Kommentar
Eine Invalidenrente gehört als Leibrente zu den sonstigen Einkünften, die mit ihrem Ertragsanteil steuerbar ist ( § 22 Nr. 1 EStG ). Hierbei handelt es sich um wiederkehrende Bezüge, die aufgrund eines besonderen Verpflichtungsgrundes auf die Dauer der Lebenszeit des Berechtigten gezahlt werden. Erhält ein Steuerzahler Zahlungen der französischen Republik für einen Schaden , der als Folge von Kriegshandlungen entstanden ist, ist der Ertragsanteil der Leibrente in der Bundesrepublik steuerfrei ( Art. 14 Abs. 1 DBA-Frankreich ). Auf die nach dem DBA steuerfreien Rentenbezüge findet der Progressionsvorbehalt allerdings Anwendung, weil es sich um steuerfreie ausländische Einkünfte handelt ( § 32 b Abs. 1 Nr. 2 EStG ). Die Vorschriften über den Progressionsvorbehalt finden jedoch keine Anwendung, wenn sich die Steuerfreiheit einer Leibrente sowohl aus einem DBA als auch aus § 3 Nr. 6 EStG ergibt ( Renten ).
Beispiel: Ein deutscher Staatsangehöriger, der in Deutschland wohnt, ist schwerbehindert. Er bezieht wegen seiner früheren Zugehörigkeit zur französischen Fremdenlegion eine Invalidenrente.
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