(1) Die Organe der Industrie- und Handelskammer sind
1. |
die Vollversammlung, |
2. |
das Präsidium |
3. |
der Präsident |
4. |
der Hauptgeschäftsführer und |
5. |
der Berufsbildungsausschuss im Rahmen der in § 79 Berufsbildungsgesetz genannten Aufgaben. |
(2) 1Über die Angelegenheiten der Industrie- und Handelskammer beschließt, soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt, die Vollversammlung. 2Der ausschließlichen Beschlußfassung durch die Vollversammlung unterliegen
1. |
die Satzung, |
2. |
die Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Gebührenordnung, |
3. |
die Feststellung des Wirtschaftsplans, |
4. |
die Festsetzung des Maßstabes für die Beiträge und Sonderbeiträge, |
5. |
die Erteilung der Entlastung, |
6. |
die Übertragung von Aufgaben auf andere Industrie- und Handelskammern, die Übernahme dieser Aufgaben, die Bildung von öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüssen und die Beteiligung hieran (§ 10) sowie die Beteiligung an Einrichtungen nach § 1 Abs. 3b, |
7. |
die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung, |
8. |
die Satzung gemäß § 3 Abs. 7a (Finanzstatut) und |
9. |
Fragen, die für die gewerbliche Wirtschaft ihres Bezirks oder die Arbeit der Industrie- und Handelskammer von grundsätzlicher Bedeutung sind. |
3Soweit nach Satz 2 Nr. 7 die elektronische Verkündung von Satzungsrecht vorgesehen ist, hat diese im Bundesanzeiger zu erfolgen.
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