rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachlasserwerb einbringungsgeborener Anteile durch ErbStG 1994 nicht freibetragsbegünstigt. Erbschaftsteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

Gehörten 1994 im Erbwege erworbene einbringungsgeborene GmbH-Anteile nicht zum Betriebsvermögen, so fand auf sie der Freibetrag des § 13 Abs. 2a ErbStG 1994 keine Anwendung.

 

Normenkette

ErbStG 1994 § 13 Abs. 2a, § 12 Abs. 5; UmwStG § 21

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.01.2005; Aktenzeichen II R 37/03)

 

Tenor

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Am 4. Februar 1994 verstarb in B Frau M J, die vormals in S wohnhaft war. Sie wurde ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts S vom 9. August 1994, der sich nur auf das im Inland belegene Nachlassvermögen bezog, vom Kläger, ihrem Adoptivsohn, allein beerbt. Belastet war die Erbschaft mit Vermächtnissen, die die Erblasserin in ihrem notariellen Testament vom 4. September 1984 zugunsten ihres Enkels D J angeordnet hatte.

Im Nachlassvermögen waren u.a. Geschäftsanteile an der X J GmbH, an der die Erblasserin zu 100 v. H. beteiligt war, mit einem Nennwert in Höhe von 100.000 DM. Der gemeine Wert der Anteile war vom Beklagten mit 3.222.000 DM festgesetzt. Im Rahmen der am 2. Dezember 1994 eingereichten Erbschaftsteuererklärung beantragte der Kläger, die Beteiligung der Erblasserin an der v.g. GmbH in Höhe von 500.000 DM von der Besteuerung freizustellen, weil es sich bei den Anteilen um sog. einbringungsgeborene Anteile handele, die als Betriebsvermögen im Sinne des § 13 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 1 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) anzusehen seien.

Mit Bescheid vom 8. Februar 1995 wurde die Erbschaftsteuer gegen den Kläger auf 332.224 DM festgesetzt (Bl. 50 ErbStA). Der Bescheid erging nach § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung sowie wegen verschiedener Punkte gem. § 165 Abs. 1 AO vorläufig. Hiergegen erhob der Kläger Einspruch. Der v.g. Bescheid wurde durch Bescheid vom 20. April 1998 nach § 165 Abs. 2 AO geändert. Die Änderung betraf einen hier nicht streitigen Sachverhalt. Die Vorläufigkeit nach § 165 Abs. 1 AO blieb bestehen. Die Erbschaftsteuer wurde auf 327.984 DM festgesetzt.

Der Einspruch wurde durch Einspruchsentscheidung vom 17. Juli 1998, am selben Tag zur Post gegeben, als unbegründet zurückgewiesen.

Am 4. August 1998 erhob der Kläger Klage.

Der Kläger führt zur Begründung aus: Die Anteile an der v.g. GmbH seien 1984 durch die Umwandlung der X KG entstanden. Es handele sich somit um sog. einbringungsgeborene Anteile im Sinne des § 21 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG). Nach § 13 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 1 ErbStG (i.d.F. der Bekanntmachung vom 19. Februar 1991, zuletzt geändert durch Standortsicherungsgesetz vom 13. September 1993, BGBl. I S. 1569) bleibe Betriebsvermögen (§ 12 Abs. 5 ErbStG) bis zu einem Wert von 500.000 DM bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer außer Ansatz. Einbringungsgeborene Anteile im Sinne von § 21 Abs. 1 UmwStG würden aufgrund ihrer Steuerverstrickung im Falle der späteren Veräußerung ertragsteuerlich wie Betriebsvermögen behandelt. Insoweit handele es sich bei diesen GmbH-Anteilen um die Fortführung von Betriebsvermögen im Sinne von § 12 ErbStG in anderer steuerverhafteter Rechtsform. Dies sei auch die Meinung im Kommentar von Kapp/Ebeling, ErbStG, 11. Aufl., 36. Ergänzungslieferung, Stand Februar 1998, § 13, Rz 187. Diese Auffassung entspreche auch der gesetzlichen Systematik. § 13 Abs. 2 a Satz 4 ErbStG führe als freibetragsschädliche Verfügung innerhalb des 10-Jahreszeitraumes die Veräußerung von einbringungsgeborenen Anteilen auf. Die Schaffung solcher Anteile durch Einbringung einer Mitunternehmerschaft in eine Kapitalgesellschaft würde vom Gesetzgeber somit nicht als freibetragsschädliche Verfügung betrachtet. Damit würde deutlich, dass die Vererbung oder Schenkung von einbringungsgeborenen Anteilen durch den Betriebsvermögensbegriff des § 13 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 1 ErbStG erfasst wurde. Die Steuerverstrickung der einbringungsgeborenen Anteile sei somit vom Gesetzgeber auch für erbschafts- und schenkungssteuerliche Zwecke angeordnet.

Die Neufassung der Vorschrift des § 13 a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG erfasse ab 1997 nur Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn der Erblasser (oder Schenker) an der Kapitalgesellschaft zu mehr als 25 v.H. beteiligt gewesen sei. Einbringungsgeborene Anteile seien jedoch an keine Mindestbeteiligung geknüpft. Ihre Steuerverstrickung ergäbe sich bereits aus § 13 a Abs. 4 Nr. 1 und der Vorgängerregelung aus § 13 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 1 ErbStG. Es sei daher davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bei der Einführung des § 13 a Abs. 4 Nr. 4 ErbStG nur die bisher nicht erfassten wesentlichen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften in die Begünstigung habe aufnehmen wollen (so Crezelius, Der Betrieb 1997, 1584 ff.).

Der Kläger stellt daher den Antrag,

den Erbschaftsteuerbescheid vom 8. Februar 1995 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 20. April 1998 und ...

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