André Meißner, Dipl.-Finanzwirt (FH) Jens Keese
Ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft liegt vor, wenn an einem Reihengeschäft 3 Unternehmer beteiligt sind. Für den mittleren Unternehmer können sich nach den o. g. Grundsätzen im Bestimmungsstaat der Warenbewegung, in dem der mittlere Unternehmer umsatzsteuerlich nicht ansässig ist, steuerliche Verpflichtungen ergeben. Grund: Dort tätigt er einen innergemeinschaftlichen Erwerb und eine anschließende steuerpflichtige Lieferung.
Für innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte gibt es unter bestimmten Voraussetzungen eine Vereinfachungsregelung. Diese führt im Ergebnis dazu, dass der mittlere Unternehmer im Bestimmungsstaat keinen innergemeinschaftlichen Erwerb besteuern und keine lokale Umsatzsteuer aus seiner Lieferung im Bestimmungsland abführen muss.
Ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft i. S. d. Vereinfachungsregelung des § 25b UStG liegt unter folgenden nebeneinander zu erfüllenden 4 Voraussetzungen vor:
- 3 Unternehmer schließen über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte ab und dieser Gegenstand gelangt unmittelbar vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer.
- Die Unternehmer sind in jeweils verschiedenen EU-Staaten für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst.
- Der Gegenstand der Lieferung gelangt aus dem Gebiet eines EU-Staates in das Gebiet eines anderen EU-Staates.
- Der Gegenstand der Lieferungen wird durch den ersten Lieferer oder den ersten Abnehmer (zweiter Lieferer/mittlerer Unternehmer) befördert oder versendet.
Entsprechendes gilt, wenn der letzte Abnehmer kein Unternehmer, aber eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person ist, die in dem EU Bestimmungsstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst ist, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet
Rechtsfolgen der Vereinfachungsregelung
Die Vereinfachungsregelung des § 25b UStG hat diese Rechtsfolgen:
Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft
Der deutsche Unternehmer DE bestellt Waren beim slowakischen Unternehmer SK, die dieser nicht vorrätig hat und deshalb seinerseits beim französischen Unternehmer FR bestellt. FR versendet als erster Unternehmer die Waren direkt von Frankreich aus nach Deutschland. DE ist also der letzte Abnehmer und SK der mittlere Unternehmer.
DE ist in Deutschland, SK in der Slowakischen Republik und FR in Frankreich für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst. Die Unternehmer treten mit ihrer deutschen, slowakischen bzw. französischen USt-IdNr. auf.
Es handelt sich um ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft. Nach den allgemeinen Grundsätzen zur warenbewegten und ruhenden Lieferung werden folgende Lieferungen getätigt:
FR tätigt entsprechend der physischen Warenbewegung eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung von Frankreich nach Deutschland an SK.
SK tätigt in Deutschland grundsätzlich einen innergemeinschaftlichen Erwerb und anschließend eine steuerpflichtige Inlandslieferung in Deutschland an DE. Dies würde ohne Vereinfachungsregelung dazu führen, dass SK sich in Deutschland umsatzsteuerlich registrieren lassen muss, um seinen steuerlichen Verpflichtungen aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb und der steuerpflichtigen Lieferung in Deutschland nachzukommen (Abgabe von Voranmeldungen und Jahreserklärung/Abführung der Steuer). Im Beispielsfall ergibt sich durch die gesetzliche Vereinfachungsregelung folgendes Ergebnis: