Der Antrag auf Kindergeld ist grundsätzlich schriftlich (mit Unterschrift) zu stellen. Die Verwendung eines Vordrucks ist nicht erforderlich, wenn der Antrag alle zur Entscheidung erforderlichen Angaben enthält.
Der Zugang zum Kindergeld muss möglichst einfach sein. Von dem Kindergeldberechtigten ist nicht mehr zu fordern, als für die Einleitung und die ordnungsmäßige Durchführung des Verwaltungsverfahrens erforderlich ist. Es ist nicht notwendig, dass der Kindergeldberechtigte ausdrücklich das Wort "Antrag" verwendet. Vielmehr genügt es, dass sich dies dem Text durch Auslegung entnehmen lässt.
Eine elektronische Antragstellung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle ist zulässig, soweit der Zugang eröffnet wurde, und soll zukünftig auch der Regelfall sein.
Kindergeld kann mittlerweile vollständig online, d. h. papierlos und ohne Unterschrift, mittels ELSTER-Zertifikat beantragt werden.
Eine elektronische Antragstellung über einen anderen Zugang (insbesondere E-Mail) ist nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht zulässig. Nach einer Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz stellt dagegen auch ein Kindergeldantrag, der mittels E-Mail gestellt wird, einen wirksamen Kindergeldantrag i. S. d. § 67 Satz 1 EStG dar, wenn er ausreichende Angaben enthält, um der Familienkasse eine Ermittlung der Kinder, für die das Kindergeld beantragt wird, zu ermöglichen. Der BFH bestätigte die Entscheidung des FG des FG Rheinland-Pfalz. Entgegen V 5.2 Abs. 1 Satz 1 und 2 DA-KG 2024 enthalte § 67 Satz 1 EStG kein Unterschriftserfordernis. An die Form des Kindergeldantrags seien keine hohen Anforderungen zu stellen, da das Kindergeld der Wahrung des Grundsatzes der Steuerfreiheit des Existenzminimums und der Förderung der Familie diene.
Zulässig ist nach einer Grundsatzentscheidung des BFH auch ein über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) an das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) der Familienkasse übermittelter Kindergeldantrag mit qualifizierter elektronischer Signatur. Der Antrag erfüllt zwar nicht die Anforderungen nach § 67 Satz 1 2. Halbsatz EStG (Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle), genügt aber den Anforderungen an die geforderte "schriftliche Antragstellung" im Sinne des 1. Halbsatzes. Aus dem Wortlaut des § 67 Satz 1 2. Halbsatz EStG ergibt sich auch keine Sperrwirkung gegenüber anderen elektronischen Übermittlungsformen.
Vorausgefüllter Onlineantrag
Seit Anfang des Jahres 2024 erhalten Familien direkt nach Geburt ihres Kindes ein Begrüßungsschreiben der Familienkasse mit einem QR-Code, um den Kindergeldantrag zu erleichtern. Dieser führt über einen persönlichen Zugangscode direkt zu dem bereits größtenteils vorausgefüllten Onlineantrag auf Kindergeld. Der Antrag kann dann komplett papierlos eingereicht werden. Die Beifügung von Nachweisen ist nicht erforderlich.
Wird der Antrag durch einen Bevollmächtigten gestellt, kann die Familienkasse den Nachweis einer Vollmacht jederzeit, ohne besonderen Anlass und ohne Begründung anfordern. Bei Angehörigen der steuerberatenden Berufe, die für den Antragsteller handeln, ist eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung zu vermuten. D. h., die Familienkassen sind nicht berechtigt, von Lohnsteuerhilfevereinen, die für ihre Mitglieder Antrag auf Kindergeld stellen und sonstige Verfahrenshandlungen als Bevollmächtigte vornehmen, regelmäßig eine schriftliche Vollmacht zu verlangen.
Sollen allerdings schriftliche Bescheide an den Lohnsteuerhilfeverein bekannt gegeben werden, ist hierfür eine entsprechende schriftliche Bekanntgabevollmacht des Antragstellers der Familienkasse vorzulegen.
In welchem (auch zeitlichen) Umfang Kindergeld beantragt wird, ist von der Familienkasse nach den Umständen des Einzelfalls durch Auslegung zu ermitteln. Ohne das Vorliegen einer ausdrücklichen zeitlichen Beschränkung ist der Kindergeldantrag im Interesse des Antragstellers in der Weise auszulegen, dass damit die maximale Festsetzung von Kindergeld – insbesondere auch für die Vergangenheit – erstrebt wird.
Auszahlungsbeschränkung (6-Monatsfrist)
Inhaltsgleich mit § 66 Abs. 3 EStG (galt für Anträge zwischen 1.1.2018 und vor 18.7.2019) wurde durch das Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch § 70 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG eingefügt und § 66 Abs. 3 EStG aufgehoben. Danach setzt die Familienkasse das Kindergeld für den gesamten beantragten Zeitraum fest, zahlt das Kindergeld jedoch nur für die letzten 6 Monate aus.
Bei der Ermittlung des 6-Monatszeitraums ist V 5.2 DA-KG 2024 zu beachten.
Nach § 2 Abs. 6 Satz 3 und § 31 Satz 5 EStG ist in diesem Fall nur das ausgezahlte Kindergeld und nicht der gesamte Anspruch bei der Vergleichsrechnung und ggf. bei der Hinzurechnung zur tariflichen Einkommensteuer zu berücksichtigen (gilt für Anträge ab 19.7.2019).
Nach der Rechtsprechung der Finanzgerichte ist die Auszahl...