Leitsatz
Eine Vergütung von Körperschaftsteuer gem. § 52 KStG a.F. gehört zu den "Dividenden" i.S.d. Art. 10 DBA Schweiz.
Normenkette
Art. 10 DBA-Schweiz , § 52 KStG , § 43 EStG , § 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG
Sachverhalt
Eine Schweizer AG war im Jahr 1990 am Stammkapital einer deutschen GmbH mit 99,17 % beteiligt. Die GmbH schüttete in diesem Jahr 2.373.814 DM verdeckt an die AG aus, was bei einer späteren Außenprüfung festgestellt wurde. Für die Gewinnausschüttung galt Eigenkapital der GmbH i.S.d. § 30 Abs. 2 Nr. 3 KStG 1984 als verwendet, weshalb sich die Körperschaftsteuer der P-GmbH gem. § 27 Abs. 1 KStG 1984 erhöhte.
Nachdem im Jahr 1998 gegenüber der GmbH ein entsprechender Körperschaftsteuerbescheid ergangen war, beantragte die AG im Dezember 1998 beim Bundesamt für Finanzen (BfF) eine Vergütung des Körperschaftsteuer-Erhöhungsbetrags. Das BfF setzte daraufhin den Vergütungsbetrag auf 1.335.270 DM fest, zog aber hiervon Kapitalertragsteuer in Höhe von 66.730,50 DM ab und zahlte nur den Restbetrag an die AG aus. Die dagegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg (EFG 2003, 1066).
Entscheidung
Der BFH hat das bestätigt. Im Einzelnen ergibt sich das aus den Praxis-Hinweisen.
Hinweis
Der Urteilsfall betraf altes Körperschaftsteuerrecht im Zusammenwirken mit dem DBA Schweiz: Die Beteiligten stritten darüber, ob eine 1998 beantragte Vergütung von Körperschaftsteuer gem. § 52 KStG 1996 abkommensrechtlich den Regelungen über Dividenden untersteht.
1. Nach der Abkommenslage zur Schweiz steht das Besteuerungsrecht für Schachteldividenden, die eine in Deutschland ansässige Kapitalgesellschaft an eine in der Schweiz ansässige Kapitalgesellschaft zahlt, der Schweiz zu. Deutschland hat unter bestimmten Beteiligungsvoraussetzungen nur ein Quellensteuerrecht von max. 5 % (Art. 10 Abs. 2 Buchst. b DBA Schweiz). Das entspricht im Grundsatz den allgemeinen abkommensrechtlichen Vorgaben auch des OECD-MA und des darin enthaltenen internationalen Schachtelprivilegs (vgl. Art. 10 Abs. 2 Buchst. a OECD-MA): Das Quellensteuersatzniveau von regelmäßig 15 % der (Brutto-)Dividende wird hiernach auf 5 % abgesenkt.
2. Der BFH stellt klar, dass unter einer Dividende in diesem Sinn nicht nur der Netto-, vielmehr der Bruttobetrag zu verstehen ist. Auch der – eine Körperschaftssteueranrechnung "ersetzende" – Körperschaftsteuer-Vergütungsbetrag gem. § 51 KStG 1996 wird von dem Quellensteuerrecht Deutschlands erfasst. Dieser Betrag wird gleichermaßen wie die "eigentliche" Dividende zu Lasten und für Rechnung der Kapitalgesellschaft erhoben. An der Gewinnausschüttung knüpft die Vergütung an. Aus wirtschaftlicher Sicht handelt es sich sonach um eine "Einnahme" aus der Beteiligung.
3. Zugleich wird damit über die Grenzen der konkret zu beurteilenden Rechtsfrage hinaus deutlich: Maßgeblich dafür, was unter Dividende im Abkommenssinn zu verstehen ist, ist das jeweilige nationale, hier also das deutsche Recht. Ein autonomes Dividendenverständnis lässt sich weder dem DBA Schweiz noch dem OECD-MA entnehmen.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 25.2.2004, I R 44/03