Leitsatz
§ 8b Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 KStG 1991 schließt den gewinnmindernden Abzug lediglich ausschüttungsbedingter, nicht aber auch abführungsbedingter Teilwertabschreibungen aus.
Normenkette
§ 8b Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 KStG , § 15 Nr. 3 KStG
Sachverhalt
Zwischen der Klägerin, einer AG, als Organträgerin und ihrer Tochtergesellschaft, der heutigen D-GmbH, als Organgesellschaft bestand seit 1989 und auch im Streitjahr 1994 ein Organschaftsverhältnis mit Ergebnisabführungsvertrag. Die D-GmbH war ihrerseits seit 1993 als Organträgerin organschaftlich mit ihrer Tochtergesellschaft, der I-GmbH, als Organgesellschaft verbunden. Auch zwischen der D-GmbH und der I-GmbH bestand ein Ergebnisabführungsvertrag. Die I-GmbH fungierte im Streitjahr als Holdinggesellschaft für verschiedene Vertriebsgesellschaften der Unternehmensgruppe, u. a. der D-Ltd., Großbritannien, und der V-S.P.A., Italien. Am 10.11.1994 veräußerte die I-GmbH an die D-GmbH zum einen ihre Beteiligung an der D-Ltd. und zum anderen 25 % des Kapitals an der V-S.P.A. Die daraus erzielten Veräußerungsgewinne wurden von der I-GmbH gem. § 15 Nr. 3 i.V.m. § 8b Abs. 2 KStG 1991 steuerfrei vereinnahmt und sodann im Rahmen des Ergebnisabführungsvertrags an die D-GmbH abgeführt.
Die D-GmbH schrieb infolge der Gewinnabführung ihre Beteiligung an der I-GmbH bis auf das Nennkapital ab. Sodann wurde am 30.1.1995 die Liquidation der I-GmbH beschlossen und 1995 auch durchgeführt; das Organschaftsverhältnis mit der I-GmbH wurde beendet. Der um die Teilwertabschreibung verminderte Gewinn der D- GmbH wurde von dieser an die Klägerin abgeführt, die den von der I-GmbH herrührenden Veräußerungsgewinn in das EK 01 einstellte.
Das FA erkannte die abführungsbedingte Teilwertabschreibung im Ergebnis nicht an. Eine derartige Abschreibung sei steuerlich nicht anders zu behandeln als eine ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung, die aber gem. § 15 Nr. 3 i.V.m. § 8b Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 KStG 1991 unberücksichtigt bleibe.
Entscheidung
Anders als das FG (EFG 2002, 425) gab der BFH der Klägerin Recht. Zwar verbiete § 8b Abs. 1 Satz 3 KStG ausschüttungsbedingte 1991 die Teilwertabschreibung wegen der Steuerfreiheit von Bezügen und Veräußerungsgewinnen gem. § 8b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 KStG 1991. Auch stelle § 15 Nr. 3 Satz 1 KStG 1991 sicher, dass § 8b Abs. 1 und 2 KStG 1991 im Organkreis nur Anwendung finde, wenn der Organträger seinerseits zu den Begünstigten gem. § 8 Abs. 1 und 2 KStG 1991 gehöre. Das alles ändere jedoch nichts daran, dass § 8b Abs. 1 Satz 3 KStG 1991 nur ausschüttungs-, nicht aber abführungsbedingte Teilwertabschreibungen erfasse. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Praxis-Hinweisen.
Hinweis
Der Streitfall betraf altes Recht, hat für Organschaftszusammenhänge aber beträchtliche Bedeutung.
1. Nach § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG 1991 blieben bei der Ermittlung des Einkommens einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft Bezüge i.S.d. § 20 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 EStG, die diese von einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft erhält, außer Ansatz, soweit dafür der Teilbetrag i.S.d. § 30 Abs. 2 Nr. 1 KStG 1991, also des EK 01, als verwendet gilt.
2. Dabei bleibt es für die Organgesellschaft auch im Rahmen eines körperschaftsteuerlichen Organkreises. Allerdings sind die Vorschriften des § 8b Abs. 1 und 2 KStG 1991 bei der Ermittlung des Einkommens der Organgesellschaft nach § 15 Nr. 3 Satz 1 KStG 1991"nur" anzuwenden, wenn der Organträger zu den durch diese Vorschriften begünstigten Steuerpflichtigen gehört. Ist der Organträger eine Personengesellschaft, so setzt die Anwendung des § 8b Abs. 1 und 2 KStG 1991 nach § 15 Nr. 3 Satz 2 KStG 1991 voraus, dass das zuzurechnende Einkommen auf einen Gesellschafter entfällt, der zu den begünstigten Steuerpflichtigen gehört. Andernfalls geht die Steuerfreistellung sofort verloren.
Durch diese Einschränkungen sollte vermieden werden, dass über die organschaftliche Einkommenszurechnung auf der Ebene des Organträgers solche Steuerpflichtigen in den Vorteil der Befreiung nach § 8b Abs. 1 und 2 KStG 1991 kommen, denen dieser Vorteil tatbestandlich nicht zusteht. Es besteht insoweit ein "Verbot der Übertragung des Schachtelprivilegs". Dieses Verbot wird dadurch umgesetzt, dass der Organträger die Steuersubjekterfordernisse des § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG 1991 erfüllen muss, damit die Organgesellschaft die Vorteile dieser Vorschriften in Anspruch nehmen kann.
3. So weit zur Regelungslage, vor deren Hintergrund Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet werden. Denn bei doppelstöckigen Beteiligungsstrukturen lassen sich im Organkreis doppelte Begünstigungen erreichen: Die Untergesellschaft vereinnahmt aus dem Verkauf einer Beteiligung gem. § 8b Abs. 1 KStG 1991 steuerfreie Veräußerungsgewinne, die sie im Rahmen der Ergebnisabführung an die Obergesellschaft abführt, die wiederum eine abführungsbedingte Teilwertabschreibung vornimmt. § 15 Nr. 3 Satz 2 KStG 1991 versperrt diesen Weg nicht: Zum einen erfüllt auch die Obergesellschaft die Anforderungen des § 8b Abs...