1Durch Satzung kann ein mit der Abgabenberechnung beauftragter privater Dritter (Verwaltungshelfer) ermächtigt werden, im Namen der Gemeinde oder des Landkreises in kommunalabgabenrechtlichen Verwaltungsverfahren einschließlich der Vollstreckung Verwaltungsakte gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b in Verbindung mit § 118 der Abgabenordnung zu erlassen. 2Die Ermächtigung darf nur erteilt werden, wenn die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgabe gewährleistet ist. 3Andernfalls ist sie aufzuheben. 4Die Gebietskörperschaft hat den Verwaltungshelfer vertraglich zu verpflichten, den örtlichen und überörtlichen Prüfungsbehörden (§§ 103, 108 der Sächsischen Gemeindeordnung) das Recht zur Prüfung der Erledigung der gemäß Satz 1 übertragenen Aufgaben einzuräumen.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Verwaltungsvollstreckungsrechts und weiterer verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften im Freistaat Sachsen. Anzuwenden ab 31.12.2023.

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