Leitsatz
1. § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a KStG schränkt den Personenkreis, dem eine steuerbefreite Pensionskasse einen Rechtsanspruch gewähren darf, konditional ("wenn") in der Weise ein, dass als Leistungsempfänger ausschließlich natürliche Personen in Betracht kommen.
2. Ob ein Rechtsanspruch gewährt wird, ist ausschließlich nach der Satzung der Pensionskasse (§§ 17, 9 und 10 Abs. 1 und 2 VAG) und ihr gleichgestellter Vereinbarungen zu beurteilen.
Normenkette
§ 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG, § 3 Nr. 9 GewStG, § 1b Abs. 3 Satz 1 BetrAVG
Sachverhalt
Die Klägerin fungierte ausweislich ihrer Satzung als Rückdeckungskasse für die Verpflichtungen einer Unterstützungskasse. Ein Rechtsanspruch auf die Leistungen der Klägerin stand im Falle der Rückdeckung laut der Satzung ausschließlich der Unterstützungskasse zu, die Mitglied der Klägerin war. Für die Jahre 2002 bis 2004 fand bei der Klägerin eine Außenprüfung statt, die für das Jahr 2004 eine KSt von … EUR und einen GewSt-Messbetrag von … EUR ermittelte. Im Rahmen der Prüfung stellte die Klägerin unter anderem für das Jahr 2004 einen Antrag auf Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG und § 3 Nr. 9 GewStG. Das FA nahm zu dem Antrag mit Schreiben vom 19.12.2011 Stellung und kündigte den Erlass geänderter Steuerbescheide 2002 bis 2004 auf Grundlage der Feststellungen der Betriebsprüfung an. Das FA setzte die Feststellungen der Außenprüfung um und erließ am 4.2.2013 entsprechend geänderte Bescheide für das Streitjahr, wobei es jeweils den Vorbehalt der Nachprüfung aufhob. Einspruch und Klage zum FG hatten keinen Erfolg (FG München, Urteil vom 14.12.2020, 7 K 1492/17, Haufe-Index 14473172, EFG 2021, 1229).
Entscheidung
Der BFH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz.
Hinweis
1. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a KStG sind insbesondere rechtsfähige Pensionskassen, die den Personen, denen die Leistungen der Kasse zugutekommen oder zugutekommen sollen (sog. Leistungsempfänger), einen Rechtsanspruch gewähren, von der KSt und GewSt befreit, wenn sich die Kasse – betriebsbezogen – auf bestimmte Personen beschränkt. Hierzu gehören insbesondere Zugehörige oder frühere Zugehörige einzelner oder mehrerer wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe.
2. Hieraus leitet der BFH ab, dass als Leistungsempfänger ausschließlich natürliche Personen in Betracht kommen. Er begründet dies ergänzend damit, dass ausschließlich nach der Satzung der Pensionskasse zu bestimmen ist, ob ein Rechtsanspruch gewährt wird. Gewährt die Pensionskasse nach ihrer Satzung den Rechtsanspruch einer Unterstützungskasse, führt dies auch dann zur Verneinung der Steuerfreiheit, wenn der Personenkreis der Versorgungsberechtigten bei Pensions- und Unterstützungskasse identisch ist. Maßgeblich ist für den BFH der konkret gewählte "formelle Durchführungsweg".
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 11.5.2023 – V R 1/21