BZSt v. 1.1.2020

Merkblatt Kindergeld

Zu diesem Merkblatt

Das Kindergeld wird zur Steuerfreistellung des elterlichen Einkommens in Höhe des Existenzminimums eines Kindes gezahlt.

Das Existenzminimum umfasst auch den Bedarf für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung des Kindes. Soweit das Kindergeld dafür nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie. Im laufenden Kalenderjahr erhalten Sie zunächst das Kindergeld monatlich gezahlt. Bei der Einkommensteuerveranlagung der Eltern prüft das Finanzamt nachträglich, ob der Anspruch auf Kindergeld die gebotene steuerliche Freistellung bewirkt. Ist dies nicht der Fall, werden die steuerlichen Freibeträge abgezogen und das zustehende Kindergeld mit der Steuerschuld verrechnet. Dies gilt auch dann, wenn kein Kindergeld beantragt wurde.

Dieses Merkblatt soll Ihnen einen Überblick über den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen Regelungen zum Kindergeld geben. Lesen Sie es bitte genau durch, damit Sie Ihre Rechte und Pflichten kennen.

Das Merkblatt kann nicht auf jede Einzelheit eingehen.

Weitere Informationen finden Sie im Internet unter:

www.familienkasse.de oder www.bzst.de

Gerne gibt Ihnen die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit auch telefonisch Auskünfte. In der Zeit von Montag bis Freitag, jeweils von 8:00 bis 18:00 Uhr, steht Ihnen das Servicetelefon der Familienkasse unter folgender Rufnummer zur Verfügung:

  0800 4 5555 30 (Der Anruf ist für Sie kostenfrei.)

Anrufe aus dem Ausland sind über folgende Telefonnummer möglich:

  0049 911 1203 1010 (Der Anruf ist gebührenpflichtig.)

Ansagen zum Auszahlungstermin Kindergeld und Kinderzuschlag erhalten Sie rund um die Uhr unter der Rufnummer:

  0800 4 5555 33 (Der Anruf ist für Sie kostenfrei.)

Bitte halten Sie bei telefonischen Anfragen immer Ihre Kindergeldnummer bereit!

Hinweis zum Kinderzuschlag

Eltern haben Anspruch auf Kinderzuschlag für ihre unverheirateten, unter 25 Jahre alten Kinder, die in ihrem Haushalt leben, wenn

  • sie für diese Kinder Kindergeld beziehen,
  • ihre monatlichen Einnahmen die Mindesteinkommensgrenze erreichen,
  • sie genug Einkommen für sich selbst haben und zusammen mit dem Kinderzuschlag den Bedarf ihrer Familie decken können und
  • ihr Einkommen, das auf den Kinderzuschlag angerechnet wird, nicht so hoch ist, dass sich der Kinderzuschlag auf null reduziert.

Der Kinderzuschlag ist eine Sozialleistung und wird ausschließlich von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit bewilligt. Näheres hierzu finden Sie im Merkblatt Kinderzuschlag und im Internet unter www.kinderzuschlag.de.

1. Wer erhält Kindergeld?

Deutsche Staatsangehörige erhalten nach dem Einkommensteuergesetz grundsätzlich Kindergeld, wenn sie in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

In Deutschland wohnende Staatsangehörige der Schweiz können Kindergeld unabhängig davon erhalten, ob sie eine Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis besitzen.

In Deutschland wohnende freizügigkeitsberechtigte Staatsangehörige der Europäischen Union sowie des Europäischen Wirtschaftsraumes, deren Rechtsstellung von dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern geregelt ist, können in den ersten drei Monaten nach Begründung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes in Deutschland nur dann Kindergeld erhalten, wenn sie laufende inländische Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus nichtselbständiger Arbeit erzielen.

Ab dem vierten Monat kann ein Anspruch auf Kindergeld auch ohne erzielte Einkünfte bestehen, solange die Familienkasse die Voraussetzungen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach Maßgabe des Freizügigkeitsgesetzes/EU als erfüllt ansieht. Die Familienkasse hat hier ein eigenes Prüfungsrecht, das unabhängig von der Entscheidung der Ausländerbehörde besteht.

Dies betrifft Staatsangehörige folgender Ländern:

Belgien Irland Malta Slowakei
Bulgarien Island Niederlande Slowenien
Dänemark Italien Norwegen Spanien
Estland Kroatien Österreich Tschechien
Finnland Lettland Polen Ungarn
Frankreich Liechtenstein Portugal Zypern
Griechenland Litauen Rumänien  
Großbritannien[1] Luxemburg Schweden  

Für im Ausland, insbesondere in der Europäischen Union, beschäftigte Arbeitnehmer gelten besondere Regelungen und Mitteilungspflichten (vgl. Nr. 2). Nähere Informationen hierzu können dem "Merkblatt über Kindergeld in grenzüberschreitenden Fällen (Europäische Union, Europäischer Wirtschaftsraum und Schweiz)" entnommen werden, das im Internet unter www.familienkasse.de heruntergeladen werden kann oder auf Wunsch durch die Familienkasse übersandt wird.

Personen, die im Ausland wohnen, aber in Deutschland entweder unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder entsprechend behandelt werden, erhalten ebenfalls Kindergeld. Personen, die in einem anderen Staat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz leben und in Deutschland erwerbstätig sind, können Anspruch auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz haben.

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