Rz. 198
Bareinlagen müssen nach § 7 Abs. 2 Satz 1 GmbHG mindestens zu einem Viertel des Nennbetrages (vgl. oben Rn. 170) vor Anmeldung eingezahlt werden. Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 GmbHG muss dies mindestens die Hälfte des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 GmbHG, also die Hälfte von 25.000 EUR oder 12.500 EUR sein. Beträgt das Stammkapital 50.000 EUR, sind also mindestens 12.500 EUR einzuzahlen; bei einem Stammkapital von 25.000 EUR beträgt der Mindestbetrag für die Einzahlung ebenfalls 12.500 EUR.
Rz. 199
Der Begriff des "Einzahlens" wird im GmbHG nicht näher bestimmt. Zur Auslegung des Begriffes kann jedoch § 54 Abs. 3 AktG herangezogen werden. Die Einzahlung geschieht somit entweder in bar oder durch Gutschrift auf ein Konto bei einem Kreditinstitut (§ 53 Abs. 3 AktG analog sowie §§ 1 Abs. 1, 53 Abs. 1 Satz 1 und 53b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 7 KWG).
Nach dem heutigen Stand der Vorgesellschafts-Dogmatik können die Zahlungen direkt an die (Vor-) Gesellschaft, vertreten durch den Geschäftsführer, geleistet werden. Sie können aber auch an den Geschäftsführer, z. B. auf ein auf ihn lautendes Konto geleistet werden.
Rz. 200
Die Zahlungen müssen zur freien Verfügung der Geschäftsführung erfolgen (was diese bei der Anmeldung der GmbH zum Handelsregister versichern muss, § 8 Abs. 2 Satz 1 GmbHG).
Rz. 201
Damit sind vor allem Abreden kritisch, die auf die direkte oder indirekte Rückführung der Mittel an den Gründer abzielen, z. B. die sofortige Rückzahlung der Einlage als Darlehen an den Gesellschafter (sog. "Hin- und Herzahlen". Diese werden seit Inkrafttreten des MoMiG im Jahre 2008 zwar nicht mehr als oder wie eine verdeckte Sachgründung behandelt, was nach der alten Rechtslage zur nochmaligen Zahlungspflicht führte. Nach dem durch das MoMiG neu gefassten § 19 Abs. 5 GmbHG befreien sie den Gesellschafter aber von seiner Einlagepflicht nur, wenn
- die Leistung auch nach Rückführung der Mittel noch durch einen vollwertigen Rückgewähranspruch gedeckt ist; maßgeblich für die Beurteilung der Vollwertigkeit ist die bilanzielle Betrachtungsweise und
- der Rückgewähranspruch jederzeit fällig ist oder durch fristlose Kündigung der GmbH fällig gestellt werden kann.
Teilweiser Rückzahlungsanspruch
Das "Wenn" dieser Vorschrift ist dabei wörtlich zu nehmen. Ein nur teilweise werthaltiger Rückzahlungsanspruch befreit den Gründer daher nicht etwa in Höhe seines tatsächlichen Wertes ("insoweit, als…"), sondern gar nicht.
Rz. 202
Außerdem ist die Rückzahlungsvereinbarung beim Handelsregister anzuzeigen (§ 19 Abs. 5 Satz 2 GmbHG); ansonsten droht den Anmeldenden die Strafbarkeit wegen falscher Angaben bei Gründung (§ 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG, "Gründungsschwindel"). Eine Rückzahlung der Einlage als Darlehen an den Gründer oder eine von ihm beherrschte Gesellschaft ist unter diesem Blickwinkel im Gründungszusammenhang also auch nach der Liberalisierung des Gründungsrechts durch das MoMiG kritisch zu betrachten. Dasselbe gilt für Cash-Pooling-Vereinbarungen (vgl. hierzu Rn. 1069, 1151 ff.), die Verrechnung der Einlageforderung mit gegen die GmbH gerichteten Gegenforderungen des Gründers und auch für wirtschaftlich vergleichbare Dreiecksgeschäfte.
Rz. 203
Die "Rückzahlung" der Einlage als Vergütung für Dienstleistungen des Gesellschafters, sei es als Geschäftsführer, sei es als sonstigem – auch freiberuflichem – Dienstleister stellt nach der Rechtsprechung keinen Fall der Rückzahlung der Einlage dar, zumindest wenn die geleistete Bareinlage nicht für die Vergütung "reserviert" wurde, die Gesellschaft also mit ihnen frei wirtschaften konnte.
Rz. 204
Vorschriften über die verdeckte Sachgründung nach § 19 Abs. 4 GmbHG (vgl. dazu unten Rn. 238 ff.) sind gegenüber denjenigen zum "Hin- und Herzahlen" nach § 19 Abs. 5 GmbHG vorrangig (vgl. Abs. 5 Satz 1: "die nicht als verdeckte Sacheinlage im Sinne von Absatz 4 zu beurteilen ist").