BMF, Schreiben v. 14.7.1995, IV B 3 - S 1988 - 73/95, BStBl I 1995 S. 374
Persönlich berechtigt zur Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz sind Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes. Bei Personengesellschaften und Gemeinschaften tritt an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft oder Gemeinschaft § 1 Abs. 1 Satz 2 FördG).
Zu den begünstigten Investitionen gehört nach den §§ 2 und 3 FördG u. a. die Anschaffung beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und unbeweglicher Wirtschaftsgüter.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen ist
- bei beweglichen Wirtschaftsgütern, daß sie mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung (Bindungszeitraum) zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte des Steuerpflichtigen im Fördergebiet gehören (Zugehörigkeitsvoraussetzung) und während dieser Zeit in einer solchen Betriebsstätte verbleiben (Verbleibensvoraussetzung; § 2 Nr. 2 FördG),
- bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern, die nach dem Jahr der Fertigstellung und nach dem 31. Dezember 1993 angeschafft werden und beim Erwerber zu einem Betriebsvermögen gehören, daß sie mindestens fünf Jahre nach ihrer Anschaffung (Bindungszeitraum) zu eigenbetrieblichen Zwecken verwendet werden (Verwendungsvoraussetzung; § 3 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b FördG).
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen und zu der Zugehörigkeits-, Verbleibens- und Verwendungsvoraussetzung (Bindungsvoraussetzungen) bei einem Vermögensübergang im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes, bei Realteilung einer Personengesellschaft und bei Ausscheiden von Gesellschaftern aus einer Personengesellschaft mit der Folge des Entstehens eines Einzelunternehmens folgendes:
1. Vermögensübergang im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes
a) Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach einem Vermögensübergang
Die Übernahme von Wirtschaftsgütern durch einen Vermögensübergang im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes stellt beim Übernehmenden eine Anschaffung im Sinne des Fördergebietsgesetzes dar, wenn die übergegangenen oder eingebrachten Wirtschaftsgüter als angeschafft gelten. Bemessungsgrundlage der Sonderabschreibungen ist der Wert, mit dem die Wirtschaftsgüter als angeschafft gelten. In folgenden Fällen gelten die Wirtschaftsgüter als angeschafft:
aa) Umwandlungssteuergesetz 1977
- Vermögensübergang von einer Körperschaft auf eine Personengesellschaft (§ 5 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 3 UmwStG) oder auf eine natürliche Person § 11 UmwStG)
- Vermögensöbergang von einer Körperschaft auf eine andere Körperschaft, wenn die Wirtschaftsgüter mit dem Wert der für die Übertragung gewährten Gegenleistung oder mit dem Teilwert angesetzt werden (§ 15 Abs. 4 i. V. m. § 14 Abs. 1 UmwStG)
- Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen oder in eine Personengesellschaft, wenn das eingebrachte Betriebsvermögen mit dem Teilwert angesetzt wird § 23 Abs. 3 und § 24 Abs. 4 UmwStG)
bb) Umwandlungssteuergesetz 1995
- Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils im Wege der Einzelrechtsnachfolge in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen oder in eine Personengesellschaft, wenn das eingebrachte Betriebsvermögen mit dem Teilwert angesetzt wird (§ 22 Abs. 3 erster Teilsatz und § 24 Abs. 4 UmwStG)
In den Fällen, in denen die Wirtschaftsgüter nicht als angeschafft gelten, tritt der Übernehmende hinsichtlich der Sonderabschreibungen in die Rechtsstellung des Übertragenden ein mit der Folge, daß er Sonderabschreibungen noch in der Höhe und in dem Zeitraum vornehmen kann, wie es auch der Übertragende noch könnte. Wird in den Fällen der Einbringung im Sinne der §§ 20 oder 24 UmwStG das eingebrachte Betriebsvermögen mit einem über dem Buchwert, aber unter dem Teilwert liegenden Wert (Zwischenwert) angesetzt, bleibt somit der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert und dem Zwischenwert bei der Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen unberücksichtigt. Für den Unterschiedsbetrag kann lediglich lineare AfA vorgenommen werden.
b) Auswirkung eines Vermögensübergangs auf die Bindungsvoraussetzungen
Gehen Wirtschaftsgüter innerhalb eines Bindungszeitraums durch einen Vermögensübergang im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes über, sind die Bindungsvoraussetzungen beim Übertragenden nicht erfüllt, wenn die übergegangenen oder eingebrachten Wirtschaftsgüter beim Übernehmenden als angeschafft gelten. Vom Übertragenden in Anspruch genommene Sonderabschreibungen sind durch Änderung des Steuerbescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO rückwirkend zu versagen.
In den Fällen, in denen die Wirtschaftsgüter nicht als angeschafft gelten, sind die Zeiträume der Bindung eines Wirtschaftsguts an die Betriebsstätte des Übertragenden und an die Betriebsstätte des Übernehmenden zusammenzurechnen.
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