüssen weder angehängt noch beigefügt zu werden.