(1) Diese Verordnung ist anzuwenden
1. |
bei der Ermittlung der Verkehrswerte (Marktwerte) der in Absatz 2 bezeichneten Gegenstände, auch wenn diese nicht marktfähig oder marktgängig sind (Wertermittlung), und |
2. |
bei der Ermittlung der für die Wertermittlung erforderlichen Daten. |
(2) Gegenstände der Wertermittlung (Wertermittlungsobjekte) sind
1. |
Grundstücke und Grundstücksteile einschließlich ihrer Bestandteile sowie ihres Zubehörs, |
2. |
grundstücksgleiche Rechte, Rechte an diesen und Rechte an Grundstücken (grundstücksbezogene Rechte) sowie grundstücksbezogene Belastungen. |
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