Leitsatz
1. Berufsbildende Einrichtungen sind Einrichtungen, die Leistungen erbringen, die ihrer Art nach den Zielen der Berufsaus- oder der Berufsfortbildung dienen. Sie müssen spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, die zur Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten notwendig sind.
2. Eine "Jagdschule", die Schulungen zur Vorbereitung auf die Jägerprüfung durchführt, ist keine allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtung i.S.d. § 4 Nr. 21 UStG 1993/1999. Eine Steuerbefreiung nach dieser Vorschrift kommt daher nicht in Betracht.
Normenkette
§ 4 Nr. 21 UStG , Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der 6. EG-RL
Sachverhalt
Der Kläger unterhielt eine "Jagdschule". Unter Hinweis auf die Bescheinigung der Bezirksregierung, die Schule bereite auf die Jägerprüfung vor, beanspruchte er erfolglos die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21b UStG.
Die Klage hatte Erfolg (EFG 2003, 351).
Entscheidung
Der BFH teilte die Auffassung des FG nicht, hob das Urteil auf und wies die Klage ab.
Die vom Kläger vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten einer Jagdschule beziehen sich auf die Ausübung der Jagd.
Auch wenn als Grundlage für den Erwerb der spezifisch jagdlichen Kenntnisse im Rahmen der Vorbereitung auf die Jagdprüfung auch Kenntnisse vermittelt werden, die zu den traditionellen Inhalten der Allgemeinbildung gehören und die Jägerprüfung Voraussetzung für einige Berufe ist: Das reicht – ähnlich wie bei Fahrschulen – nicht aus, um eine Jagdschule als allgemeinbildende oder berufsbildende Schule oder Einrichtung i.S.d. § 4 Nr. 21 UStG anzusehen.
Hinweis
Steuerbefreit sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten (§ 4 Nr. 21 Buchst. b UStG; ab 1.4.1999: § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG). Zweck der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 21 UStG ist die Förderung schulischer und beruflicher Ausbildung und Fortbildung und zugleich eine gleichmäßige umsatzsteuerliche Behandlung der privaten und der öffentlichen Schulen herbeizuführen, die nicht der Umsatzsteuer unterliegen (§ 2 Abs. 3 UStG).
§ 4 Nr. 21 UStG beruht auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der 6. EG-RL. Wie bei allen Steuerbefreiungen des Art. 13 der 6. EG-RL ist – nach ständiger Rechtsprechung des EuGH – eine enge Auslegung der Begriffe angesagt. Eine allgemeinbildende Einrichtung i.S.d. Vorschrift setzt deshalb einen den öffentlich-rechtlichen Schulen vergleichbaren Schwerpunkt voraus; es reicht nicht, dass auch allgemeinbildende Kenntnisse vermittelt werden.
Vergleichbares gilt für die Konkretisierung des Begriffs der berufsbildenden Schule oder Einrichtung. Das sind Einrichtungen, die Leistungen erbringen, die ihrer Art nach den Zielen der Berufsaus- oder der Berufsfortbildung dienen; sie müssen spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, die zur Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten notwendig sind.
Der Umstand, dass das Ziel eines Lehrgangs eine Prüfung ist und diese wiederum zum Erwerb einer Berechtigung (z.B. Jagdschein, Führerschein) führt, der wiederum zur Ausübung einiger Berufe notwendig ist, macht Lehrgänge noch nicht zu einer berufsbildenden Einrichtung, wenn diese nicht Teil einer gesetzlich geregelten Berufsausbildung oder Berufsfortbildung sind. Abzustellen ist auf den Charakter der Einrichtung. Maßgeblich sind nicht die Ziele der Personen, welche die Einrichtung besuchen, sondern, ob der Einrichtung generell die Eigenschaft einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtung zukommt.
Die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde bindet insoweit nicht. Ob eine allgemein- oder berufsbildende Schule oder Einrichtung vorliegt, die steuerfrei ist, hat allein die Finanzbehörde zu entscheiden.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 18.12.2003, V R 62/02