Leitsatz

Kraftfahrzeugsteuer kann für Anhänger wegen deren nicht steuerbefreiter Verwendung nach § 10 Abs. 4 KraftStG nur erhoben werden, wenn das FA dem Halter eine solche zweckwidrige Verwendung ausreichend nachweisen kann.

 

Normenkette

§ 175 Abs. 2 AO , § 10 KraftStG

 

Sachverhalt

Ein Transportunternehmer war Halter zweier Sattelanhänger. Er hatte für diese auf Antrag grüne Kennzeichen und Kraftfahrzeugsteuerbefreiung nach § 10 Abs. 1 KraftStG erhalten. Später stellte das FA fest, dass der Unternehmer keinerlei Zugfahrzeug besaß, für das ein solcher Anhängerzuschlag entrichtet worden wäre. Es verlangte deshalb einen Nachweis dafür, dass die Sattelanhänger von Dritten hinter Zugmaschinen mitgeführt worden sind, für die ein solcher Zuschlag entrichtet worden ist.

Als dieser Nachweis nicht erbracht wurde, setzte das FA für die beiden Anhänger Kraftfahrzeugsteuer fest, zumal es der Auffassung war, dass auch bei bloßem Stehenlassen der Anhänger die Kraftfahrzeugsteuer fällig werde.

 

Entscheidung

Der BFH hat das klageabweisende Urteil des FG aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Bloße Standzeiten eines zum öffentlichen Verkehr zugelassenen Anhängers seien für die Besteuerung von vornherein unerheblich und lösten keine Kraftfahrzeugsteuerschuld aus; denn sie stellten keine "zweckwidrige Verwendung""hinter anderen als den nach Absatz 1 zulässigen Kraftfahrzeugen" dar.

Im Übrigen sei aufzuklären, ob dem Unternehmer nachgewiesen werden kann, dass seine Anhänger zweckwidrig verwendet worden sind. Die Feststellungslast dafür liege beim FA.

Sofern der Kläger allerdings die Anhänger vermietet haben sollte und die Mieter sie zweckwidrig verwendet haben, schulde der Kläger als Halter der Anhänger die dadurch entstandene Kraftfahrzeugsteuer. Ob er von der zweckwidrigen Verwendung durch die Mieter gewusst hat, ist dafür ohne Belang.

 

Hinweis

Nach § 10 Abs. 1 KraftStG wird die Kraftfahrzeugsteuer für das Halten von Kfz-Anhängern nicht erhoben, "solange die Anhänger ausschließlich hinter Kfz ... mitgeführt werden, für die eine um einen Anhängerzuschlag erhöhte Steuer erhoben wird ...". Die Vorschrift verlangt also lediglich – erstens – einen Antrag mit der in ihm zumindest sinngemäß enthaltenen Erklärung voraus, den Anhänger ausschließlich hinter einem Kfz verwenden zu wollen, für das ein Anhängerzuschlag erhoben worden ist, und – zweitens – dass für den Anhänger ein grünes Kennzeichen zugeteilt worden ist. Ob der Halter des Anhängers selbst Zugmaschinen besitzt oder die Anhänger Dritten überlassen (z.B. vermieten) will, ist ohne Belang.

Diese Regelung soll es ermöglichen, die benötigte Anzahl von (mitunter für spezielle Einsatzzwecke hergerichteten) Anhängern zu halten, aber gleichsam nur für den gerade hinter der Zugmaschine im Einsatz befindlichen Anhänger Steuer zu zahlen. Hat der Unternehmer die gleiche Zahl von Zugmaschinen wie von Anhängern, ändert sich durch die Verlagerung der Anhängerbesteuerung auf die Zugmaschine in Form des sog. Anhängerzuschlags hingegen an der Gesamtsteuerlast nichts!

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 3.2.2004, VII R 62/02

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