OFD Hannover, Verfügung v. 12.1.1998, S 7140 - 8 - StO 353/S 7140 - 12 StH 541
Umsatzsteuerliche Behandlung der innergemeinschaftlichen Lieferungen von Bunkeröl und Schmierstoffen an ausländische Binnenschiffer
Das Bundesministerium der Finanzen hat auf die Frage eines Verbandes, unter welchen Voraussetzungen Lieferungen von Treibstoffen (Bunkeröl) an Unternehmer der Binnenschiffahrt aus anderen EG-Mitgliedstaaten in Abholfällen nach § 4 Nr. 1 b UStG i.V.m. § 6 a UStG als steuerfrei behandelt werden können, mit Schreiben vom 24.9.1993, IV A 3 - S 7140 - 16/93 im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung genommen:
„Nach § 6 a Abs. 1 Nr. 1 UStG liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung von Bunkeröl nur dann vor, wenn das im Inland durch einen ausländischen Binnenschiffer erworbene Bunkeröl nicht im Inland verbraucht, sondern in einen anderen EG-Mitgliedstaat verbracht wird. Für das im Inland an den Kapitän des Binnenschiffes übergebene Bunkeröl (Abholfälle), kann eine Steuerbefreiung demnach nur in Betracht kommen, wenn eindeutig und leicht nachprüfbar durch Belege nachgewiesen wird, daß das Bunkeröl in einen anderen Mitgliedstaat gelangt.
Ich habe bisher im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Auffassung vertreten, daß eine schriftliche Erklärung des Kapitäns des ausländischen Binnenschiffs, die Fahrt gehe unverzüglich und unmittelbar in einen anderen Mitgliedstaat und das Schiff verfüge für die Fahrt bis zur Grenze über einen genügend alten Treibstoffvorrat, nicht als ausreichender Nachweis über das Verbringen des Bunkeröls in einen anderen Mitgliedstaat anerkannt werden könne. Da ein Teil des Bunkeröls in der Regel bereits im Inland verbraucht werde, lasse sich die Erklärung nicht eindeutig und leicht daraufhin nachprüfen, welche Menge des im Inland gelieferten Bunkeröls tatsächlich in das Ausland gelangt. Insoweit sei die Frage nicht anders zu beurteilen, als bei den vor dem 1.1.1993 durchgeführten Lieferungen, bei denen eine Grenzzollstelle keine Ausfuhrbestätigung erteilt hat (vgl. BMF-Schreiben vom 19.6.1974, IV A 3 - S 7131 - 30/74, BStBl 1974 I S. 438).
Aufgrund Ihres Schreibens und der Eingaben anderer Verbände, in denen darauf hingewiesen wird, daß in den Niederlanden derartige Lieferungen steuerfrei behandelt werden, habe ich die Angelegenheit erneut mit den obersten Finanzbehörden der Länder erörtert.
Zur Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen für deutsche Bunkerbetriebe und im Hinblick auf die Entschließung des Deutschen Bundestages vom 24.6.1992 (BT-Drucksache 12/2906), auf Übergangsschwierigkeiten bei der Errichtung des Umsatzsteuer-Binnenmarktes Rücksicht zu nehmen, bin ich im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder damit einverstanden, in Abholfällen Lieferungen von Bunkerölen an Binnenschiffer aus anderen EG-Mitgliedstaaten nach § 4 Nr. 1 Buchst. b i.V.m.§ 6 a UStG als steuerfrei zu behandeln, wenn für die Beförderung des Bunkeröls in das übrige Gemeinschaftsgebiet außer dem nach § 17 a Abs. 2 UStDV verlangten Nachweis zusätzlich eine Erklärung des Kapitäns des Schiffes beigebracht wird, aus der sich ergibt, daß das Schiff im Zeitpunkt der Bebunkerung noch über genügend alten Treibstoffvorrat für die Fahrt bis zur Grenze verfügt hat. Diese Regelung gilt zunächst bis zum 31.12.1993.”
Die zunächst bis zum 31.12.1993 befristete Regelung hatte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder zur Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen für deutsche Bunkerbetriebe mehrfach – zuletzt bis zum 31.12.1997 (BMF-Schreiben vom 18.12.1996, IV C 4 - S 7140 - 20/96) verlängert. Mit Schreiben vom 25.11.1997, IV C 4 - S 7140 - 12/97 hat das BMF mitgeteilt, daß die Regelung erneut und zwar bis auf weiteres verlängert wird. Der jederzeitige Widerruf der Regelung bleibt vorbehalten.
Die Regelung gilt entsprechend für die innergemeinschaftlichen Lieferungen von Schmierstoffen an ausländische Binnenschiffer. Sie gilt nicht für Ausfuhrlieferungen i.S. des § 6 UStG. Hier verbleibt es bei den im o.a. BMF-Schreiben vom 19.6.1974 getroffenen Regelungen (vgl.Abschn. 128 Abs. 6 Nr. 1 UStR).
Normenkette
UStG § 6 a