Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
Leitsatz
Die Vorschriften des § 3 Nr. 26 EStG und des § 3 Nr. 26a EStG verlangen als Leistungsempfänger entweder bestimmte privatrechtliche steuerbegünstigte Körperschaften oder eine Tätigkeit im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts. Es steht einer Steuerfreiheit nach den genannten Vorschriften entgegen, wenn Fortbildungsveranstaltungen nicht gegenüber der Rechtsanwaltskammer als juristischer Person des öffentlichen Rechts, sondern gegenüber Verlagen und Verbänden erbracht werden.
Sachverhalt
Streitig war, ob bei der Festsetzung der Einkommensteuer 2015 eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG oder § 3 Nr. 26a EStG zu gewähren war. Der Steuerpflichtige behandelte Vortragsvergütungen, die er für Vorträge erhielt, die von Verlagen und Verbänden im Rahmen der Fachanwaltsfortbildung organisiert wurden, nach § 3 Nr. 26 EStG als steuerfrei. Das Finanzamt war hingegen der Auffassung, dass die Vorschrift keine Anwendung findet, da die Vorträge nicht gegenüber der Rechtsanwaltskammer als juristischer Person des öffentlichen Rechts erbracht wurden.
Entscheidung
Nach § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG 2015 sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52-54 AO) bis zur Höhe von insgesamt 2.400 EUR im Jahr (aktuell: 3.000 EUR) steuerfrei.
Nach § 3 Nr. 26a Satz 1 EStG 2015 und § 3 Nr. 26a Satz 2 EStG 2015 sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52-54 AO) bis zur Höhe von insgesamt 720 EUR im Jahr (aktuell: 840 EUR) steuerfrei. Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus der Tätigkeit – ganz oder teilweise – eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 EStG, § 3 Nr. 26 EStG oder § 3 Nr. 26b EStG gewährt wird.
Beide Befreiungstatbestände verlangen als Leistungsempfänger entweder bestimmte privatrechtliche steuerbegünstigte Körperschaften oder eine Tätigkeit "im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts".
Im Streitfall schied eine Steuerbefreiung nach Auffassung des FG bereits deswegen aus, weil Leistungsempfänger der vom Steuerpflichtigen erbrachten Leistungen weder eine in § 3 Nr. 26 EStG oder § 3 Nr. 26a EStG genannte private steuerbegünstigte Körperschaft, noch eine juristische Person des öffentlichen Rechts war. Die Verlage und Verbände, die mit dem Steuerpflichtigen hinsichtlich der Leistungserbringung, Rechnung und Zahlung in einem unmittelbaren Rechtsverhältnis standen waren weder steuerbegünstigte Körperschaften im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, noch juristische Personen des öffentlichen Rechts.
Hinweis
Auch die faktische spätere Anerkennung der Veranstaltungen als Fortbildung für Fachanwälte (und ggf. weitere Fachanwälte) auf Grundlage von § 15 FAO führte zu keiner Steuerbefreiung. Im Streitfall fehlte es bereits an einer erforderlichen unmittelbaren Rechtsbeziehung zwischen dem Steuerpflichtigen einerseits und der Rechtsanwaltskammer andererseits.
Da es im Streitfall bereits an einem begünstigten Leistungsempfänger fehlte, konnte dahinstehen, ob die vom Steuerpflichtigen ausgeübten Tätigkeiten das Merkmal einer Tätigkeit "als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten" (relevant nur für § 3 Nr. 26 EStG) erfüllen und/oder ob die Tätigkeiten im Streitjahr nebenberuflich ausgeübt worden sind.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil v. 20.01.2022, 15 K 1317/19