BZSt v. 13.6.2007, St II 2 - S 2470 - 2/2006

§ 62 Abs. 2 EStG wurde durch das Gesetz zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss (BGBl 2006 I S. 2915 ff.) ab 1.1.2006 neu gefasst und lautet wie folgt:

„(2) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er

  1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
  2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde

    1. nach § 16 oder § 17 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
    2. nach § 18 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit darf nach der Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden,
    3. nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt

    oder

  3. eine in Nummer 2 Buchst. c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und

    1. sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und
    2. im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt.

§ 52 Abs. 61a EStG (n. F.) bestimmt, dass die Neufassung des § 62 Abs. 2 EStG in allen noch nicht bestandskräftig festgesetzten Kindergeldfällen – ggf. auch vor dem 1.1.2006 – anzuwenden ist.

DA-FamEStG 62.4 wird aufgrund des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss wie folgt neu gefasst:

„DA 62.4 Kindergeldanspruch für Ausländer

DA 62.4.1 Allgemeines

(1) 1§ 62 Abs. 2 EStG stellt für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer (auch Staatenlose) aufenthaltsrechtliche Anspruchsvoraussetzungen auf, die zusätzlich zu den Voraussetzungen in § 62 Abs. 1 EStG vorliegen müssen (zu den Freizügigkeitsberechtigten siehe DA 62.4.3): 2Ausländer, denen eine Niederlassungserlaubnis (z.B. nach den §§ 9, 19, 23 Abs. 2, § 26 Abs. 3 und 4, § 28 Abs. 2, § 31 Abs. 3, § 35 oder § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet, AufenthaltsgesetzAufenthG) erteilt wurde, haben Anspruch auf Kindergeld. 3Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. 4Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und ist zeitlich unbeschränkt.

5Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, sind ebenfalls anspruchsberechtigt. 6Die Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit folgt unmittelbar aus dem AufenthG für Aufenthaltserlaubnisse insbesondere nach den § 25 Abs. 1 und 2, §§ 28, 31, 37 und 38 AufenthG. 7In den Fällen von §§ 30, 32, 34, 35 Abs. 3 und § 36 AufenthG, also in Konstellationen des Familiennachzugs, muss grundsätzlich eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit durch die Ausländerbehörde genehmigt werden. 8Da nach § 4 Abs. 2 Satz 2 AufenthG jeder Aufenthaltstitel erkennen lassen muss, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist, ergibt sich die Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit aus der Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis. 9Für den Anspruch auf Kindergeld kommt es darauf an, ob überhaupt einmal die Ausübung einer Erwerbstätigkeit genehmigt gewesen ist. 10Auch wenn aktuell keine Erwerbstätigkeit erlaubt sein sollte, reichen frühere Berechtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit aus. 11Zur Erwerbstätigkeit berechtigt ist ein Ausländer auch, wenn eine vor dem 1.1.2005 erteilte Arbeitsberechtigung als uneingeschränkte Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Aufnahme einer Beschäftigung (s. § 105 Abs. 2 AufenthG) fortgilt.

12Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung nach Anordnung durch die obersten Landesbehörden) erteilt worden ist, haben grundsätzlich einen Anspruch auf Kindergeld nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG. 13Es handelt sich dabei vor allem um Personen, denen auf Grund der Altfall- bzw. Bleiberechtsregelungen aus den Jahren 1999, 2000, 2001 und 2006, die von der Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder beschlossen wurden, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG erteilt bzw. verlängert wurde. 14Diese Gruppe ist von der Gruppe von Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG „wegen eines Krieges in ihrem Heimatland” erteilt wurde, strikt zu trennen: für letztere richtet sich der Anspruch auf Kindergeld nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c und Nr. 3 (hierzu s.u.).

15Nicht anspruchsberechtigt sind trotz Berechtigung zur Erwerbstätigkeit (§ 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a) und b) EStG):

  • Personen, denen eine Aufenthaltserlaubnis für ein Studium, einen Sprachkurs oder einen Schulbesuch erteilt wurde (§ 16 AufenthG),
  • Personen, denen eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der betrieblichen Aus- und Weiterbildung erteilt wurde (§ 17 AufenthG) und
  • ...

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