Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
Da der Liefer- bzw. Besteuerungsort sich beim grenzüberschreitenden Reihengeschäft entweder im Ursprungsland oder im Bestimmungsland befindet, müssen ein oder mehrere Lieferer des Reihengeschäfts sich u. U. in einem anderen EU-Mitgliedsstaat umsatzsteuerlich registrieren lassen. Dies soll die – leider nur für die 3 Beteiligten am Ende der Lieferkette geltende – Vereinfachungsregelung für innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte des § 25b UStG verhindern.
Folgende Voraussetzungen müssen bei einem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft komplett erfüllt sein:
- 3 Unternehmer schließen über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte ab. Bei mehr als 3 beteiligten Unternehmern ist es ausreichend, wenn die 3 unmittelbar nacheinander liefernden Unternehmer am Ende der Lieferkette stehen (= das Dreiecksgeschäft umfasst dann die vorgenannten 3 letzten Unternehmer in der Kette, vgl. nachstehendes Beispiel 2, Abschn. 25b.1 Abs. 2 UStAE).
- Die 3 Unternehmer sind in jeweils verschiedenen EU-Mitgliedstaaten umsatzsteuerlich erfasst. Es reicht aus, dass der Unternehmer lediglich für Zwecke der Umsatzsteuer in einem Mitgliedstaat erfasst ist und mit der von dort erteilten USt-IdNr. auftritt (z. B. bei einem in der Schweiz ansässigen Unternehmer, der nach Erfassung in Deutschland mit deutscher USt-IdNr. auftritt).
- Der Gegenstand gelangt unmittelbar vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen EU-Mitgliedstaat.
- Der Liefergegenstand wird durch den ersten Lieferer oder den ersten Abnehmer (= Mittelmann) befördert oder versendet.
- Der erste Abnehmer (= Mittelmann) ist nicht in dem Mitgliedstaat ansässig, in dem die Beförderung/Versendung endet. Er darf weder eine USt-IdNr. des Abgangslands noch des Ankunftslands benutzen.
- Der letzte Abnehmer muss die USt-IdNr. des Mitgliedstaats verwenden, in dem die Beförderung/Versendung endet.
Mehrere Unternehmer mit USt-IdNrn. des gleichen Mitgliedstaats
Treten mehrere der an dem Dreiecksgeschäft beteiligten Unternehmer unter der USt-IdNr. desselben Mitgliedstaats auf, liegt kein innergemeinschaftliches Dreieckgeschäft vor.
Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft
Beispiel 1
Unternehmer C aus Freiburg bestellt beim Großhändler B in Brüssel eine Maschine. B bestellt selbst beim Hersteller A aus Amsterdam. A befördert die Maschine mit eigenem Lkw von Brüssel nach Freiburg und übergibt sie dort C. Alle 3 Unternehmer verwenden jeweils ihre nationale USt-IdNr.
Folge: Es liegt ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft vor. Der Ort der Lieferung 1 des A, der die Beförderung zugerechnet wird, befindet sich im Ursprungsland Niederlande und ist nach niederländischem Recht zu beurteilen (evtl. steuerfrei, A hat ggf. in den Niederlanden eine Zusammenfassende Meldung abzugeben). Mittelmann B muss einen innergemeinschaftlichen Erwerb in Deutschland versteuern (und hat dort in gleicher Höhe evtl. den Vorsteuerabzug). Der Lieferort der nachfolgende Lieferung 2 des B befindet sich in Deutschland und unterliegt der deutschen Umsatzsteuer. Der belgische Unternehmer B müsste sich daher in Deutschland registrieren lassen.
Vereinfachungsregelung vermeidet Erklärungspflicht im Ausland
Die Registrierung des Belgiers B in Deutschland lässt sich durch die Vereinfachungsregelung für innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte nach § 25b UStG vermeiden. Danach gilt Folgendes:
Der im Bestimmungsland Deutschland ansässige letzte Abnehmer C
- übernimmt für den mittleren Unternehmer B die aus dessen Lieferung 2 resultierende deutsche Steuerschuld
- und kann die o. g. nach § 25b UStG geschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, soweit er grds. vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Der vom mittleren Unternehmer B in Deutschland getätigte innergemeinschaftliche Erwerb gilt als besteuert, also als erledigt. Der belgische Unternehmer B wird letztlich von den Erklärungspflichten im Bestimmungsland Deutschland befreit. Jedoch muss B in seinem Ansässigkeitsstaat Belgien seine Lieferung an C gegenüber den belgischen Finanzbehörden wie folgt erklären:
- in der USt-Voranmeldung bzw. -Jahreserklärung (ohne Umsatzsteuerschuld gem. § 25b UStG) sowie
- in der Zusammenfassenden Meldung mit Angabe der deutschen USt-IdNr. des Abnehmers C (= dies soll der Kontrolle dienen, ob der Abnehmer C in Deutschland seinen umsatzsteuerlichen Pflichten nachkommt).
Die Vereinfachungsregelung erfordert materiell-rechtlich zwingend, dass der mittlere Unternehmer in seiner Rechnung an den letzten Abnehmer des Dreiecksgeschäfts
- die Umsatzsteuer nicht gesondert ausweist,
- auf das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft hinweist (z. B. "Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft nach § 25b UStG" oder "Vereinfachungsregelung nach Art. 141 MwStSystRL")
- den letzten Abnehmer auf die auf ihn überwälzte Steuerschuldnerschaft hinweist,
- seine eigene USt-IdNr. und die des letzten Abnehmers im Dreiecksgeschäft angibt.
Reihengeschäft und Dreiecksgeschäft
Beispiel 2
Der in Deutschland ansässige...