Leitsatz

Wird ein Betrieb unter Teilwert in eine GmbH eingebracht, sind die entstehenden GmbH-Anteile ertragsteuerlich als einbringungsgeborene Anteile steuerverhaftet. Dieser Sonderstatus führt aber nicht dazu, dass auch erbschaftsteuerlich die Berücksichtigung des Freibetrags für Betriebsvermögen zum Zuge kommt.

 

Sachverhalt

Zum Nachlass des 1994 Verstorbenen gehörten auch Anteile an der X-GmbH. Diese waren durch Umwandlung der X-KG in die X-GmbH entstanden. Da die Umwandlung zum Buchwert erfolgte, stellen die GmbH-Anteile einbringungsgeborene Anteile dar. Der Erbe beantragte deshalb, dass der Freibetrag von 500.000 DM bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer berücksichtigt wird. Dies wurde vom Finanzamt abgelehnt.

 

Entscheidung

Auch das FG verneint die Berücksichtigung des Freibetrags nach § 13 Abs. 2a ErbStG. Zum Betriebsvermögen i.S. des § 12 Abs. 5 ErbStG gehören alle Teile eines Gewerbebetriebs, die auch ertragsteuerlich zum Betriebsvermögen gehören. Ein Gewerbebetrieb lag aber nicht vor. Vielmehr wurden die GmbH-Anteile im Privatvermögen gehalten, so dass es unerheblich ist, auf welche Art die Geschäftsanteile entstanden sind. Die ertragsteuerliche Sonderbehandlung als einbringungsgeborene Anteile nach § 21 UmwStG spielt für die Entscheidung, ob es sich um erbschaftsteuerliches Privat- oder Betriebsvermögen handelt, keine Rolle. In der Nichteinbeziehung von einbringungsgeborenen Anteilen ist auch kein verfassungsrechtlicher Verstoß zu sehen. Zudem hat der BFH ohnehin Bedenken an der Begünstigung von Betriebsvermögen angemeldet (Vorlagebeschluss v. 22.05.2002, BVerfG 1 BvL 10/02).

 

Hinweis

Das Urteil betrifft in erster Linie nur Altfälle. Denn seit 1996 wurde durch § 13a ErbStG die Freibetragsregelung auch auf Anteile an Kapitalgesellschaften ausgedehnt, sofern diese unmittelbar zu mehr als 25 % gehalten werden. Nur sofern keine wesentliche Beteiligung besteht, wird die Revision beim BFH (Az. des BFH: II R 37/03) auch für Erbschaftsfälle ab 1996 von Interesse sein.

 

Link zur Entscheidung

FG des Saarlandes, Urteil vom 12.06.2003, 2 K 211/98

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